Pressemitteilung 9 vom 30.01.2026
Landgericht München I Strafverfahren gegen Marcin B. (50 Jahre) wegen des Verdachts des Versuch des Mordes u.a.
Die 19. Große Strafkammer des Landgerichts München I (Schwurgericht) hat heute den Angeklagten Marcin B. nach einer sechstägigen Hauptverhandlung wegen versuchten Mordes in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
Einleitend hielt der Vorsitzende Richter Markus Koppenleitner fest, dass die beiden Geschädigten großes Glück gehabt hätten, weil eine völlig unbeteiligte Zeugin heldenhaft eingegriffen und so den sicheren Tod jedenfalls eines Geschädigten verhindert habe. Die Zeugin habe nicht nur den Angeklagten angeschrien und damit von einer möglichen weiteren Tatausführung abgehalten, sondern habe Hilfe organisiert, selbst Erste-Hilfe-Maßnahmen eingeleitet und mit ihrem Gürtel die Blutung eines der Geschädigten stoppen können.
Der Angeklagte, der sich in München im Obdachlosenmilieu bewegt habe, sei am Tattag in der Nähe des S-Bahnhofs Allach mit den beiden späteren Geschädigten, die ebenfalls obdachlos waren, über die Verteilung des noch vorhandenen Alkohols in Streit geraten. Der Angeklagte habe sich zunächst kurzzeitig von den beiden späteren Geschädigten entfernt, sei dann aber mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 5 cm über die Straße auf die beiden Geschädigten zugelaufen und habe „Schaut, was Ihr mir angetan habt, Ihr habt meine Sachen geklaut und mich verletzt“ gerufen. Sodann habe er den beiden Geschädigten ansatzlos innerhalb weniger Sekunden insgesamt vier Messerstiche in Richtung Oberkörper und Oberschenkel versetzt. Er habe die beiden völlig überraschten Geschädigten insgesamt vier Mal getroffen. Beide hatten überhaupt keine Chance, sich im Sitzen gegen diesen Angriff zu verteidigen. Der Angeklagte, der den Tod der Geschädigten in Kauf genommen habe, sei anschließend zwei Schritte zurückgetreten und sei davon ausgegangen, die beiden Männer schon tödlich getroffen zu haben. In dem Moment trat die unbeteiligte Zeugin zu dem Geschehen und schrie den Angeklagten an, was er da mache. Der Angeklagte verließ daraufhin den Tatort, ohne sich um das Schicksal der sichtbar schwer verletzten Geschädigten zu kümmern.
Einer der Geschädigten erlitt insbesondere eine rund 7 cm tiefe Stichverletzung, die die große Beinarterie vollständig und eine Vene größtenteils durchtrennte. Beides führte zu einem starken und schnellen Blutverlust sowie zur zeitweisen Bewusstlosigkeit. Auch der zweite Geschädigte wurde schwer verletzt. Beide Geschädigten mussten im Krankenhaus – teilweise auf der Intensivstation und unter Versetzung in ein künstliches Koma – mehrere Tage behandelt werden.
Die Kammer stütze ihre Überzeugung vom Tatgeschehen insbesondere auf die Angaben der unbeteiligte Zeugin und eines der Geschädigten. Der Angeklagte hatte den Tatvorwurf im Grunde eingeräumt, hatte aber angegeben, dass er sich gegen Angriffe der beiden Geschädigten verteidigt habe. Einen solchen Angriff hat es aber zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben.
In rechtlicher Hinsicht bewertet das Schwurgericht die Tat als versuchten Mord in zwei Fällen. Der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt und das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Die Geschädigten seien zum Zeitpunkt der Tat arg- und wehrlos gewesen, was der Angeklagte auch bewusst ausgenutzt habe. Zugleich habe er jeweils eine gefährliche Körperverletzung begangen, da er ein gefährliches Werkzeug verwendet habe und die Geschädigten einer das Leben gefährdenden Behandlung unterzogen habe.
Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht die auch für den Versuch des Mordes greifende lebenslange Freiheitsstrafe gemildert. Zwar habe einer der Geschädigten in konkreter Lebensgefahr geschwebt und beide Geschädigte seien erheblich verletzt worden. Andererseits habe der Angeklagte Reue hinsichtlich des Tatgeschehens gezeigt und sei bislang nicht relevant vorbestraft. Auch habe der Angeklagte nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände seien 10 Jahre Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
Die Kammer hat von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Zwar sei der Angeklagte schwer alkoholkrank und es bestehe auch ein Zusammenhang mit der Tat, allerdings seien keine ausreichenden Erfolgsaussichten für eine Therapie erkennbar. Neben den nur rudimentären Sprachkenntnissen des Angeklagten existiere in Deutschland auch kein geeigneter Empfangsraum für ihn.
Zuletzt ordnete das Schwurgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht