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Amtsgericht Laufen

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Zwangsvollstreckung

Nach Erlass eines Vollstreckungstitels (z.B. einem Urteil, Vollstreckungsbescheid) ist nicht sicher, dass der Schuldner (ehemals Beklagter/Antragsgegner) freiwillig leistet.
Die Durchsetzung des titulierten Anspruchs erfolgt im Weg der Zwangsvollstreckung durch staatlichen Zwang. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen hat der Gläubiger verschiedene Möglichkeiten, seinen Anspruch durchzusetzen.

Das Vollstreckungsgericht ist neben anderen Vollstreckungsorganen - bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (Mobiliarvollstreckung) insbesondere zuständig für:

  • Pfändung von Forderungen und anderen Rechten (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse)
  • Gewährung von Vollstreckungsschutz, insbesondere Räumungsschutz
  • Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
  • Entscheidungen über Widersprüche des Schuldners gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
  • Erlass von Durchsuchungs- und Haftbefehlen in Verfahren der eidesstattlichen Versicherung
  • Festsetzung der Kosten für die Zwangsvollstreckung
  • Gewährung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstrechnungsverfahren
Zentralisierte Zwangsvollstreckungsverfahren  ohne Zuständigkeit des Amtsgerichts Laufen:
  • Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Traunstein für den gesamten Landgerichtsbezirk.
  • Zwangsversteigerungen beim Amtsgericht Traunstein für den gesamten Landgerichtsbezirk.
  • Alle Fragen zum Schuldnerverzeichnis, insbesondere zur Löschung von Eintragungen, beim Amtsgericht Hof für ganz Bayern.

Erreichbarkeit

Telefon: 08682 / 911-252
Telefax: +499621962411556

E-Mail:
POSTSTELLE_ZIVILVOLLSTRECKUNG@ag-lf.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Weitere Informationen

Verfahrensübersicht