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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

Pressemitteilung 27/2025 vom 08.12.2025

Anklageerhebung gegen Nutzer der kinderpornographischen Darknet-Plattform „Alice in Wonderland"

Bamberg/Bayreuth. Nach intensiven Ermittlungen hat die Zentralstelle Cybercrime Bayern Anklage gegen einen 36-jährigen aus Bayreuth wegen bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Inhalten in fünf Fällen und Besitzes kinderpornographischer Inhalte zum Landgericht Bayreuth erhoben.

Dem Angeschuldigten wird nach den gemeinsam mit der Kriminalpolizeiinspektion Bayreuth geführten Ermittlungen vorgeworfen, ab Mitte 2022 bis August 2023 Nutzer der Kinderpornographie-Plattform „Alice in Wonderland“ gewesen zu sein. Hierbei handelte es sich um ein ausschließlich über das Darknet erreichbares Internetforum, in dem kinder- und jugendpornographische Bild- und Videodateien ausgetauscht werden. Nutzer der Plattform verpflichteten sich dabei, Dateien mit weiblichen Kindern zwischen drei und siebzehn Jahren zu posten oder Links zu passwortgeschützten Dateiarchiven zu teilen. Auf diese Weise konnten sämtliche Nutzer auf die Bilder und Videos zugreifen. Im Tatzeitraum gehörten „Alice in Wonderland“ mindestens 100.000 registrierte aktive Mitglieder an.

In der Anklageschrift legt die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg dem Angeschuldigten zur Last, bei mindestens fünf Gelegenheiten insgesamt 44 Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten auf der Plattform hochgeladen zu haben und dadurch den anderen Nutzern zur weiteren Verbreitung zugänglich gemacht zu haben.

Bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten am 29.07.2024 durch die Kriminalpolizeiinspektion Bayreuth wurden zudem mehrere elektronische Geräte aufgefunden. Hierauf konnten im Rahmen der IT-forensischen Auswertung 382 Videodateien sowie 4.838 Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten festgestellt werden. Auch diese Vorwürfe sind Teil der Anklageschrift.

Über die Eröffnung des Hauptverfahrens muss nun das Landgericht Bayreuth entscheiden. Das Gesetz sieht für jeden Fall des bandenmäßigen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.