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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 44 vom 25.06.2026

Landgericht München I Urteil im Strafverfahren gegen Mujaideen A. (55 Jahre) und 11 andere wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a. („Neo Black Movement of Africa/Black Axe“)

Die 2. Große Strafkammer als Staatsschutzkammer des Landgerichts München I unter Vorsitz von Norbert Riedmann hat heute nach 91-tägiger Hauptverhandlung zwölf Angeklagte im Alter zwischen 34 und 55 Jahren wegen Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), vier davon zugleich wegen insgesamt 37 Fälle der Geldwäsche im besonders schweren Fall zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren 4 Monaten und 8 Jahren 6 Monaten, mithin Freiheitsstrafen von insgesamt 54 Jahren und 6 Monaten, verhängt. Dem Urteil ging eine 15-monatige Hauptverhandlung mit 12 Angeklagten in Untersuchungshaft, 24 Verteidigern und mehr als 150 Zeugen voran.

Nach den Feststellungen der Staatsschutzkammer handelte es sich bei der verfahrensgegenständlichen Vereinigung mit den beiden Namen „Neo Black Movement of Africa (NBM)“ alias „Black Axe“ um – bezogen auf die deutsche Sektion – eine inländische kriminelle Vereinigung sowie – bezogen auf die nigerianische Mutterorganisation „NBM Worldwide“ – um eine ausländische kriminelle Vereinigung. Die Angeklagten waren Führungspersönlichkeiten und damit Rädelsführer des „NBM/Black Axe Germany Zone“ sowie Mitglieder von „NBM Worldwide.“ Die Kammer ging dabei davon aus, dass es sich bei NBM und Black Axe um eine Organisation mit zwei bzw. synonymen Namen handelt.

Neben kulturellen und karitativen Sekundärinteressen war NBM/Black Axe zur Überzeugung der Kammer auf die Begehung von Straftaten der Geldwäsche gerichtet. Integraler Bestandteil der Vereinigung war ein Netzwerk aus Finanzagenten, Konten und Möglichkeiten der daran anschließenden Verschleierung. Dieses Netzwerk schuf die Gelegenheit zur Vermittlung und Zurverfügungstellung eines sogenannten „Aza“ (Edo-Wort für Konto/ Bankverbindung). Diese „Azas“ waren teils Konten von Finanzagenten oder eigene Konten der Angeklagten und dienten der Entgegennahme von inkriminierten Geldern gegen eine feste Provision für den Inhaber sowie den Vermittler des Kontos.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung geht das Gericht davon aus, dass die inkriminierten Gelder aus Betrugsstraftaten aus dem Phänomenbereich des sogenannten „Love Scamming/Romance Fraud“ stammen. Beim „Love-Scam“-Betrug begründeten die unbekannt gebliebenen Vortäter (sogenannte „Scammer“), welche unter falschen Identitäten und legendierten Lebensgeschichten (z.B. der angebliche im Nahen Osten stationierte US-Soldat) agierten, dabei zum Schein eine vermeintlich persönliche oder sogar romantische Beziehung zu den Geschädigten, oftmals Frauen, ältere Menschen oder beeinträchtigte Menschen, um bei diesen ein besonderes Vertrauensverhältnis herzustellen. Dies erfolgte unter ausschließlich fernmündlicher Kommunikation über Plattformen wie Whatsapp, Tinder, Facebook oder Instagram. Sobald ein hinreichendes Vertrauensverhältnis geschaffen war, wurde dieses durch die „Scammer“ zur Erlangung von Vermögensvorteilen ausgenutzt und die Täter forderten unter Vorspiegelung fingierter Notlagen wie angebliche Reise-, Zoll- oder Krankenhauskosten Geldzahlungen, welche auf durch die Vortäter benannte Konten transferiert werden sollten. Daneben traten die „Scammer“ in einigen Fällen auch in einem vermeintlichen geschäftlichen Umfeld auf, sodass es vereinzelt auch zu Vortaten aus dem Bereich des sogenannten „CEO-Frauds“ und „Business E-Mail Compromise“ kam.

Die Konten, auf denen die Gelder aus diesen Betrugstaten eingingen, wurden durch die Mitglieder der „Germany Zone“ der NBM/Black Axe zur Verfügung gestellt oder vermittelt, welche zwar nicht unmittelbar in die Täuschungen eingebunden waren, auch wenn sie grob erfuhren, woher die Gelder stammten.

Die Mitgliedschaft bei NBM diente dabei als Vertrauensbasis, an welche durch die Beteiligten bei der Anfrage nach bzw. Vermittlung von Kontoverbindungen („Aza“) für die inkriminierten Gelder angeknüpft wurde. Dabei wurden teils bereits die Provision beeinflussende Umstände wie Sitz des Kreditinstituts oder krimineller Ursprung (z.B. „dating“ für Love-Scam; „business aza“ für Betrugstaten im geschäftlichen Bereich) genannt, anhand derer anschließend – soweit nicht bereits zuvor feststehend – die Prozentverhandlungen für Finanzagent bzw. Steller des Kontos und Kontovermittler erfolgten. Über diese Strukturen wurden Gelder aus Betrugstaten eingeschleust, weitergeleitet, in Teilbeträge aufgespaltet und grenzüberschreitend transferiert.

An diesem „Aza-Netzwerk“ von NBM/Black Axe nahmen zehn der zwölf Angeklagten unmittelbar teil, in dem sie Konten vermittelten oder ihr eigenes zur Verfügung stellten. Bei den weiteren zwei Angeklagten ging das Gericht davon aus, dass sie von dem „Aza-Netzwerk“ wussten, dies billigend in Kauf nahmen und die organisatorischen Rahmenbedingungen dafür schufen. Die Überzeugung der Kammer basierte auf überwachter Telekommunikation sowie Chatnachrichten der Angeklagten, aus welchen sich die Aza-Vermittlungen sowie der Zusammenhang mit der Vereinigung NBM/Black Axe ergab.

Vier Angeklagten wurden darüber hinaus auch konkret wegen Geldwäsche im besonders schweren Fall in Tateinheit mit der Bildung krimineller Vereinigungen zu Freiheitsstrafen zwischen 5 Jahren und 8 Jahren 6 Monaten verurteilt. Diesen lagen konkrete Vortaten zugrunde, von denen sich das Gericht durch u.a. die Einvernahme der Vortatgeschädigten eine Überzeugung bilden konnten.

Zugunsten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass diese nicht vorbestraft waren, die Taten teils länger zurück lagen, sie sich mehr als zwei Jahre in Untersuchungshaft befanden, einzelne Angeklagte besonders haftempfindlich waren und sich bezogen auf konkrete Geldwäschetaten teils geständig zeigten.

Zulasten der Angeklagten waren die teils hohen Schadenssummen, das durch die Vortaten verursachte Leid und die erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen. Im Rahmen der Strafzumessung war durch das Gericht zulasten für alle 12 Angeklagten zu berücksichtigen, bei welcher konkreten kriminellen Vereinigung sie Rädelsführer waren. Eine Organisation, die wie ein Zahlungsdienstleister geschäftsmäßig Geldwäsche betrieb und deren Vernetzungen und Zahlungsströme weltweit reichten, zeige eine erhebliche Eskalationsgefahr, da das verselbstständigte Netzwerk aus Konten, Finanzagenten und Gelegenheiten die Grundlage für weltweite Love-Scam-Betrugstaten war. So wurde die weltweite Verschiebung und Verschleierung von Geldern ermöglicht, welche aus einer Art von Straftat gewonnen wird, die den Opfern erheblich psychisch zusetzt und diese in ihrem Familien- und Freundeskreis ächtete. Mit diesem Leid wurden finanzielle Gewinne erzielt. NBM/Black Axe stützte durch Zurverfügungstellung des Unterbaus maßgeblich das Phänomen des „Love-Scammings“ und stellte damit eine Gefahr für die Öffentlichkeit, insbesondere für vulnerable Mitmenschen, dar.

Darüber hinaus wurde die Einziehung von Taterträgen im fünfstelligen Bereich durch das Gericht angeordnet.

Mit dem heutigen Tag sprach Norbert Riedmann, der langjährige Vorsitzende der 2. großen Strafkammer, die sowohl als Schwurgericht als auch als Staatsschutzkammer tätig war, sein letztes Urteil. Er wird am 01.08.2026 in den Ruhestand gehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Angeklagten und der Staatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Die Strafkammer hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

 

Bettina Kaestner
Richterin am Oberlandesgericht
Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München