Pressemitteilung 26 vom 22.04.2026
Landgericht München I Sicherungsverfahren gegen Christian H. (40 Jahre) wegen des Verdachts des versuchten Totschlags
Die 19. Große Strafkammer des Landgerichts München I (Schwurgericht) hat heute unter dem Vorsitz von Markus Koppenleitner nach einer viertägigen Hauptverhandlung die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Beschuldigte, der an einer schweren und chronischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidet, glaubte am Tattag im April 2025, von einem Wildfremden in seiner Wohnung in München-Bogenhausen angegriffen zu werden. Er ging daraufhin mit einem 30 cm langen Küchenmesser mit einer rund 20 cm langen Klinge auf den – vermeintlich – Wildfremden zu, bei dem es sich tatsächlich um seinen 36jährigen Mitbewohner handelte, der ihn überhaupt nicht angreifen wollte. Der Beschuldigte stach dem Geschädigten von oben in Richtung Oberkörper. Er verletzte ihn dabei unterhalb des Rippenbogens. Der Geschädigte wurde dabei glücklicherweise nur leicht verletzt. Der Beschuldigte versuchte danach noch, mehrfach nachzustechen. Der Geschädigte erlitt beim Versuch, die weiteren Stiche abzuwehren, eine Verletzung an der Hand, bevor er ins Treppenhaus flüchten konnte. Zwar setzte der Beschuldigte ihm nach, wobei es dem Geschädigten im Rahmen eines Gerangels gelang, dem Beschuldigten das Messer abzunehmen. Der Geschädigte konnte nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus entlassen werden. Der Beschuldigte war aufgrund seiner schweren Erkrankung nicht in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen.
Der Beschuldigte hatte den Tatvorwurf eingeräumt. Er machte umfassende Angaben zum Tatablauf und gab an, dass er sich von dem Geschädigten verfolgt fühlte. Ihm sei dabei auch klar gewesen, dass er den Geschädigten mit seinen Angriffen hätte umbringen können. Seine Angaben wurden von einer Nachbarin bestätigt, bei der der Geschädigte Zuflucht gesucht und gefunden hatte.
Das Schwurgericht wertete die Tat als rechtswidrigen versuchten Totschlag und gefährliche Körperverletzung. Der Beschuldigte sei allerdings bei Begehung der Tat sicher schuldunfähig gewesen.
Nachdem der Beschuldigte nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen, konnte er für die Tat nicht bestraft werden. Das Gericht ordnete aber seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Es sei nämlich zu erwarten, dass der Beschuldigte in seinem jetzigen Zustand weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen könnte. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, da sie als freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung tief in die Grundrechte der Betroffenen eingreift. Die Unterbringung dient primär dem Schutz der Allgemeinheit, aber auch der Behandlung des psychisch kranken Täters. Die Unterbringung ist dabei anders als die Freiheitsstrafe grundsätzlich unbefristet.
Das Gericht ordnete abschließend die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft jeweils erklärten, das Urteil anzunehmen und keine Rechtsmittel einlegen zu wollen.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht