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Justiz ist für die Menschen da - Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 10 vom 21.05.2026

Spezialisierung am Landgericht München I: Effiziente Rechtsprechung durch Fachkompetenz

Die Zivilgerichte in Deutschland sind ein zentraler Pfeiler des Rechtsstaats, da sie die Durchsetzung privater Rechte und die friedliche Beilegung von Streitigkeiten gewährleisten. Sie schaffen Vertrauen in verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen und sichern so sowohl gesellschaftliche Stabilität als auch wirtschaftliche Handlungsfähigkeit. Durch ihre unabhängige Rechtsprechung tragen sie maßgeblich zur Wahrung von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit in Deutschland bei.

Das Landgericht München I zählt zu den größten und bedeutendsten Gerichten Deutschlands. Es zeichnet sich durch ein besonders hohes Maß an Spezialisierung aus, die eine qualifizierte, effiziente und praxisnahe Bearbeitung auch höchst komplexer Rechtsstreitigkeiten gewährleistet.

Derzeit sind am Landgericht München I rund 220 Richterinnen und Richter tätig. Sie bearbeiten die eingehenden Verfahren in 48 Zivilkammern, 12 Kammern für Handelssachen sowie 31 Strafkammern. Darüber hinaus verfügt Bayerns größtes Landgericht über eine Kammer für Baulandsachen, eine Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, eine Kammer für Patentanwaltssachen sowie drei Berufsgerichte. Im Jahr 2025 gingen beim Landgericht München I im zivilrechtlichen Bereich 17.078 neue Verfahren ein; insgesamt fanden ca. 9.600 Verhandlungen statt.

Der Bezirk des Landgerichts München I umfasst die Landeshauptstadt München, sowie die Städte, Gemeinden und gemeindefreien Gebiete des Landkreises München. Darüber hinaus ist das Landgericht München I jedoch in einzelnen Rechtsgebieten überregional zuständig. So erstreckt sich die Zuständigkeit in bestimmten Verfahren auf ganz Bayern, etwa in Sortenschutz- und Entschädigungssachen. In anderen Bereichen umfasst sie den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts München, beispielsweise bei Berufungs- und Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen sowie bei Streitigkeiten aus dem Umwandlungs-, Aktien-, Kartell-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Urheberrecht.

Die hohe Zahl an Verfahren ermöglicht eine weitreichende Spezialisierung innerhalb des Gerichts. Bereits gesetzlich sind Landgerichte verpflichtet, sogenannte „spezialisierte Kammern“ einzurichten. Diese sind in § 72a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) einzeln genannt und umfassen insbesondere Zuständigkeiten für Streitigkeiten aus

  • Bank- und Finanzgeschäften,
  • Bau- und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen im Zusammenhang mit Bauleistungen,
  • Heilbehandlungen,
  • Versicherungsvertragsverhältnissen,
  • aus Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und Internet,
  • erbrechtlichen Angelegenheiten,
  • Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren sowie Anfechtungssachen  
  • der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen.

Aufgrund seiner Größe und der Vielzahl eingehender Verfahren hat das Landgericht München I darüber hinaus zusätzliche Spezialkammern durch den Geschäftsverteilungsplan geschaffen. Hierzu zählen unter anderem die Zivilkammern für Verkehrsunfallsachen sowie für Streitigkeiten im Gewerberaummietrecht.

„Beim Landgericht München I kann sich eine Kammer regelmäßig auf eine Spezialzuständigkeit konzentrieren“, erklärt Frau Dr. Schobel, Präsidentin des Landgerichts München I. „Hierin unterscheidet sich das Landgericht München I erheblich von anderen, insbesondere kleineren Landgerichten in Deutschland.“ Die spezialisierten Kammern sind in ihren jeweiligen Sachgebieten meistens sowohl für erst- als auch für zweitinstanzliche Verfahren zuständig. Diese Differenzierung ermöglicht eine häufigere Befassung mit der Spezialmaterie und dadurch den Aufbau eines besonderen Fachwissens. Hierdurch wird eine noch gezieltere Bearbeitung spezifischer Fallkonstellationen und zudem eine einheitliche Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk erreicht.

„Die Spezialisierung unserer Kammern ist ein zentraler Baustein für die Qualität unserer Rechtsprechung. Sie ermöglicht es, auch hochkomplexe Verfahren effizient zu bearbeiten und zugleich ein hohes Maß an fachlicher Tiefe sicherzustellen“, betont die Präsidentin des Landgerichts München I. „Davon profitieren nicht nur die Verfahrensbeteiligten, sondern auch der Wirtschafts- und Rechtsstandort München insgesamt.“


Verfasser der Pressemitteilung:

Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin


 

Pressemitteilung 10a/26 Spezialisierung am Landgericht München I: Beispiel WEG-Recht

Die auf Berufungen in Wohnungseigentumssachen spezialisierte 1. Zivilkammer hat der Klage eines Wohnungseigentümers auf Ersetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend die Installation einer Klimaanlage stattgegeben (Az. 1 S 8514/25 WEG).

Der klagende Wohnungseigentümer wollte von der Wohnungseigentümergemeinschaft, der er angehört, die Genehmigung, im Bereich der seiner Wohnung zugewiesenen Loggia ein Klimagerät zu installieren. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eine entsprechende Beschlussfassung verwehrt, das Amtsgericht München hat die Klage auf Beschlussersetzung abgewiesen.

Im Wege der Berufung hat der Wohnungseigentümer seine Ansprüche auf Beschlussersetzung weiterverfolgt. Er war der Ansicht, die von ihm avisierte Klimaanlage führe zu keiner relevanten akustischen oder optischen Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer. Insbesondere sei das Außengerät der Klimaanlage von außen nicht sichtbar. Die Fassade werde durch die punktuelle Bohrung von maximal 80 mm Durchmesser nur minimal tangiert.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft war der Auffassung, durch das Aufstellen des Klimagerätes würden Risiken auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zukommen, die diese nicht tragen müsse. So wäre durch das Anbohren der Gebäudehülle der KfW-55 Standard nicht ausreichend gesichert, das Risiko, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauträger zu verlieren stehe im Raum. Außerdem seien optische und akustische Beeinträchtigungen zu befürchten, die nicht hingenommen werden müssten.

Die 1. Zivilkammer hat in der Berufung entschieden, dass der vom Kläger begehrte Genehmigungsbeschluss durch das Gericht ersetzt wird, die Klimaanlage mithin installiert werden kann. Zwar fehle ein Einverständnis einer ausreichenden Anzahl von Wohnungseigentümern für die bauliche Veränderung. Dieses sei aber auch nicht erforderlich. Denn die vom klagenden Wohnungseigentümer beabsichtigte Installation der Klimaanlage beeinträchtige die Rechte der anderen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus. Ob der Betrieb des Klimagerätes zu unbilligen Beeinträchtigungen der anderen führe, müsse bei der Frage der Gestattung der baulichen Veränderung nicht entscheiden werden.

Denn über die zulässige Art und Umfang des Betriebes sei gegebenenfalls gesondert zu entscheiden. Dazu kann es kommen, wenn Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Diese betreffen dann die beeinträchtigende Einwirkung, nicht aber die Beseitigung der Klimaanlage oder die Einstellung von deren Betrieb.

Die Kammer hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.

Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.


Verfasser der Pressemitteilung:

Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin

Pressemitteilung 10b/26 Spezialisierung am Landgericht München I: Beispiel Bau- und Architektenrecht

Die auf Bau- und Architektenrecht spezialisierte 2. Zivilkammer hat die Klage eines Architekten, bzw. dessen Erben, auf Vergütung einer Eingabeplanung abgewiesen (Az. 2 O 8220/24).

Der Kläger begehrt als Erbe eines Architekten von den Beklagten die Bezahlung von restlichem Architektenhonorar in Höhe von über 75.000.- Euro für eine Eingabeplanung für ein Wohnhaus.
Die Parteien hatten im Jahr 2020 einen Vertrag geschlossen, wonach der Kläger zunächst drei Vorentwürfe planen sollte, aus welchen die Beklagten einen Vorentwurf für die weitere Planung aussuchen sollten. Für diesen ausgesuchten Vorentwurf sollte der Architekt dann die Eingabeplanung fertigen. Weitere konkrete Planungsziele waren nicht vereinbart. Jedoch wollten die Beklagten, dass das zu planende Wohnhaus „größtmöglich“ sein sollte. Ferner sollten auch Tiefgarage und Stellplätze geplant werden.

Der Architekt erstellte sodann zwei Eingabeplanungen: Die erste Planung sah ein 14 Familienhaus vor, die weitere Planung ein 20-Familienhaus. Es stellte sich heraus, dass die vorgesehene Baufirma weder das eine noch das andere Haus der Größenordnung nach bauen konnte. Die beklagten Bauherren kündigten den Architektenvertrag.

Eine erste Abschlagsrechnung über 11.250.- Euro hatten die Beklagten bezahlt. Der Kläger verlangt als Erbe des Architekten für die Eingabeplanungen weiteres Architektenhonorar in Höhe über 75.000.- Euro.

Die beklagten Bauherren wenden ein, die Planung des Architekten sei nicht vertragsgemäß. Von Anfang an sei Vertragsgrundlage gewesen, dass die Baufirma, welche die Beklagten vorab ausgesucht hatten, den geplanten Bau auch errichten könnte. Eine Planung, die diesen Vorgaben nicht entsprach sei schon von daher nicht zu vergüten. Außerdem seien beide Eingabeplanungen nicht genehmigungsfähig gewesen und auch von daher nicht zu bezahlen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die beklagten Bauherren hätten einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages mit dem Architekten gehabt. Ein solcher Grund liege bereits darin, dass der Architekt den Beklagten keine Vorentwürfe zur Entscheidung über die weitere Planung vorgelegt hatte. Eine Grundlage für weitergehende Planungen habe daher schon von vorneherein nicht vorgelegen. Der Architekt könne daher nur tatsächlich vertragsgemäße Leistungen honoriert verlangen. Der Zahlungsanspruch sei dabei außerdem begrenzt durch die Höhe der Honoraransprüche, die die Erarbeitung der vereinbarten Vorentwürfe angefallen wären. Dem Erben des Architekten sei es jedoch nicht gelungen, einen insoweit höheren Anspruch als die bereits bezahlten 11.250.- Euro nachzuweisen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Verfasser der Pressemitteilung:

Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin

 

 

Pressemitteilung 10c/26 Spezialisierung am Landgericht München I: Beispiel Erbrecht

Die auf Erbrecht spezialisierte 3. Zivilkammer hat der Klage auf Herausgabe und Übereignung eines Grundstücks aus behaupteter Nacherbenstellung stattgegeben (Az. 3 O 16142/25).

Die Eltern der Kläger errichteten im Jahr 1967 ein gemeinschaftliches Testament. Diesbezüglich ist streitig, ob sich die Eheleute gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder, u.a. die Kläger, zu Nacherben einsetzten.

Die Mutter der Kläger verstarb jung im Jahr 1970. Zu ihrem Nachlass gehörte das streitgegenständliche Grundstück. Der zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene Vater der Kläger heiratete nach dem Tod der Mutter der Kläger noch zweimal. Seiner dritten Ehefrau übertrug er das streitgegenständliche Grundstück schenkungsweise. Die Übertragung war möglich, da im Erbschein und im Grundbuch kein Nacherbenvermerk zu Gunsten der Kläger eingetragen war.

Die Kläger begehren die Herausgabe des Grundstücks. Dazu tragen sie vor, die Schenkung des Grundstücks sei unwirksam, da ihr Vater aufgrund ihrer Nacherbenstellung nicht berechtigt gewesen sei, das Grundstück schenkungsweise zu übertragen.

Die Beklagte wendet ein, der Erblasser habe sich immer als Voll- und nicht nur als Vorerbe betreffend das Grundstück gesehen. Da auch entsprechende Vermerke im Grundbuch und im Erbschein fehlten, sei er wie ein Vollerbe zu behandeln. Die Schenkung sei daher wirksam und das Grundstück nicht herauszugeben.

Das Gericht hat die Klage zugesprochen. Der Vater der Kläger sei lediglich befreiter Vorerbe (§ 2136 BGB) nach der Mutter der Kläger gewesen und habe das Grundstück daher nicht wirksam an die Beklagte verschenken können. Dies ergebe sich aus der gebotenen Auslegung des Testaments, bei der der wirkliche, gemeinschaftliche Wille der Eltern der Kläger bei Errichtung des Testamtens zu ermitteln sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der dem Vater der Kläger im Jahr 1970 erteilte Erbschein keinen Nacherbenvermerk enthält. Denn nach Erteilung eines Erbscheins bestehe keine materielle Rechtskraft für den Bestand des ausgewiesenen Erbrechts.

Die Schenkung des Grundstückes an die Beklagte sei nach § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam, da die Schenkung das Recht der Nacherben beeinträchtige und ein Vorerbe nicht von § 2113 Abs. 2 BGB befreit werden kann. Eine Ausnahme dahingehend, dass die Schenkung einer sittlichen Pflicht entspreche oder aus Anstand vorzunehmen war, sei nicht erwiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

§ 2113 BGB lautet:

Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.


Verfasser der Pressemitteilung:

Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin

 

Pressemitteilung 10d/26 Spezialisierung am Landgericht München I: Beispiel Amtshaftungsrecht

Die unter anderem auf das Amtshaftungsrecht spezialisierte 15. Zivilkammer hat die Schadenersatzklage eines Anbieters von Eiscreme auf Schadenersatz abgewiesen (Az. 15 O 17378/23).

Der klagende Eiscremehersteller hatte den Freistaat Bayern auf Schadenersatz in Anspruch genommen, da unberechtigt ein Verbot des Inverkehrbringens von Speiseeis in vier Geschmacksrichtungen angeordnet worden sei.

Hintergrund der entsprechenden behördlichen Anordnung war, dass bei einem Rohstofflieferanten der Klägerin im Johannisbrotkornmehl eine Belastung mit 2-Chlorethanol festgestellt worden war. Der klagende Eiscremehersteller hatte daraufhin seine Lagerbestände gesperrt und das von ihm hergestellte Speiseeis von einem öffentlich bestellten Sachverständigen beproben lassen. Diese Beprobung hatte ergeben, dass kein Risiko für gesundheitliche Auswirkungen nach Verzehr des Speiseeises zu erwarten war. Gleichwohl hatte das mit der Sache befasste Landratsamt am 9. August 2021 einen Bescheid erlassen, wonach dem Eiscremehersteller das Inverkehrbringen des Speiseeieses untersagt wurde. Der Bescheid war auf eine Rechtsgrundlage gestützt, die im Ergebnis diese Anordnung nach Überprüfung durch das Verwaltungsgericht nicht begründen konnte. Am 16.12.2021 erließ das Landratsamt darauf hin einen neuen, auf eine andere Rechtsgrundlage gestützten Bescheid. Dieser hielt im einstweiligen Rechtsschutz zwar das Verwaltungsgericht für rechtmäßig, nicht aber die zweite Instanz, der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. 

Der Eiscremehersteller hat vorgetragen, er habe während des Bestands des behördlichen Inverkehrbringensverbots die betroffene Eiscreme nicht in den Verkauf gebracht, um größere (wirtschaftliche) Schäden zu verhindern. Nach Freigabe der betroffenen Chargen habe er den Abverkauf noch forciert, wegen des Ablaufs von Mindesthaltbarkeitsdaten seien aber über 200.000 Becher Eiscreme nicht mehr verkäuflich gewesen. Hierin liege unter anderem der verursachte Schaden.

Der beklagte Freistaat Bayern ist der Auffassung, das behördliche Inverkehrbringensverbot sei begründet gewesen. Das verwendete Johannisbrotkornmehl habe nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprochen. Außerdem habe der Eiscremehersteller den bei ihm eingetretenen Schaden nicht ausreichend klein gehalten. Der Eiscremehersteller hätte auch weitere, schadensreduzierende Maßnahmen ergreifen können.

Die 15. Zivilkammer hat die Klage des Eiscremeherstellers abgewiesen. Es bestünde bereits Zweifel an einem pflichtwidrigen Verhalten der entscheidenden Amtsträger. Es sei im Rahmen der Einzelfallbezogenen Risikobewertung nicht zwingend zu beanstanden, wenn sich die Behörde im Fall eines hohen Anlasses zur Besorgnis auf eine allgemeine Risikobewertung stütze. Jedenfalls scheide aber ein schuldhaftes und damit Schadenersatzansprüche auslösendes Verhalten der entscheidenden Amtsträger aus. Schließlich hätte die Anordnung auf eine andere Rechtsgrundlage erfolgreich gestützt werden bzw. auch rechtmäßig bis zu einer wissenschaftlichen Überprüfung der Gesundheitsschädlichkeit von 2-Chlorethanol befristet werden können. Unter Berücksichtigung dieses möglichen, rechtmäßigen Alternativverhaltens sei ein dem Freistaat Bayern zurechenbarer Schaden nicht zu erkennen. Wegen des Umstandes, dass auch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (und andere Verwaltungsgerichte) im Sinne des Landratsamtes entschieden hatten, fehle es auch am Verschulden der Beamten des Landratsamtes.  

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


Verfasser der Pressemitteilung:

Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin

 

 

Pressemitteilung 10e/26 Spezialisierung am Landgericht München I: Beispiel Amtshaftungsrecht

Die unter anderem auf das Amtshaftungsrecht spezialisierte 15. Zivilkammer hat die gegen eine Gemeinde und eine Versicherung auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer Fahrradfahrerin abgewiesen (Az. 15 O 12907/25).

Die Fahrradfahrerin hatte vorgetragen, sie sei am Nachmittag des 28. Oktober 2024 mit dem Fahrrad gegen einen nicht ausreichend gekennzeichneten Sperrpfosten gefahren. Dabei habe sie sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Die für den Sperrpfosten verantwortliche Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da der Sperrpfosten nicht ausreichend markiert und daher leicht zu übersehen gewesen wäre. Infolge des Unfalls habe die Klägerin mehrfach operiert werden müssen (Trümmerfrakturen), bis heute seien nicht alle gesundheitlichen Folgen beseitigt.

Die beklagte Gemeinde macht geltend, die Markierung des Sperrpfostens sei zwar verblasst aber ausreichend sichtbar gewesen. Die Anforderungen an die Überprüfung des Verblassungs- und Sichtbarkeitsgrades dürften nicht überspannt werden. Die Fahrradfahrerin sei nach ihren eigenen Einlassungen auch ausreichend ortskundig gewesen, um den Pfosten unabhängig von der Verblassung der Markierung zu kennen und damit auch zu erkennen. Der Unfall sei insgesamt daher weit überwiegend auf Selbstverschulden der Klägerin zurückzuführen.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, schon ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sei nicht ausreichend nachgewiesen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass der Sperrpfosten zwingend rot-weiß markiert werden müsse. Eine ausreichende Sichtbarkeit könne auch durch andere farbliche Gestaltungen, hier z.B. durch die Weißfärbung des Sperrpfostens insgesamt, erreicht werden. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Ortskunde der Fahrradfahrerin liege ein überwiegendes Mitverschulden der Fahrradfahrerin vor.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.


Verfasser der Pressemitteilung:

Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin

Pressemitteilung 10g/26 Spezialisierung am Landgericht München I: Beispiel Presserecht

Die unter anderem auf das Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer hat dem Antrag von zwei Verfügungsklägern stattgegeben, wonach der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, ähnlich bereits geschehener Sachverhalte

-  es Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen den Namen der Verfügungskläger unbefugt zu gebrauchen,

-  es Dritten zu ermöglichen,  im Rahmen von Social-Media-Profilen Bildnisse des Verfügungsklägers zu 1) unbefugt zu gebrauchen

(Az. 26 O 4746/25).

Die Verfügungskläger sind beide in der Öffentlichkeit u.a. durch Auftritte in Fernseh- und Nachrichtensendungen bekannt. Die Verfügungsbeklagte ist Anbieterin von Social-Media- Diensten.

Auf den Plattformen der Verfügungsbeklagten erschienen Konten mit Namen und Bildnissen der Verfügungskläger, die von den Verfügungsklägern nicht eröffnet worden und diesen (zunächst) unbekannt waren.

Die Verfügungskläger machten Verletzungen Ihrer Namensrechte und allgemeinen Persönlichkeitsrechte durch die Verfügungsbeklagte geltend. Die „Fake-Profile“ würden von Außenstehenden den Verfügungsklägern selbst zugeordnet, obwohl diese mit den Inhalten der auf diesen Fake-Profilen verbreiteten Mitteilungen nichts zu tun hätten. Da der Verfügungsbeklagten spätestens über Abmahnungen durch die Verfügungskläger die fortlaufende Neueröffnung derartiger Fake-Konten bekannt gewesen sei, habe sie eine entsprechend (erhöhte) Überprüfungspflicht.

Die Verfügungsbeklagte war der Auffassung, die Verfügungskläger hätten das ordnungsgemäße Meldeverfahren für Verstöße nicht eingehalten, der Antrag schon von daher unbegründet. Abgesehen davon läge es bei den verschiedenen Fake-Profil- Eröffnungen gerade nicht offen auf der Hand, dass angemeldeter Name und Bild nicht dem Anmeldenden zuzuordnen seien. Eine entsprechende Prüfpflicht der Verfügungsbeklagen bestehe nicht.

Die Kammer hat entscheiden, dass der Antrag begründet ist, da ein Nichtüberprüfen von Namens- und Bildverwendung bei Eröffnung der Fake-Profile die Verfügungskläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am Namen und eigenen Bild verletzt. Die Verfügungsbeklagte sei als mittelbarer Störer verpflichtet, den Fake-Gebrauch von Name und Bild der Verfügungskläger zu unterlassen. Die Verfügungsbeklagte könne sich insoweit auch nicht darauf zurückziehen, keine konkreten Kenntnisse von den Rechtsverletzungen zu haben, denn sie sei durch die Abmahnungen der Verfügungskläger ausreichend sensibilisiert worden und damit entsprechend eigeninitiativen Prüfpflichten ausgesetzt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Verfasser der Pressemitteilung:

Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin

Pressemitteilung 10h/26 Spezialisierung am Landgericht München I: Beispiel Kartellrecht

Die unter anderem auf das Kartellrecht spezialisierte 37. Zivilkammer hat die Klage eines Wellenreitervereins auf Aufnahme in den Bundesfachverband für Wellenreiten abgewiesen (Az. 37 O 9199/25).

Der Kläger ist ein 2023 gegründeter, eingetragener Verein. Verbandszweck ist nach seiner Satzung u.a. die Pflege und Förderung des Wellenreitsports (Surfen) und seiner verwandten Disziplinen (u.a. Standup-Paddling).

Der Beklagte ist der vom DOSB anerkannte und damit für die olympische Sportart Wellenreiten zuständige deutsche Sportfachverband auf Bundesebene, gegründet 1991 mit Sitz in Köln. 

Der Kläger beantragte die Aufnahme in den Verband der Beklagten und damit die Anerkennung als Landessportverband. Dazu trug er unter anderem vor, er erhalte keine Sponsoren, solange er nicht Mitglied des Beklagten sei. Der Kläger erfülle außerdem alle Formalvoraussetzungen, um beim Beklagten aufgenommen zu werden. Im Hinblick auf die Monopolistenstellung des Beklagten stehe diesem bei dieser Sachlage nicht zu, die Aufnahme des Klägers zu verweigern.

Der Beklagte lehnte die Aufnahme des Klägers ab. Ein Anspruch des Klägers könne nicht auf die Satzung des Beklagten gestützt werden. Auch ein kartellrechtlicher Anspruch bestehe nicht, da weder Kläger noch Beklagter als Wirtschafts- oder Berufsvereinigung einzustufen seien. Dem Beklagten stehe ein Ermessensspielraum zu.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Aufnahme bei dem Beklagten besteht, so die Kammer, nicht: Der Kläger legte schon nicht ausreichend nachvollziehbar dar, worauf er ein zwingendes Bedürfnis für seine Aufnahme als Landessportverband stützt. Ein bundesweiter Spitzenverband wie der Beklagte hat grundsätzlich eine Monopolstellung inne. Ob und inwieweit im Einzelfall ein Aufnahmezwang besteht, ist daran zu messen, ob die Ablehnung der Aufnahme nicht zu einer – im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern – sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führt.

Für den Bereich des Wellenreitens bestehen keine Verbände auf Landesebene, wie die Kammer festhielt. Allein aus der pyramidenförmigen Struktur des Sportwesens in anderen Sportarten (Fußball, Tennis, Leichtathletik) lässt sich nach der Entscheidung der Kammer jedenfalls nicht zwingend ableiten, dass eine solche Struktur auch für den Sport des Wellenreitens angelegt werden muss. Wettbewerbe auf Landesebene wurden nach Feststellung der Kammer nicht vorgetragen, zumal der Sport nicht wettkampfmäßig betrieben werden muss. Die Kammer betonte weiter, dass der Bundesverband selbst auch nur über ein Dutzend (stimmberechtigte) Mitglieder verfügt.

Davon, dass der Kläger zudem die Funktion eines Landessportverbands ausfülle, war die Kammer daneben nicht überzeugt. Insoweit kam die Kammer zum Ergebnis, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass ihm im Wellenreitsportverband aktive Vereine in einer repräsentativen Anzahl überhaupt angehören, insbesondere da mehrere ihm angehörige Vereine in anderen Sportarten aktiv sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Verfasser der Pressemitteilung:

Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin

 

 

Pressemitteilung 10i/26 Spezialisierung am Landgericht München I: Beispiel Bankenrecht

Die unter anderem auf das Bankenrecht spezialisierte 40. Zivilkammer hat der Klage eines Konkursverwalters auf Eintragung von Darlehensforderungen in Höhe von über 900 Millionen Euro zur Insolvenztabelle stattgegeben (Az. 40 O 5103/24).

Der klagende Konkursverwalter hat am 19.12.2022 Darlehensforderungen der von ihm vertretenen insolventen Gesellschaft in Höhe von über 900 Millionen Euro als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle einer ebenfalls insolventen AG angemeldet. Der beklagte Insolvenzverwalter hat die vom Kläger angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin am 19. Oktober 2023 bestritten.

Den vom Kläger angemeldeten Darlehensforderungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die vom Kläger vertretene Gesellschaft ist unmittelbare Tochtergesellschaft der insolventen AG (im Folgenden: Muttergesellschaft). Sie gewährte im Jahr 2019 der Muttergesellschaft Darlehen über mehr als 900 Millionen Euro. Die Geldmittel zur Ausreichung des Darlehens generierte die Tochtergesellschaft
aus der Emission einer  (Wandel-)Schuldverschreibung, die sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehenshingabe emittiert hat. Die Rückzahlung der Schuldverschreibung an die Anleihegläubiger garantierte wiederum die jetzt insolvente Muttergesellschaft, die das Darlehen erhielt. Sie übernahm unmittelbar gegenüber den Anleiheinhabern eine zusätzliche unwiderrufliche und unbedingte Garantie für die ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung aller gemäß den Anleihebedingungen zu zahlenden Beträge aus der Wandelanleihe.

Nach der Insolvenz der Muttergesellschaft kündigte der Anleihegläubiger auf vertraglicher Grundlage die Wandelschuldverschreibung.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe – ausgelöst auch durch den Insolvenzantrag der AG – ein fälliger Rückzahlungsanspruch der Darlehenssumme zu, der zur Insolvenztabelle festgestellt werden müsse. Die Muttergesellschaft hafte außerdem in der Insolvenz gegenüber den Anlegern für weitere EUR 900 Millionen, für die sie keine Gegenleistung bekommen habe, weil sie eine Garantie abgegeben habe. Sie hafte also für die (ihr fremde) Schuld ihrer Tochter.

Der beklagte Insolvenzverwalter ist der Auffassung, der Kläger strebe unberechtigt eine doppelte Feststellung von Forderungen aus der Wandelanleihe zur Insolvenztabelle an. Die Vertragsparteien hätten in jedem Szenario (also innerhalb und außerhalb der Insolvenz) sicherstellen wollen, dass die Muttergesellschaft hinsichtlich des Gesamtnennbetrages der Wandelanleihe in Höhe von € 900 Mio. insgesamt allenfalls einmal und nicht zugleich aus den Darlehensrückzahlungsansprüchen und aus der abgegebenen Garantie in Anspruch genommen werden könne.

Aus dem Wortlaut der Vertragstexte gehe klar hervor, dass im Fall der Insolvenz der Muttergesellschaft die Anleiheinhaber (und nicht der Kläger) auch Inhaber des streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsanspruches würden. Der eindeutige Wortlaut der vertraglichen Regelungen führe damit zu folgendem Ergebnis: Die Anleihegläubiger seien Inhaber des Anspruchs, könnten ihn aber nicht geltend machen; dem Kläger stehe der Anspruch indes nicht zu.

Die Kammer hat die vom Kläger verfolgten Feststellungsansprüche zugesprochen. Die Kammer musste nicht darüber entscheiden, ob die Anleihegläubiger neben ihren Rückzahlungsansprüchen aus der Zeichnung der Anleihe auch Garantieansprüche gegen die insolvente Muttergesellschaft durchsetzen können. Diese beruhten auf einem insoweit eigenständigen Vertrag. Die Garantie habe die jetzt insolvente Muttergesellschaft explizit und auch für den Fall der Insolvenz abgegeben.

Eine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Konstruktion hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsansrüche, die zu deren Unwirksamkeit führte, sei nicht anzunehmen. Die vorliegenden Darlehensrückzahlungsansprüche gründeten in einer völlig üblichen Konstruktion bei der Emission von Wandelschuldverschreibungen. Auch eine daneben bestehende Garantie sei nicht unüblich. Dass sich die Anleihegläubiger nicht nur mit dem Rückzahlungsanspruch gegen die Emittentin zufriedengaben, sondern eine weitere Absicherung ihrer Ansprüche wollten, stelle per se auch keine Gläubigerbenachteiligung dar. Zweck dieser Regelung sei allein, die künftige Investition ausreichend abzusichern. Nicht jedoch, andere Gläubiger zu benachteiligen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


Verfasser der Pressemitteilung:

Vorsitzende Richterin am Landgericht München I  Cornelia Kallert – Pressesprecherin