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Pressemitteilung 04 / 2026 vom 09.06.2026

Urteil gegen junge "Drogenbande"

Landgericht Regensburg, Urteil vom 09.06.2026 – KLs 707 Js 1802/25 jug.

Die Jugendkammer I des Landgerichts Regensburg hat heute das Urteil in dem Verfahren KLs 707 Js 1802/25 jug. gegen acht Angeklagte verkündet. 

Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte den Angeklagten unter anderem zur Last gelegt, sich im Zeitraum zwischen November 2024 und September 2025 in wechselnder Besetzung des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis und/oder Betäubungsmitteln, darunter Kokain, Ecstasy und Metamfetamin („Crystal“), schuldig gemacht bzw. sich daran beteiligt zu haben. 

Die Hauptverhandlung fand vom 12.03.2026 bis 09.06.2026 an 21 Tagen statt.

Die Staatsanwaltschaft Regensburg beantragte Freiheits- bzw. Jugendstrafen zwischen zweieinhalb und fünf Jahren.

Der Tenor des heute verkündeten Urteils lautet:
1. Der Angeklagte Ra.  ist schuldig des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis.
2. Der Angeklagte F.  ist schuldig des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit bewaffnetem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
3. Der Angeklagte S.  ist schuldig des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in Tatmehrheit mit bewaffnetem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe.
4. Der Angeklagte B.  ist schuldig des bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
5. Der Angeklagte V.  ist schuldig des Handeltreibens mit Cannabis in 29 Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis in Tatmehrheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Im Übrigen wird er freigesprochen.
6. Der Angeklagte H.  ist schuldig des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in Tatmehrheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tatmehrheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
7. Der Angeklagte Ri.  ist schuldig des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in einem Fall hiervon in Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Cannabis.
8. Der Angeklagte K.  ist schuldig der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
9. Der Angeklagte Ra.  wird deshalb zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
10. Der Angeklagte F.  wird deshalb zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt.
11. Der Angeklagte S.  wird deshalb unter Einbeziehung des Urteils des AG Straubing vom 25.02.2025, Az. 2 Ls 708 Js 1117/24 jug, zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren verurteilt.
12. Der Angeklagte B.  wird deshalb zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
13. Der Angeklagte H.  wird deshalb unter Einbeziehung der Urteile des AG Landhut vom 19.03.2024, Az. 13 Ls 502 Js 18141/23 jug, sowie des AG Straubing vom 01.04.2025, Az. 2 Ls 707 Js 34490/24 jug, zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
14. Der Angeklagte V.  wird deshalb zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt.
15. Der Angeklagte Ri.  wird deshalb zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
16. Der Angeklagte K.  wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
17. Gegen die Angeklagten S. , F.  und Ra.  wird gesamtschuldnerisch die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 21.677 € angeordnet.
18. Gegen die Angeklagten S.  und F.  wird darüber hinaus gesamtschuldnerisch die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 4.280 € angeordnet.
19. Gegen den Angeklagten K.  wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 5.000 € angeordnet.
20. Gegen den Angeklagten V.  wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.856 € angeordnet.
21. Gegen die Angeklagten Ra. , Ri. , H.  und V.  wird gesamtschuldnerisch die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 11.300 € angeordnet.
22. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Ra. , S. , F. , B. , V. , H.  und Ri.  die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. Soweit der Angeklagte V.  freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Der Angeklagte K.  hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gegen sechs Angeklagte (diejenigen, bei denen die Vollstreckung der Jugendstrafe bzw. Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde) hat die Jugendkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Sieben der acht Angeklagten waren zu den Tatzeiten noch Jugendliche bzw. Heranwachsende. Jugendlicher ist gemäß § 1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG), wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn alt ist; Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Bitte beachten Sie daher in diesem Zusammenhang wie immer, dass jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum rechtskräftigen Schuldspruch als unschuldig zu betrachten und zu behandeln ist (Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention).


Oliver Wagner
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher