Pressemitteilung 8 vom 29.01.2026
Landgericht München I Urteil im Strafverfahren gegen Arben A. (29 Jahre), Michael T. (50 Jahre) und Shkurte H. (27 Jahre) wegen des Verdachts der Bestechung und der Bestechlichkeit u.a. (Bestechung im KVR)
Die 6. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I unter Vorsitz von Dr. Andrea Wagner hat heute nach zehntägiger Hauptverhandlung den Angeklagten A. wegen Bestechung in 7 Fällen in Tatmehrheit mit Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahr 9 Monate verurteilt. Die Angeklagte H. und der Angeklagte T. erhielten wegen Bestechlichkeit in 3 Fällen bzw. wegen Bestechlichkeit in 4 Fällen jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben wurden in Höhe der durch die Taten erlangten Gelder Einziehungsentscheidungen getroffen.
Nach den Feststellungen der Strafkammer kam der Angeklagte A., ein selbständiger Dienstleister einer „Relocation-Firma“, mit der er Migranten aus dem West-Balkan gegen Bezahlung Hilfestellung bei ausländerrechtlichen Angelegenheiten im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München anbot, im Juni 2023 mit der Mitangeklagten H., einer städtischen Angestellten und Sachbearbeiterin im Passwesen, überein, gegen Bezahlung von Bargeld Ausländer zum Schein im Gebiet der Landeshauptstadt München anzumelden, um so die Zuständigkeit des Kreisverwaltungsreferats München für die Bearbeitung der ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu eröffnen. A. legte der Angeklagten H. gefälschte bzw. inhaltlich falsche Wohnungsgeberbestätigungen vor, deren Unrichtigkeit H. billigend in Kauf nahm, aufgrund derer die Angeklagte H. dann - außerhalb ihrer Zuständigkeit - die Ummeldungen vornahm. Hierfür erhielt sie pro Anmeldung zwischen 100 und 150 Euro. Im Folgenden kam es zu mindestens 13 Anmeldungen entsprechend der Unrechtsabrede. Der Gesamtbetrag von 1.400 Euro wurde der Angeklagten H. von A. bei zwei Gelegenheiten übergeben.
Mit dem Angeklagten T., einem städtischen Mitarbeiter und Sachbearbeiter für Ausländerangelegenheiten, kam der Angeklagte A. auch im Jahr 2023 überein, Ausländern den Aufenthalt und die Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Dazu sollten durch den Angeklagten T. - in einer unbestimmten Vielzahl an Fällen – gegen Bezahlung eines niedrigen dreistelligen Betrages Fiktionsbescheinigungen trotz fehlender Voraussetzungen hierfür ausgestellt werden, um Ausländern den Aufenthalt und die Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Der Angeklagte T. erhielt für seine Dienste vom Angeklagten A. bei drei Gelegenheiten insgesamt 750 Euro.
Die Kammer ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände trotz des gewerbsmäßigen Handelns bei keinem der Angeklagten von einem besonders schweren Fall im Sinne von § 335 StGB ausgegangen.
Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer insbesondere ihre umfassenden Geständnisse und ihre glaubhafte Reue eingestellt. Die Angeklagten H. und T. haben durch die Taten ihre Arbeit verloren und keine Chance auf eine erneute Tätigkeit im öffentlichen Dienst, der Angeklagte A. wird keine Möglichkeit mehr haben, in seinem erlernten Beruf als Anwaltsfachgehilfe tätig zu werden. Die Kammer hat auch gesehen, dass alle Angeklagten nicht vorbestraft sind und die Bestechungssummen eher gering waren.
Zu Lasten des Angeklagten A. wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Initiative für die Unrechtsabreden von diesem ausgegangen sind und er zwei verschiedene Personen bestochen hat, bei T. und H insbesondere die Vielzahl der dienstpflichtwidrigen Handlungen. Zu Lasten aller Angeklagter wurde eingestellt, dass die Unrechtsabreden über einen längeren Zeitraum durchgeführt wurden. Die Kammer hat insbesondere auch auf generalpräventive Erwägungen abgestellt, einerseits durch die Schaffung eines Bestechungssystems in der öffentlichen Verwaltung durch den Angeklagten A. und die Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die öffentliche Verwaltung bei den Angeklagten H. und T.
Das Urteil ist im Hinblick auf den Angeklagten A. noch nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Hinsichtlich der Angeklagten H. und T. ist das Urteil rechtskräftig. Die Angeklagten, ihre Verteidiger und die Staatsanwaltschaft haben insoweit Rechtsmittelverzicht erklärt.
Die Strafkammer hat den Haftbefehl gegen den Angeklagten A. aufgehoben.
Bettina Kaestner
Richterin am Oberlandesgericht
Justizpressestelle bei dem
Oberlandesgericht München