Grundbuchamt
Unter welchen Voraussetzungen kann das Grundbuch eingesehen werden?
Das Grundbuch ist -anders als z.B. das Handelsregister- kein öffentliches Register, in das unbeschränkt Einsicht genommen werden kann. Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Daneben kann aber ein tatsächliches, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse für ein Einsichtsrecht genügen.
Kein rechtliches Interesse haben nach der Rechtsprechung z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch die Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
Für Anträge auf Erteilung von Grundbuchabschriften sowie Namensänderungen stehen Ihnen die nachfolgenden Vordrucke zur Verfügung.
Bitte übersenden Sie mit den Anträgen weder Bargeld noch sonstige Zahlungsmittel. Sie erhalten nach Antragsstellung eine entsprechende Kostenrechnung übersandt.
Hinweis:
Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Dabei handelt es sich um private Dienstleister, mit denen die Grundbuchämter nichts zu tun haben. Das Bearbeitungsentgelt dieser Anbieter ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren. Die von der Landesjustizkasse in Bamberg erhobenen Gerichtsgebühren sind unabhängig von den zusätzlich anfallenden Kosten für den Drittanbieter zu begleichen. Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt anfordern.
Downloads:
- Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs
- Antrag Namensänderung
- Antrag auf Eintragung der Erbfolge