Menü

Amtsgericht Rosenheim

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Insolvenzverfahren

Erreichbarkeit

Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Rosenheim befindet sich seit dem 15.06.2020 in der Außenstelle Bad Aibling.


Hausanschrift:

Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht, Außenstelle Bad Aibling,
Hofberg 5,
83043 Bad Aibling
(ACHTUNG: 
Keine Postanschrift!)


Postanschrift:

Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht, Außenstelle Bad Aibling,
Bismarckstraße 1,
83022 Rosenheim

oder

Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht, Außenstelle Bad Aibling,
PF 1189,
83013 Rosenheim


Telefon: 08031 / 8074 - 301 oder - 302

ACHTUNG - NEUE FAXNUMMER!

Fax +49 9621 96241 4486


E-Mail: insolvenzgericht.rosenheim@ag-ro.bayern.de
Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.


Sprechzeiten:
Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung


Zuständigkeitsbereich

Zuständigkeitsbereich

Das Insolvenzgericht  Rosenheim ist zuständig zur Durchführung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, Vereinen, sowie über Nachlässe aus Stadt und Landkreis Rosenheim.

Für die örtliche Zuständigkeit ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners/der Schuldnerin, bzw. deren Wohnsitz maßgeblich. Liegt der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort als dem Wohnsitz oder dem allgemeinen Gerichtsstand, so ist dieser Ort maßgeblich.

Insolvenzveröffentlichungen

Insolvenzveröffentlichungen

Insolvenzveröffentlichungen erfolgen nur noch im Internet und sind für jeden unter

https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl

einsehbar.

Hinweise

Hinweise

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur richtigen Verfahrensart bei Insolvenzanträgen natürlicher Personen :

Die Insolvenzordnung sieht für natürliche Personen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor:
  • das Regelinsolvenzverfahren (Registerzeichen IN) und
  • das Verbraucherinsolvenzverfahren (Registerzeichen IK)

Ein Wahlrecht des Schuldners zwischen den Verfahrensarten besteht nicht!

Die zutreffende Verfahrensart ergibt sich aus dem Gesetz:

  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung in irgendeiner Form selbstständig tätig ist, fällt stets unter das Regelinsolvenzverfahren.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nicht selbstständig tätig ist und auch früher nicht selbstständig tätig war, unterfällt dem Verbraucherinsolvenzverfahren.
  • Wer zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung zwar nicht mehr selbstständig tätig ist, aber Schulden aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit hat, fällt dennoch unter das Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn er
    a) nicht mehr als 19 Gläubiger hat und
    b) wenn gegen ihn keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen; Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen in diesem Sinn sind Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmern des Schuldners und nicht entrichtete Sozialabgaben oder Steuern für ehemalige Arbeitnehmer des Schuldners.

Als Faustregel gilt:
Wenn mehr als 19 Gläubiger vorliegen oder noch Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen bestehen, dann ist das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart.

Besonderheit bei der Antragstellung

Besonderheit bei der Antragstellung

Während der Antrag auf Eröffnung des Regeninsolvenzverfahrens unmittelbar an das Insolvenzgericht gestellt werden kann, muss dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch des Schuldners mit seinen Gläubigern vorausgehen. Das Scheitern des Einigungsversuchs muss eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt bzw. Steuerberater im Antragsvordruck bescheinigen.


Nähere Informationen zum Verbraucherinsolvenzverfahren inklusive Restschuldbefreiungsverfahren, sowie zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung  und zum gerichtlichen Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

finden Sie

auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
"Insolvenz - Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung" in der Rubrik Lebenslagen
oder in der Broschüre "Der Weg zur Verbraucherentschuldung" zum kostenlosen Download als PDF-Datei.

Negativbescheinigung für künftige Gewerbetreibende

Negativbescheinigung für künftige Gewerbetreibende

Auf Antrag erteilt das Insolvenzgericht eine Bescheinigung aus welcher hervorgeht, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist oder war.
Diese Bescheinigungen werden auf Antrag (telefonisch, schriftlich per Post oder Fax) durch die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts erteilt.
Erforderlich ist gleichzeitig die Vorlage einer leserlichen Ausweis-/Passkopie (Vorder- und Rückseite).

Formulare und Anträge zum Download

Formulare und Anträge zum Download

Hinweis:
Wenn Sie einen Regelinsolvenzantrag für eine juristische Person stellen wollen, bedarf es neben des Vermögensverzeichnisses noch eines gesonderten formlosen Antrags.

Verfahrensübersicht