Zwangsvollstreckung
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Das Vollstreckungsgericht ist neben anderen Vollstreckungsorganen - bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (Mobiliarvollstreckung) insbesondere zuständig für:
- Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)
- Gewährung von Vollstreckungsschutz insbes. Räumungsschutz
- Führung des Schuldnerverzeichnisses* und der Erteilung von Abschriften von bereits abgegebenen Vermögensverzeichnissen und Auskünften aus dem Schuldnerverzeichnis sowie der Ausstellung sog. Negativbescheinigungen
- Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- Erlass von Durchsuchungs- und Haftbefehlen in Verfahren der eidesstattlichen Versicherung
- Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- Festsetzung der Kosten für die Zwangsvollstreckung
- Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstreckungsverfahren
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Nach Erlass eines Vollstreckungstitels (z.B. einem Urteil, Vollstreckungsbescheid) ist nicht sicher, dass der Schuldner (ehemals Beklagter/Antragsgegner) freiwillig leistet.
Die Durchsetzung des titulierten Anspruchs erfolgt im Weg der Zwangsvollstreckung durch staatlichen Zwang. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen hat der Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, seinen Anspruch durchzusetzen.