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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 24 vom 14.04.2026

Landgericht München I: Strafverfahren gegen Zhongyi J. (28 Jahre) wegen des Verdachts des versuchten Mordes u.a.

Das Schwurgericht des Landgerichts München I (19. Große Strafkammer) hat heute den Angeklagten nach einer 17tägigen Hauptverhandlung wegen versuchen Mordes, besonders schwerer Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren 3 Monaten verurteilt. Das Gericht ordnete zudem den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an.

Einleitend hielt der Vorsitzende Richter Markus Koppenleitner fest, dass der Angeklagte hoch kriminell, hoch professionell, menschen- und frauenverachtende Straftaten von einem geradezu monströsen Ausmaß begangen habe. Der Angeklagte hatte von seinen Taten Videos angefertigt und auf seiner Festplatte feinsäuberlich gespeichert. Diese Videos hätten das Gericht schockiert und auch erfahrene Ermittler der Kriminalpolizei seien von dem Ausmaß der Frauenverachtung auf den Videos entsetzt gewesen.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass der Angeklagte eine junge Frau, mit der er eine Beziehung hatte, in insgesamt sieben Fällen mit einer Kombination von drei Narkosemitteln betäubt und sich dann an der bewusstlosen Frau sexuell vergangen habe. Die Vergewaltigungen  zogen sich dabei in einem Fall über eine Dauer von über drei Stunden. Das Ziel sei es dabei jeweils gewesen, die Geschädigte so massiv zu sedieren, dass sie auch bei starken Schmerzen keine Abwehrreaktionen zeigte. Der Angeklagte hatte seine Taten jeweils gefilmt und ein Foto von einer Tat über einen Telegram-Chat auch anderen zur Verfügung gestellt. Er hatte über die  Chats auch Kontakt zu einem weiteren bereits erstinstanzlich verurteilten Angeklagten aus Frankfurt und einem weiteren Angeklagten in Berlin, denen jeweils vergleichbare Taten vorgeworfen werden. In diesen Chats bewegte sich der Angeklagte schon seit 2020 und damit lange vor den Taten.

Das Gericht stützte seine Überzeugung insbesondere auf die Videos, die der Angeklagte auf seiner Festplatte gespeichert hatte und die in der Hauptverhandlung angesehen wurden. Der Angeklagte hatte die begangenen Sexualdelikte auch eingeräumt; er hatte allerdings bestritten, mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Er habe dabei – so das Gericht – deutliche Verharmlosungstendenzen gezeigt. Das Schwurgericht wertete zudem zahlreiche Chats aus, in denen der Angeklagte sich mit anderen über die Taten ausgetauscht hatte. Der Vorsitzende Richter Markus Koppenleitner hob dabei die besonders entmenschlichte Sprache der Chat-Teilnehmer hervor, in denen bewusstlose Frauen als „tote Schweine“ und Vergewaltigungen als „Autofahrten“ bezeichnet wurden.

Koppenleitner lobte dabei die herausragende Polizeiarbeit, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen hessischen und bayerischen Behörden, die weitere Straftaten verhindert hätten.

In rechtlicher Hinsicht würdigte das Schwurgericht die Taten unter anderem als sechs Fälle der besonders schweren Vergewaltigung und zwei Fälle des versuchten Mordes. In zwei Fällen überzeugte sich die Kammer aufgrund der konkreten Begehungsweise des Angeklagten davon, dass dieser mit Tötungsvorsatz gehandelt hatte und auch nichts unternommen hatte, um das Leben der Geschädigten zu retten. Letztlich habe es vom bloßen Zufall abgehangen, dass die Geschädigte, deren Atmung bereits mehrfach ausgesetzt hatte, überlebte. Die Narkosemittel dürften schon jeweils einzeln nur von Ärzten angewendet werden, die Kombination von gleich drei Präparaten  werde auch von Anästhesisten nicht vorgenommen, da dies für die Patienten zu gefährlich wäre. All dies habe der durch die Chats sehr gut informierte Angeklagte auch gewusst. Das Gericht hat die Mordmerkmale der Heimtücke, der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Ermöglichungsabsicht angenommen. Koppenleitner hob hervor, dass der Angeklagte besonders skrupellos vorgegangen sei. Die Taten hätten sich im Laufe der  Zeit intensiviert und gesteigert.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Schwurgericht insbesondere den Umstand, dass die Taten von langer Hand vorbereitet wurden. Der Angeklagte sei perfide und planvoll und mit hohem kriminellen Aufwand vorgegangen. Der Angeklagte habe sich besonders menschen- und frauenverachtend verhalten. So habe er die Geschädigte noch während der Tathandlungen unflätig beleidigt. Der Angeklagte habe zwar Reue gezeigt, aber die Dimension der Taten noch nicht erkannt. Von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe, die auch bei einem nur versuchten Mord verhängt werden kann, hat das Schwurgericht abgesehen. Zugunsten des Angeklagten wurde insbesondere ein durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich berücksichtigt, der Angeklagte hat insgesamt 20.000 Euro an die Geschädigte gezahlt und habe durch seine Einlassung auch Verantwortung für die Taten übernommen. Das Gericht sah die Schmerzensgeldsumme als gerade noch ausreichend an, um einen Täter-Opfer-Ausgleich anzunehmen. Der Angeklagte sei zudem nicht vorbestraft. Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Umstände sei eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren 3 Monaten tat- und schuldangemessen.

Das Gericht behielt sich zudem die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Die Kammer konnte auch aufgrund der bisher fehlenden Vorstrafen derzeit noch nicht sicher beurteilen, ob der Angeklagte einen Hang zur Begehung von Straftaten aufweist. In einem sog. Nachverfahren wird das Gericht – wenn das Urteil rechtskräftig wird – nach Vollstreckung der Strafe noch einmal überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nunmehr vorliegen.

Der Vorsitzende gab dem Angeklagten zuletzt noch den dringenden Rat auf den Weg, die Haftstrafe für eine Sozialtherapie zu nutzen, um seine sexuelle Störung zu behandeln.

Abschließend ordnete das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung, der  Nebenklage und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht