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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 5/2026 vom 19.01.2026

Landgericht München II: „Zugunglück Burgrain“ - Strafverfahren gegen Andreas M. u.a. wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung u.a.

Die 4. Große Strafkammer des Landgerichts München II hat heute nach einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme an insgesamt 19 Verhandlungstagen die beiden Angeklagten freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft München II hatte den beiden Angeklagten – einem Fahrdienstleiter und einem Bezirksleiter der Deutschen Bahn – fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen.

Zu Beginn der mündlichen Urteilsbegründung erinnerte der Vorsitzende Richter Thomas Lenz an die Katastrophe von Burgrain, die sich am 3. Juni 2022 ereignet und die fünf Menschen das Leben gekostet hatte. Zudem waren zahlreiche Verletzte, viele davon sehr schwer verletzt, zu beklagen.

Sodann lobte der Vorsitzende die beeindruckende Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei. Im Ergebnis stehe fest, dass zwei Schwellen aufgrund von Vorschädigungen ihre Tragfähigkeit verloren und so zur Entgleisung geführt hätten.

Thomas Lenz stellte sodann klar, dass das Gericht allein die strafrechtliche Verantwortung zu prüfen hatte. Die Angeklagten hätten die Verantwortung für eine moralische Schuld übernommen. Das habe aber die Kammer nicht zu bewerten, sondern habe sich auf die strafrechtliche Aufarbeitung zu beschränken.

Bei dem Angeklagten S. habe im Ergebnis keine relevante Pflichtverletzung festgestellt werden können. Eine Verpflichtung zur Reparatur der schadhaften Schwellen habe zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden.

Bei dem Angeklagten M. stellte die Kammer fest, dass dieser einen Funkspruch eines Lokomotivführers über einen festgestellten „Schlenker“ nicht weitergegeben habe. Der Angeklagte M. habe damit eine Handlungspflicht verletzt. Allerdings stehe nicht mit der nötigen Sicherheit fest, dass die Weitergabe dieser Information den Unfall verhindert hätte. Es sei schon unklar, ob die schadhaften Schwellen bei einer Kontrolle überhaupt hätten erkannt werden können.

Abschließend hielt der Vorsitzende fest, dass der Prozess zur Gerechtigkeit beigetragen habe, auch wenn keine strafrechtliche Schuld habe festgestellt werden können. Das Verfahren habe aber eine umfassende Aufklärung bewirkt. Die Kammer habe versucht, jeden Stein umzudrehen, sei tief in den Kosmos Bahn eingedrungen und habe dabei Dinge entdeckt, die negativ gewesen seien und zu Kopfschütteln und Unverständnis geführt hätten. Formal schaue das System top aus, aber in der praktischen Umsetzung funktioniere es dann nicht richtig; die Kontrollmechanismen seien ausbaufähig.

Lenz kritisierte auch das Aussageverhalten einiger Zeugen. Er betonte, dass in dem Verfahren die wirtschaftliche Existenz und auch die persönliche Freiheit der Angeklagten auf dem Spiel gestanden habe. Dass die Kammer vor diesem Hintergrund von einem Zeugen angelogen worden sei und bei anderen Zeugen äußerst intensiv habe nachfragen müssen, um die Wahrheit zu erfahren, sei nicht nachvollziehbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Staatsanwaltschaft München II und den Nebenklägern steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.


Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht