Zivilverfahren
Zuständigkeit und Aufgaben
In Zivilverfahren werden rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen oder Unternehmen verhandelt, die keine Straftaten betreffen, sondern alltägliche Lebensbereiche. Dazu gehören zum Beispiel Streitigkeiten aus Kauf- oder Mietverträgen, Nachbarschaftskonflikte, Forderungen aus Darlehen oder Schadensersatzansprüche nach einem Unfall. Ziel der Verfahren ist es, rechtliche Fragen verbindlich zu klären.
Das Amtsgericht ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(zivilrechtlichen Verfahren) zuständig, wenn der Streitwert bis zu 5.000,00 €
beträgt. Liegt dieser darüber ist das Landgericht Landshut zuständig.
Die Abteilung für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist
hierbei insbesondere zuständig für folgende Verfahrensarten:
- Klagen, bis zu einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 €
- Wohnungseigentumssachen
- Arrest und einstweilige Verfügung
- Anträge auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schuldtiteln
- Schutzschriften, soweit nicht eindeutig das Familiengericht zuständig ist
- Anträge auf Kostenfestsetzung aus einem Verfahren
- Anträge auf Niederlegung eines Anwaltsvergleichs oder eines Vergleichs einer Schiedsstelle oder Gütestelle auf der Geschäftsstelle
- Anträge auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens
- Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde
- Hinterlegungssachen
- Klagen und Anträge in Landwirtschaftssachen
In
Zivilverfahren vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang. Wichtig ist
jedoch: Das Gericht darf keine Rechtsberatung leisten.
Auch die Rechtsantragstelle unterstützt lediglich bei der formgerechten
Aufnahme von Anträgen und Erklärungen. Eine inhaltliche oder rechtliche
Beratung erfolgt nicht.
Zur anwaltlichen Beratung vor Einleitung eines Verfahrens wird auf die Möglichkeit zur Beantragung von Beratungshilfe hingewiesen.
Prozesskostenhilfe
Wer sich ein Gerichtsverfahren nicht leisten kann, hat die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Prozesskostenhilfe
wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten verspricht und
nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Zudem müssen wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Um diese nachzuprüfen ist eine Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse dem vorzulegen.
Sollte Prozesskostenhilfe gewährt werden übernimmt der Staat ganz oder teilweise die Gerichtskosten und ggf. die Kosten für eine Anwältin oder einen Anwalt.
Nach einiger
Zeit wird erneut überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der
Verfahrenskostenhilfe noch vorliegen.
Sollten die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen kann eine Rückzahlung der
angefallenen Kosten durch eine Einmal- oder Ratenzahlung angerordnet werden.
Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Aufgebotsverfahren
Ein Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, bei dem das Gericht Gläubiger oder sonstige Berechtigte öffentlich auffordert, ihre Ansprüche oder Rechte anzumelden, um beispielsweise einen verlorenen Grundschuldbrief für kraftlos zu erklären oder unbekannte Gläubiger im Erbfall zu identifizieren.
Die Nichtanmeldung eines Anspruchs innerhalb der gesetzten Frist führt zum Rechtsnachteil des Anspruchsinhabers, zum Beispiel zum Verlust des Rechts.
Sprechzeiten
Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Anschrift: Domberg 20, 85354 Freising
Telefon: 08161 / 180-465
Telefax: 08161 / 180-235
E-Mail: poststelle-zivil@ag-fs.bayern.de
Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Weiterführende Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV