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Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München

Pressemitteilung 46 vom 30.06.2026

„Schlimme Wahrheiten“

Der für Pressesachen zuständige 18. Zivilsenat des OLG München hat im Berufungsverfahren des ehemaligen deutschen Fußballtorwartes und Torwarttrainers Stein gegen ntv entschieden (Az.: 18 U 503/26). Dabei hat er die Verbreitung und Behauptung von drei konkreten Äußerungen eines am 20.04.2024 veröffentlichten Artikels mit dem Titel „‘Schlimme Wahrheiten‘ enthüllt“ untersagt. Einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung weiterer Äußerungen sowie der den Artikel flankierenden Bildberichterstattung hat der Senat hingegen nicht gesehen.


Der Kläger forderte von der Beklagten unter anderem die Unterlassung der Verbreitung und Behauptung von vier Äußerungen, da er oder die genannten anderen Personen diese nicht getätigt und gegenüber seinen Mitspielern weder Beschimpfungen noch Drohungen ausgesprochen habe. Dem trat die Beklagte mit der Begründung entgegen, es handle sich lediglich um eine retrospektive Sportkolumne.

Nach Überzeugung des Senats verletzten ein Teil der angegriffenen Äußerungen aus der Wortberichterstattung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Maßgeblich sei der Sinn der Äußerungen, welche diese nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hätten. Die Beklagten hätten sich die Äußerungen Dritter zueigen gemacht, weshalb nicht mehr bloß die Weitergabe einer Fremdmeldung oder gar eine bloße „Presseschau“ gegeben sei. Die Beweislast, dass die Äußerungen so wie berichtet vom Kläger und von bestimmten anderen Personen getätigt wurden, treffe auch nach 30 Jahren die Beklagten. Dieser Beweispflicht seien die Beklagten nicht nachgekommen.

Ein Teil der von der Beklagten veröffentlichten Aussagen stellten hingegen zur Überzeugung der Richter wahre Tatsachenbehauptungen bzw. rechtmäßige Meinungsäußerungen dar, weshalb insoweit das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwog.

Ebenso verneinte der Senat einen Unterlassungsanspruch des Klägers hinsichtlich der angegriffenen Bildberichterstattung, da es sich bei dem beanstandeten Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle, dessen Verbreitung nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG keine berechtigten Interessen des abgebildeten Klägers verletze.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

 

Dr. Verena van der Auwera
Richterin am Oberlandesgericht
Pressesprecherin für Zivilsachen