Amtsgericht Neu-Ulm
12.06.2026

Bundesrat berät Reform des Unternehmenssanktionenrechts / Runder Tisch "Compliance und Internal Investigations" erfolgreich / Eisenreich: "Ich freue mich, dass der Bundesrat Vorschläge aus Bayern für ein modernes Unternehmenssanktionenrecht aufgenommen hat."

Der Bundesrat hat heute (12. Juni) den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt in einem ersten Durchgang behandelt. Die Bundesregierung hatte die unionsrechtlichen Umweltvorgaben auch zum Anlass für Änderungen des Unternehmenssanktionenrechts genommen. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: "Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Einführung allgemeiner Vorgaben für die Bemessung der Verbandsgeldbuße und die Auswirkung von Compliance-Maßnahmen ist zu begrüßen. Ich sehe allerdings Nachbesserungsbedarf, da der Gesetzentwurf insbesondere zu schwache Anreize sowohl für geeignete Compliance-Maßnahmen als auch für eine Kooperation mit den Verfolgungsbehörden enthält. Es freut mich daher, dass der Bundesrat weitergehende Vorschläge für ein modernes und praxistaugliches Unternehmenssanktionsrecht in seine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf aufgenommen hat."

Justizminister Eisenreich hatte Vertreter der Anwaltschaft, des Bundesgerichtshofs, der Wissenschaft, der Staatsanwaltschaften und der Verbände sowie Compliance-Experten großer Unternehmen zu einem Runden Tisch eingeladen. Dort wurden gemeinsam Vorschläge erarbeitet, die nun in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden. Eisenreich: "Es ist uns gelungen, überzeugende Eckpunkte insbesondere in den Bereichen ‘Compliance-Bemühungen von Unternehmen‘ und ‘Internal Investigations‘ zu entwickeln."

Die Bundesregierung führt mit dem Gesetz in § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) allgemeine Vorgaben für die Bemessung der Verbandsgeldbuße, u. a. auch zur Auswirkung von Compliance-Maßnahmen, ein. Verbandsgeldbußen können gegen Unternehmen verhängt werden, wenn deren Leitungspersonen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen haben und hierdurch die Pflichten des Unternehmens verletzt oder das Unternehmen rechtswidrig bereichert wurde. Sie dienen vor allem dazu, mangelnde Kontrollmaßnahmen von Unternehmen zu sanktionieren und unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinne abzuschöpfen.

Justizminister Eisenreich: "Bereits durch eine schlanke Modifikation des Unternehmenssanktionenrechts können Anreize für Unternehmen erhöht werden, geeignete Compliance-Maßnahmen umzusetzen und mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Für mehr Rechtssicherheit und eine verlässliche Orientierung der Unternehmen ist eine Konkretisierung der wesentlichen Elemente eines angemessenen Compliance Rahmens in § 130 OWiG und eine Anpassung des § 30 OWiG sinnvoll."

Hintergrund:

Die Teilnehmer des Runden Tisches hatten sich insbesondere auf folgende Eckpunkte verständigt:

  • Übersichtliches Regelwerk für Compliance-Maßnahmen in § 130

OWiG: In § 130 OWiG sollen Grundelemente für geeignete Compliance-Maßnahmen festgelegt werden. Hierdurch sollen grundlegende Anforderungen für eine ordnungsgemäße Aufsicht und Organisation klar geregelt und zugleich Anreize für die Einrichtung und Fortentwicklung von Compliance-Systemen geschaffen werden.

Dieser Antrag wurde in der heutigen Sitzung des Bundesrats angenommen.

  • Bußgeldmindernde Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen: In § 30 OWiG sollen klare Vorgaben für die bußgeldmindernde Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen aufgenommen werden. Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, die Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Compliance besonders in den Blick von Sanktions- und Unternehmenspraxis zu rücken und zugleich den sanktionsmildernden Einfluss auf die Sanktionsentscheidung zu betonen.

Dieser Antrag wurde in der heutigen Sitzung des Bundesrats angenommen.

  • Förderung der Zusammenarbeit mit den Verfolgungsbehörden: In Verfahren nach § 30 OWiG sollen Maßnahmen des betroffenen Unternehmens zur Aufklärung und Zusammenarbeit mit der Verfolgungsbehörde noch stärker gefördert und weitergehende Anreize hierzu geboten werden. Es wird ein zweistufiges, flexibles System vorgeschlagen, in dem sich eine ernsthafte Kooperation mit der Verfolgungsbehörde, eigene Aufklärungsbemühungen und das Herbeiführen des Aufklärungserfolgs für das Unternehmen bußgeldmindernd auswirken.

Dieser Antrag wurde in der heutigen Sitzung des Bundesrats nicht angenommen.

Dauerausstellung Weiße Rose Saal

Ihren Mut zur Freiheit haben die Geschwister Scholl und vier ihrer Freunde mit dem Leben bezahlt. Wohin es führen kann, wenn die Dritte Gewalt im Staate ihre Unabhängigkeit verliert, zeigt die Dauerausstellung Willkür "Im Namen des Deutschen Volkes".


Weitere Infos finden Sie hier

Wussten Sie eigentlich …?

… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?