Bitcoin & Co / Bayern fordert effektive Bestrafung des Diebstahls von Kryptowährungen / Antrag bei der Justizministerkonferenz / Bayerns Justizminister Eisenreich: "Kryptowerte sind ein lukratives Ziel für Kriminelle, aber strafrechtlich nicht ausreichend geschützt."
Bitcoin & Co haben sich inzwischen weltweit auf den Finanzmärkten etabliert. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: "Kryptowerte sind inzwischen ein lukratives Ziel für Kriminelle. Es besteht aber keine umfassende Strafbarkeit für den Diebstahl von Kryptowährungen. Deshalb fordern wir die Bundesjustizministerin auf, zu prüfen, wie das mit der Entwendung von Kryptowerten verbundene spezifische Unrecht ausdrücklich im Strafgesetzbuch verankert werden kann."
Bayern hat dazu erfolgreich einen Antrag bei der 97. Justizministerkonferenz am 11. und 12. Juni in Hamburg eingebracht.
Kryptowährungen werden nicht wie bei einer Bank über eine zentrale Instanz übertragen, sondern dezentral in einem Blockchain-Netzwerk. Dazu gibt es zwei Schlüssel: den "Public Key", der öffentlich einsehbar ist und den "Private Key", einen geheimen privaten Schlüssel. Der "Private Key" ist nur dem Inhaber der virtuellen Werteeinheit bekannt und wird in der "Wallet", einer Art elektronischer Geldbörse, aufbewahrt.
Ob das Entwenden des "Private Key" strafbar ist, hängt unter anderem davon ab, in welcher Form der "Private Key" gespeichert ist und wie der Täter sich Zugriff darauf verschafft. Nimmt der Täter den auf einem physischen Datenträger aufbewahrten "Private Key" an sich, fehlt es für den Tatbestand des Diebstahls bspw. oftmals an der Zueignungsabsicht. Für den eigentlichen Transfer der Kryptowerte durch den Täter scheidet eine Strafbarkeit nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB, "Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache") aus, da es sich bei Kryptowerten nicht um "Sachen" im Sinne des Gesetzes handelt. Aber auch die Vorschriften des sogenannten Computerstrafrechts greifen in vielen Fallkonstellationen nicht. Dazu gehören der Computerbetrug (§ 263a StGB), die Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269, 270 StGB und die Datenveränderung nach § 303a StGB. Eisenreich: "Nach aktuellem Recht sind je nach Einzelfall nur Handlungen strafbar, die sich auf vorbereitende Handlungen zum Öffnen der virtuellen Geldbörse beziehen, also das Beschaffen des privaten Schlüssels. Das eigentliche Unrecht, der unbefugte Transfer der Kryptowerte, wird nicht ausdrücklich von einer Strafnorm erfasst."
Minister Eisenreich weiter: "Die Menschen erwarten zu Recht eine moderne Gesetzgebung, die den Anforderungen des digitalen Zeitalters gerecht wird. Dazu gehört auch, dass der Diebstahl von Kryptowerten effektiv bestraft wird. Sollte das durch das Ergänzen bestehender Strafvorschriften nicht zu erreichen sein, regen wir einen neuen Paragrafen an."
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… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?