Pressemitteilung 06 / 2026 vom 19.06.2026
Urteil im Zivilverfahren eines ehemaligen Schülers der Regensburger Domspatzen gegen das Bistum Regensburg
Landgericht Regensburg, Endurteil, verkündet am 18.06.2026, Aktenzeichen: 45 O 1916/24
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg hat am 18.06.2026 die Klage eines ehemaligen Schülers der Vorschule der Regensburger Domspatzen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen das Bistum Regensburg abgewiesen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aufgrund von nach dem Klägervortrag in den Jahren 1991 bis 1993 erfolgten, wiederholten körperlichen und sexuellen Missbrauchshandlungen in der Vorschule der Regensburger Domspatzen in Pielenhofen (Bayern), insbesondere durch den damaligen Direktor der Vorschule.
Der Kläger beantragte unter anderem, das beklagte Bistum zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 350.000 €, rückständigen Verdienstausfalls in Höhe von 43.860,29 € sowie zu weiteren Schadensersatzzahlungen zu verurteilen.
Das beklagte Bistum beantragte, die Klage abzuweisen. Es bestritt sämtliche vom Kläger behaupteten Missbrauchshandlungen mit Nichtwissen. Das heißt, dass das Bistum die Missbrauchshandlungen nicht als unwahr darstellte, sondern zum Ausdruck brachte, dass es nicht wisse, was damals geschehen sei und die Missbrauchshandlungen daher nicht unstreitig stellen wolle, vgl. § 138 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Das beklagte Bistum ist der Ansicht, es sei schon nicht richtige Beklagte, da nicht das beklagte Bistum, sondern eine Stiftung Trägerin der Schule sei.
Das Bistum hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, seine Ansprüche seien nicht verjährt. Sein Antrag bei der unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen, welcher am 31.10.2016 eingegangen sei, habe die Verjährung ab diesem Tag gehemmt. Zudem sei die Verjährung wegen höherer Gewalt gehemmt, solange er psychisch außer Stande gewesen sei, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung von Ansprüchen zu entscheiden. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei darüber hinaus aus verschiedenen Gründen als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Das beklagte Bistum habe die Ansprüche des Klägers jedenfalls durch geleistete Zahlungen bis zum Jahr 2022 anerkannt.
Die 4. Zivilkammer hat zum Zwecke der Beurteilung der Frage der Verjährung die Ansprüche, die der Kläger geltend macht, als bestehend unterstellt. Sie erkannte jedoch, dass die – unterstellten – Ansprüche jedenfalls infolge der erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar seien und wies daher die Klage ab.
Die Kammer führte hierzu insbesondere aus:
„Auch die hiesige Kammer verkennt nicht, dass es für diejenigen, die von kirchlichen Amtsträgern missbraucht worden sind, in besonderem Maße herausfordernd und belastend war und ist, sich zu öffnen, über die Taten zu sprechen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, insbesondere, aber nicht nur im Rahmen der (Gerichts-)Öffentlichkeit. Es erscheint nachvollziehbar, wenn bei Betroffenen, denen unter Verweis auf die Verjährung kein Schmerzensgeld zugesprochen wird, der Eindruck entsteht, ihr Leid werde rechtlich nicht anerkannt. Die Kammer möchte jedoch betonen, dass mit dem Ausspruch, die Taten seien verjährt, keine Entscheidung über das grundsätzliche Bestehen von Ansprüchen des Klägers gegen das beklagte Bistum verbunden ist. Solche - unterstellt bestehenden - Ansprüche wegen eines etwaigen körperlichen und sexuellen Missbrauchs des Klägers erlöschen nicht infolge der Verjährungseinrede, sondern sind lediglich nicht mehr durchsetzbar.“
Die Kammer kam zunächst zu dem Ergebnis, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzuwenden sei, welche gemäß § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs beginne. Ein etwaiger Anspruch des Klägers wäre mithin mit der jeweiligen Tatbegehung im Zeitraum 1991 bis 1993 entstanden. Damit wäre grundsätzlich ein Ablauf der Verjährungsfrist spätestens im Juli 2023 anzunehmen. Die Klage wurde erst im Oktober 2024 erhoben.
Der mutmaßliche Täter sei allerdings unstreitig im Februar 1992 aus der Vorschule ausgeschieden. Die letzten sexuellen Missbrauchshandlungen könnten daher allenfalls bis Februar 1992 stattgefunden haben. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB wäre daher grundsätzlich im Februar 2022 abgelaufen. Selbst unter Berücksichtigung einer Hemmung der Verjährung für einen Zeitraum von 1 Jahr 8 Monaten und 10 Tagen gemäß § 208 BGB habe die Verjährungsfrist spätestens im November 2023 geendet. Auch weitere Hemmungstatbestände, die den Eintritt der Verjährung auf einen Zeitpunkt nach Klageerhebung verschieben würden, konnte die Kammer nicht erkennen.
Materielle Leistungen, die durch die unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen bewilligt worden sind, seien dem Bistum nicht als eigenes Anerkenntnis der Ansprüche des Klägers anzurechnen; zudem seien die Leistungen ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt.
Da der Kläger nicht mit dem Bistum, sondern der unabhängigen Kommission verhandelt habe, sei auch keine Hemmung durch Verhandlungen unter den Parteien gem. § 203 Satz 1 BGB eingetreten.
Gemessen an der strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei die Erhebung der Verjährungseinrede schließlich nicht als gem. § 242 BGB treuwidrig und unwirksam anzusehen.
Der Streitwert wurde auf 476.404,29 Euro festgesetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann hiergegen binnen eines Monats Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg einlegen, §§ 511 und 517 Zivilprozessordnung (ZPO).
Ergänzend zum Hintergrund:
Mit Eintritt der Verjährung erlischt ein Anspruch nicht, aber der Schuldner ist berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Beginn der Verjährungsfristen und der Eintritt der Verjährung hängen jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Neben dem reinen Zeitablauf kann die Verjährung durch verschiedene Umstände gehemmt sein (vergleiche beispielsweise §§ 203 bis 213 BGB).
Die Entscheidung des Gerichts wurde in einem so genannten Verkündungstermin ohne Anwesenheit der Parteien nur durch formelhafte Bezugnahme auf den schriftlich niedergelegten Urteilstenor verkündet, § 311 Absatz 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Für ähnliche Fälle ist gerichtlich entschieden, dass die Pressestelle den Betroffenen eine gewisse Schonfrist einräumen muss, die Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und zu überdenken, vgl. VG Regensburg, Urteil vom 23.07.2019 – RO 4 K 17.1570 und nachfolgend VGH München, Beschluss vom 20.08.2020 – 7 ZB 19.1999. Die Pressestelle hatte den Parteivertretern daher zugesichert, die Medien nicht vor dem 19.06.2026, 10:00 Uhr zu informieren, damit die Parteien die Entscheidung, die ihnen im Laufe des 18.06.2026 zugestellt werden sollte, ungestört besprechen können.
Die Pressestelle hat zur Kenntnis genommen, dass zuvor bereits in einigen Medien über das Urteil berichtet wurde. Die zugrunde liegenden Informationen wurden nicht durch die Pressestelle zur Verfügung gestellt.
Die genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können hier nachgelesen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Die genannten Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) können hier nachgelesen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
Oliver Wagner
Vorsitzender Richter am Landgericht
Pressesprecher