Presse
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Wir informieren Sie gerne!
Die Pressestelle führt zwei E-Mail-Verteiler für die Information der Vertreterinnen und Vertretern der Presse und der Medien:
Über einen Verteiler werden Pressemitteilungen und Presseinformationen versandt.
Über den anderen Verteiler werden, regelmäßig am Donnerstag der Vorwoche, anonymisierte Anklagesätze presserelevanter Verfahren der Strafabteilung des Landgerichts versandt, soweit dem keine prozessrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Gründe entgegenstehen.Der Anklagesatz ist aber nicht identisch mit der Anklageschrift. Der Anklagesatz ist im Grundsatz der Teil der Anklageschrift, der in der Hauptverhandlung verlesen wird. Weitere Teile der Anklageschrift sind zum Beispiel die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, die Benennung der Beweismittel und die Anträge der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren. Dabei handelt es sich jedoch um nicht öffentliche Aktenbestandteile.
Wenn Sie in einen der Verteiler (oder in beide) aufgenommen werden wollen, so senden Sie bitte eine entsprechende Anfrage mit einem Scan Ihres Presseausweises oder mit einem sonstigen Nachweis Ihrer journalistischen Tätigkeit per E-Mail an pressestelle@lg-r.bayern.de.
Sie erhalten dann Formulare für die nötigen Verpflichtungserklärungen zur Einhaltung des Datenschutzes und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Bitte zeichnen Sie diese Verpflichtungserklärung(en), je nachdem, ob Sie in einen oder in beide Verteiler aufgenommen werden wollen, und senden Sie das unterzeichnete Formular oder die unterzeichneten Formulare im Original per Post zurück.
Die Aufnahme in die entsprechenden Verteiler wird dann zeitnah veranlasst. -
Auskunft nur an Presse-/Medienvertreter(innen)
Die Pressestelle darf Auskünfte gem. Art. 4 Bayerisches Pressegesetz nur an die Presse und die Medien erteilen; im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit für Auskünfte und Akteneinsichten im Grundsatz nämlich nach den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung.
Die Pressestelle kann sonstige Anträge und Anfragen von Dritten in der Regel leider weder beantworten noch weiterleiten. Das betrifft insbesondere Auskünfte und Akteneinsicht für öffentliche Stellen, für Privatpersonen und sonstige Stellen sowie Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken.
Bitte richten Sie solche Anfrage daher nicht an die Pressestelle, sondern schriftlich oder im elektronischen Rechtsverkehr direkt an das jeweilige Gericht (oder, sollte diese zuständig sein, die Staatsanwaltschaft). Sie finden die Kontaktdaten auf der Homepage des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft. Beschreiben Sie dabei auch ausführlich, warum Sie ein berechtigtes Interesse an der Auskunft oder der Akteneinsicht haben. Bitte legen Sie möglichst auch Kopien von Urkunden o.ä. bei, um Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft zu machen.
Über die Einsicht in Akten zivilrechtlicher Verfahren für Dritte entscheidet gem. § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) der Vorstand des Gerichts. Für das Landgericht Regensburg ist dies der Präsident des Landgerichts. In Zivilsachen kann er am Verfahren nicht beteiligten Dritten unter Umständen auch anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt (vgl. BGH, Beschluss des IV. Zivilsenats vom 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16), soweit nicht berechtigte Belange der Beteiligten entgegen stehen.
Über die Einsicht in Akten strafrechtlicher Verfahren und Auskünfte aus diesen Akten für Behörden, Privatpersonen und sonstige Stellen etc. entscheidet nach § 480 Strafprozessordnung (StPO) im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.