Pressemitteilung 4 vom 09.02.2026
Schutzrechte für Technologien, die zwingend zur Einhaltung technischer Standards erforder-lich sind. Weitere Präzisierung der 7. Zivilkammer für Kriterien zur Überprüfung der Verhandlungswilligkeit von Patentinha-ber und Herstellern der Endgeräte
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. 7 O 7655/25) festgestellt, dass zwei Modelle eines französischen Autoherstellers jeweils ein Patent für die Datenkommunikation im Auto verletzen. Sollte der Autohersteller keine Lizenz mit der Patentinhaberin abschließen, können die betroffenen Modelle bis auf Weiteres in Deutschland nicht vertrieben werden, sofern die Patentinhaberin vorläufig aus dem Urteil vollstreckt.
Zum Hintergrund / Verständnis:
Das streitgegenständliche Patent deckt den 802.3bw-Standard des Institute of Electrical and Electronics Engineers (IEEE) ab, einen speziell für den Automobilbereich entwickelten Standard der drahtgebundenen Datenkommunikation (Letztere wird auch „Ethernet“ genannt). Die klagende Patentinhaberin ist eine Tochter eines US-amerikanischen Unternehmens, welches die erste Ethernet-Spezifikation für die Automobilindustrie entwickelt hat, welche durch den 802.3bw-Standard weiterentwickelt worden ist.
Im Navigationssystem eines der betroffenen Automodelle bzw. in der Telematikeinheit des anderen Automodells sind jeweils zwei Chips verschiedener Zulieferer verbaut, in denen die Patentinhaberin die Verwirklichung der patentierten Lehre gesehen hat.
Der Mutterkonzern der Klägerin hat gegenüber dem IEEE erklärt, das Patent zu fairen, vernünftigen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (FRAND für „fair, reasonable and non-discriminatory“) zu lizenzieren, damit Automobilhersteller den Standard implementieren können. Man spricht insoweit von einem standard-essenziellen Patent. Diese Situation führt dazu, dass Patentverletzer dem klagenden Patentinhaber den sogenannten FRAND-Einwand entgegenhalten können, wenn sie der Auffassung sind, dass ihnen keine FRAND-gemäße Lizenz angeboten wurde, obwohl sie lizenzwillig sind. Sollte dem so sein – sollte also der FRAND-Einwand erfolgreich erhoben worden sein –, könnte die Klage auf Unterlassung der patentverletzenden Handlungen zumindest nicht unmittelbar Erfolg haben.
Die Grundsätze der Geltendmachung standardessenzieller Patente sind durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2015 (Urteil vom 16. Juli 2015, Az. C-170/13) festgelegt worden. Die Ausfüllung dieses Grundsatzurteils, namentlich wie geprüft wird, ob ein bestimmtes Angebot des Patentinhabers FRAND-gemäß ist, obliegt aber den nationalen Gerichten. Das Landgericht München I hat mit der vorliegenden Entscheidung seine diesbezügliche Rechtsprechung weiter präzisiert.
Zur Entscheidung der 7. Zivilkammer
Die 7. Zivilkammer hat mit der Entscheidung vom 5. Februar 2026, deren Gründe noch nicht veröffentlicht sind, festgestellt, dass das geltend gemachte Patent durch die in den zwei betroffenen Modellen verbauten Chips verletzt wird.
Weiter hat die 7. Zivilkammer festgestellt, dass das letzte Lizenzangebot der Patentinhaberin für eine weltweite Lizenz an ihrem gesamten Portfolio von mehreren tausend Patenten FRAND-gemäß war. Demgegenüber war das letzte Angebot des beklagten Autoherstellers deutlich unterhalb der FRAND-Bandbreite. Die Kammer kam zu diesem Ergebnis, indem sie das Angebot der Patentinhaberin mit im Verfahren vorgelegten Lizenzverträgen mit anderen Automobilherstellern verglichen hat. Diese Methode der Prüfung der FRAND-Gemäßheit eines Lizenzangebots ist aus Sicht der Kammer weiter zu bevorzugen. Ausgehend von den Herstellern, die angesichts der Modellpalette mit dem beklagten französischen Hersteller vergleichbar sind, befand sich das letzte Angebot der Patentinhaberin innerhalb der erlaubten FRAND-Bandbreite (es musste also die Bedingungen der Vergleichsverträge nicht 1:1 abdecken).
Damit hätte der beklagte Autohersteller dieses Lizenzangebot annehmen müssen. Da dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist, hat die 7. Zivilkammer den beklagten Autohersteller zur Unterlassung des Vertriebs der patentverletzenden Systeme – und damit der beiden betroffenen Modelle – sowie u.a. auch zum Rückruf und zur Vernichtung der bereits vertriebenen Systeme verurteilt.
Bevor die Patentinhaberin das Unterlassungsgebot sowie Rückruf und Vernichtung vorläufig (d.h. vor Rechtskraft des Urteils) vollstrecken kann, muss sie allerdings Sicherheitsleistung in Höhe von mehreren Millionen Euro hinterlegen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Den Parteien steht es natürlich auch nach dem Urteil in erster Instanz noch frei, sich gütlich zu einigen.
Verfasserin der Pressemitteilung:
Vorsitzende Richterin am Landgericht München I Cornelia Kallert – Pressesprecherin -