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Oberlandesgericht Nürnberg

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung vom 6. August 2025 Nr. 28/2025

Strafprozess wegen Mordverdachts - Jugendkammer verkündete Urteil


Die Jugendkammer I des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom heutigen Tag den Angeklagten wegen Totschlags schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte seinen Vater nach einem vorausgegangenen Streit mit einem Messer angegriffen und ihm drei Stiche im Rückenbereich zugefügt hat. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass die Stichverletzungen zum Tode führen können. Der Vater verstarb wenige Stunden später an den Folgen der Tat. Nach den Feststellungen des Gerichts befand sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem emotionalen Ausnahmezustand und handelte krankheitsbedingt im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Der Angeklagte litt im Tatzeitpunkt unter anderem an einer depressiven Störung. Das Mordmerkmal der Heimtücke erachtete das Gericht aus subjektiven Gründen nicht als gegeben.

Als Rechtsfolge ordnete das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) an. Es führte hierzu aus, dass es ohne ärztliche und therapeutische Behandlung möglich sei, dass der Angeklagte krankheitsbedingt weitere erhebliche Straftaten begehen könne. Durch die in einem psychiatrischen Krankenhaus verfügbaren Therapiemöglichkeiten solle dem Angeklagten das langfristige Ziel ermöglicht werden, zukünftig ein krankheits- und straffreies Leben zu führen. 

Neben der angeordneten Maßregel erachtete das Gericht die zusätzliche Verhängung einer Jugendstrafe nicht für erzieherisch geboten.

Im Rahmen der Urteilsbegründung stützte sich das Gericht auf die Feststellungen eines psychiatrischen Sachverständigen, der zum Krankheitsbild, zur Frage der Schuldfähigkeit und den Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB ein Gutachten erstattet hatte. Der Angeklagte hatte vor Gericht die Tathandlung eingeräumt. Das Gericht hatte zudem die Mutter des Angeklagten und eine Rechtsmedizinerin angehört. Auch die Jugendgerichtshilfe war am Prozess beteiligt.

Die Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung war kraft Gesetzes (§ 48 JGG) nicht öffentlich, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt war. Aufgrund des Alters des Angeklagten war Jugendstrafrecht anzuwenden.

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist kraft Gesetzes unbefristet, deren Dauer hängt maßgeblich vom Therapieerfolg ab. Das Gericht hat im Rahmen der Vollstreckung regelmäßig das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Fortdauer des Maßregelvollzugs zu überprüfen. 

Das Urteil ist bereits rechtskräftig. 


Tina Haase
Richterin am Oberlandesgericht
Justizpressesprecherin