Gerichtsvollzieher
Die jeweils zuständige Gerichtsvollzieherin/den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher können Sie suchen über die Gerichtsvollzieher-Datenbank.
Die Gerichtsvollzieher des Amtgerichts Nördlingen sind für die nachfolgenen Bezirke zuständig:
Obergerichtsvollzieherin
Höller
Löpsinger Str. 42, 86720 Nördlingen
Telefon: 09081 / 2 90 79 94 und 0157 / 53089100
Telefax: 03222 / 8350003
E-Mail: gv-hoeller@gmx.de
Sprechzeit:
Montag 09.30 - 11.00 Uhr
Mittwoch 09.30 - 11.00 Uhr
Obergerichtsvollzieher
Lierheimer
Löpsinger Str. 42, 86720 Nördlingen
Telefon (Festnetz): 09081 / 2907993
Telefon (mobil): 0157 / 51503171
E-Mail: lierheimer@gvzentrale.de
Sprechzeit:
Dienstag 13.00 - 14.00 Uhr
Donnerstag 10.00 - 11.00 Uhr
Obergerichtsvollzieherin
Rein
Küsterfeldstraße 22, 86609 Donauwörth
Telefon: 0906 / 99 90 29 02
Telefax: 0906 / 99 90 97 25
E-Mail: c.rein@gvzentrale.de
Sprechzeit:
Dienstag 09.00 Uhr - 10.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr - 10.00 Uhr
Obergerichtsvollzieherin
Reitsam
Löpsinger Str. 42, 86720 Nördlingen
Telefon: 09081 / 8 05 04 75
Telefax: 09081 / 8 05 04 77
E-Mail: gv.reitsam@gvpost.de
Sprechzeit:
Montag 09.00 Uhr - 10.00 Uhr
Mittwoch 09.00 Uhr - 10.00 Uhr
Hauptgerichtsvollzieherin
Steidl
Küsterfeldstraße 22, 86609 Donauwörth
Telefon: 0906 / 99 90 29 00
Telefax: 0906 / 99 90 29 01
E-Mail: gv.steidl@t-online.de
Sprechzeit:
Montag 09.30 Uhr - 11.00 Uhr
Mittwoch 09.30 Uhr - 11.00 Uhr
Obergerichtsvollzieher
Wolf
Küsterfeldstr. 22, 86609 Donauwörth
Telefon: 0906 / 99 90 97 24
Telefax: 0906 / 99 90 97 25
E-Mail: m.wolf_gvb@t-online.de
Sprechzeit:
Montag 11.30 Uhr - 13.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Hinweis: Soweit bei den einzelnen Städten und Gemeinden nichts anderes vermerkt ist, sind die dazugehörigen Stadt- bzw. Ortsteile und Gehöfte enthalten.
Amtshandlungen in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken
Für eine Amtshandlung, die eine Tätigkeit in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken erfordert, ist der Gerichtsvollzieher zuständig, der für die erste Amtshandlung zuständig ist. Bei mehreren Schuldnern richtet sich die Zuständigkeit nach dem im Auftrag zuerst genannten Schuldner.
Wechsel- und Scheckproteste
Die Zuständigkeit zur Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten richtet sich nach § 33 Abs. 5 GVO.
Ansprüche nach der Justizbeitreibungsordnung
Die Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher sind auch für die Erledigung von Aufträgen und die Beitreibung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung zuständig.
Vertretungsregelung
Die Gerichtsvollzieher vertreten sich wie folgt:
-
Vertreter der OGVin Höller ist OGV Lierheimer
zweiter Vertreter OGVin Reitsam -
Vertreter des OGVin Reitsam ist OGVin Höller
zweiter Vertreter OGV Lierheimer -
Vertreter der HGVin Steidl ist OGV Wolf
zweiter Vertreter OGVin Rein
-
Vertreter der OGV Wolf ist OGVin Rein
zweiter Vertreter HGVin Steidl
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Vertreter des OGV Lierheimer ist OGVin Reitsam
zweiter Vertreter OGVin Höller
-
Vertreter der OGVin Rein ist HGVin Steidl
zweiter Vertreter OGV Wolf
Hinweis: Falls weitere Vertretungen erforderlich sein sollten, richtet sich die Zuständigkeit nach der alphabetischen Reihenfolge.
Erteilung eines Vollstreckungsauftrags
Der nachfolgend abrufbare Vordruck ist seit 01. April 2016 verpflichtend für die Erteilung von Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zu verwenden. Er erleichtert dem Gläubiger die Erteilung sowie den Gerichtsvollziehern die Prüfung bzw. Durchführung von Vollstreckungsaufträgen.
Sie können den Vordruck herunterladen, ausdrucken und von Hand ausfüllen oder gleich am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken.
Eildienst an dienstfreien Tagen (Wochenenden und Feiertagen)
Wenden Sie sich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in einem eiligen Fall bitte telefonisch an die Polizeiinspektion Ergänzungsdienste Schwaben Nord (Zentrale Haftaufnahme, Telefon 0821 – 323 1410).