Pressemitteilung 12/2026 vom 29.05.2026
Spezialisierung am Landgericht München I: Beispiel Patentstreitrecht - „patent pending worldwide"
Die auf Patentstreitsachen spezialisierte 21. Zivilkammer des Landgerichts München I
hat mit Urteil vom 8. Mai 2026 den Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Herstellers für mit Plüsch überzogene Hüpfbälle gegen einen Konkurrenten bestätigt.
Die Verfügungsklägerin hatte im Januar eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte wegen „unberechtigter Patentberühmung“ beantragt. Sie ist der Meinung, die Aufschrift „patent pending worldwide“ auf dem Label des mit Plüsch überzogenen Hüpfballs
der Verfügungsbeklagten stelle eine irreführende geschäftliche Handlung dar, weil der Verbraucher diese Aufschrift dahingehend missverstehen könne, dass ein weltweites Patent erteilt
worden sei. Der Verkauf müsse daher mittels einstweiliger Verfügung untersagt werden, weil
die Werbemaßnahme als „unlauter“ anzusehen sei.
Die Verfügungsbeklagte legte gegen die bereits am 26. Januar 2026 erlassene einstweilige
Verfügung Widerspruch ein. Die Aufschrift „patent pending worldwide“ sei inhaltlich richtig,
nachdem die Verfügungsbeklagte tatsächlich in den großen internationalen Märkten entsprechende Patente für ihren Hüpfball angemeldet habe. Der durchschnittliche Verbraucher sei
auch in der Lage, die Aufschrift richtig zu verstehen und einzuordnen. Der Antrag der Verfügungsklägerin sei vielmehr als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil die Verfügungsbeklagte ihrerseits das Produkt der Konkurrenten wegen Nachahmung abgemahnt habe und es
sich bei dem hiesigen Antrag offensichtlich um eine Vergeltungsmaßnahme handle.
Die 21. Zivilkammer gab der Verfügungsklägerin Recht und untersagt der Verfügungsbeklagten die Vermarktung ihres Produkts mit dem Label „patent pending worldwide“. Die Kennzeichnung ziele objektiv darauf ab, potentielle Kunden zu beeinflussen. Es bestünde die Gefahr, dass die Erwerber des Produkts das Label „patent pending worldwide“ missverstehen würden und entweder fälschlicherweise davon ausgehen würden, dass ein Patent bereits erteilt worden sei, oder dass gar ein weltweites Patent im Raum stünde.
Die 21. Zivilkammer setzte sich in ihrem Urteil insbesondere mit den vom Durchschnittsverbraucher erwartbaren Englischkenntnissen auseinander und stellte fest, dass das englische Wort „pending“ nicht zum erwartbaren Grundwortschatz gehöre und insbesondere auch im Kontext von Patentanmeldungen nicht sicher richtig zugeordnet werden könne. Es sei nicht auszuschließen, dass einzelne Verbraucher den Hinweis auf dem Label als bereits erteiltes Patent missverstehen würden. Zugleich dürfe man vom Durchschnittsverbraucher auch nicht erwarten, dass er Kenntnis davon habe, dass ein „Weltweites Patent“ nicht existiert und daher auch nicht erteilt werden könne. Mit Ausnahme der Europäischen Union, für die ein sog. Europäisches Patent erteilt werden kann, erteilt jedes Land seine eigenen Patente.
Unerheblich sei, dass für das Produkt der Verfügungsbeklagten bereits in den USA ein Patent erteilt worden sei. Denn für die Bewertung, ob eine unlautere Werbung vorliege, komme es nicht darauf an, ob die Patente tatsächlich angemeldet wurden und ob eine gewisse Erteilungswahrscheinlichkeit besteht. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob der betroffene Verkehrskreis, also der durchschnittliche Verbraucher, das Label richtig versteht. Einen Rechtsmissbrauch vermochte die Kammer im Vorgehen der Verfügungsklägerin ebenfalls nicht zu erkennen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Zum Hintergrund:
Angewendete Normen: § 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 3 UWG
Normalerweise entscheidet die auf Rechtsstreitigkeiten aus dem unlauteren Wettbewerb spezialisierte 33. bzw. 37. Zivilkammer des Landgerichts München I über derartige Verfahren, während die auf Patentstreitsachen spezialisierte 21. Zivilkammer – neben der 7. Zivilkammer – vor allem für Patentverletzungen zuständig ist. Allerdings ist die „unberechtigte Patentberühmung“, also eine unberechtigte Werbung mit einem nicht bestehenden Patent, gesetzlich den Patentstreitsachen zugewiesen, sodass die 21. Zivilkammer hier ausnahmsweise über einen UWG-Verstoß zu entscheiden hatte.
Verfasser der Pressemitteilung:
Richter am Landgericht München I Maximilian Schmelcher - stellvertretender Pressesprecher