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Lg-regensburg

Justiz ist für die Menschen da.

Pressemitteilung 01/2026 vom 30.01.2026

„Mammutverfahren“ vor der großen Jugendkammer abgeschlossen

Die Jugendkammer I verkündete heute das Urteil gegen 10 Angeklagte

Am 30. Januar 2026 endete nach fast einem Jahr mit der Urteilsverkündung eine der aufwendigsten Hauptverhandlungen vor dem Landgericht Regensburg. 

Den ursprünglich elf Angeklagten lag zur Last, im November 2023 zwei Tatopfer (die beiden Nebenkläger) auf dem Gelände einer Tankstelle in Hemau in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken durch den Einsatz von Schlagwerkzeugen, insbesondere Eisenstangen, gravierend verletzt zu haben, um den Tod der Tatopfer herbeizuführen. Ausgangspunkt soll ein Streit am Arbeitsplatz eines der Angeklagten mit einem Bekannten der Tatopfer gewesen sein.

Aufgabe der umfangreichen Beweisaufnahme in der 49 Tage dauernden Hauptverhandlung war es, zu klären, ob die Angeklagten die Nebenkläger verletzt hatten und ob dies mit Tötungsvorsatz – ggf. unter Verwirklichung von Mordmerkmalen im Sinne des § 211 Strafgesetzbuch (StGB) – geschah. 

Die Jugendkammer I verurteilte drei Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Strafgesetzbuch (StGB) in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen sechs und sieben Jahren. Zwei weitere, zur Tatzeit noch heranwachsende Angeklagte verurteilte die Jugendkammer I ebenfalls wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu Jugendstrafen von fünf Jahren bzw. sechs Jahren und sechs Monaten. 
Die umfangreiche Beweisaufnahme hatte zur Überzeugung der Kammer insoweit ergeben, dass diese fünf Angeklagten von einem Tötungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten waren, § 24 Strafgesetzbuch (StGB).

Einen weiteren Angeklagten verurteilte das Gericht wegen unterlassender Hilfeleistung gem. § 323c Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Gegen zwei weitere, zur Tatzeit noch heranwachsende Angeklagte verhängte die Jugendkammer I jeweils wegen unterlassender Hilfeleistung einen Jugendarrest in Form von vier Wochen Dauerarrest. Einen weiteren Angeklagten hatte die Jugendkammer I bereits nach einer Verfahrensabtrennung (KLs 402 Js 15219/25 jug.) gleichfalls wegen unterlassender Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Diese vier Angeklagten hatten zur Überzeugung der Kammer die Tatbegehung lediglich beobachtet und es vorwerfbar unterlassen, den erheblich verletzten Nebenklägern Hilfe zu leisten.

Zwei weitere Angeklagte sprach die Kammer frei. Von einer strafbaren Tatbeteiligung dieser beiden Angeklagten konnte sie sich bei Gesamtwürdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht überzeugen.

Hinsichtlich der Untersuchungshaft in Bezug auf die beiden freigesprochenen Angeklagten und hinsichtlich der überschießenden Untersuchungshaft in Bezug auf einige weitere Angeklagten erkannte die Kammer dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Bitte beachten Sie daher in diesem Zusammenhang, dass jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum rechtskräftigen Schuldspruch als unschuldig zu betrachten und zu behandeln ist (Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

Hauptverfahren: Landgericht Regensburg, Urteil vom 30.01.2026 – KLs 402 Js 34373/23 jug.
Abgetrenntes Verfahren: Landgericht Regensburg, Urteil vom 15.10.2025 – KLs 402 Js 15219/25 jug.

Wagner
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher