Pressemitteilung 33 vom 18.05.2026
Oberlandesgericht München: Strafverfahren gegen Lydia G. wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a.
Das Oberlandesgericht München (8. Strafsenat) hat heute die Angeklagte Lydia G. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Senats war die Angeklagte am 30. September 2014 mit ihren drei minderjährigen Kindern aus Deutschland ausgereist, um ihrem bereits im Herrschaftsgebiet des sog. Islamischen Staat (IS) befindlichen Ehemann nachzufolgen und sich dieser Vereinigung ebenfalls anzuschließen. Die Familie lebte fortan in Raqqa/Syrien bis der Ehemann der Angeklagten im Juli 2015 bei einem von ihm verübten Selbstmordanschlag ums Leben kam. In der Folge heiratete die Angeklagte einen weiteren IS-Kämpfer, wurde dessen Zweitfrau und gebar im Januar 2017 einen Sohn. Nach der Rückeroberung Raqqas durch die Koalitionskräfte zog die Familie im Juni 2017 nach Mayadin und mit dem IS entlang der Rückzugslinien weiter. Im Januar 2018 wurde das Haus der Familie von Fliegerbomben getroffen. Dabei kam der zweite Ehemann der Angeklagten ums Leben; sie und ihre vier Kinder überlebten. Nachdem die Angeklagte mit ihren Kindern längere Zeit in verschiedenen Frauenhäusern und dann für einige Wochen auf offenem Feld in der letzten IS-Hochburg Baghuz gelebt hatte, ergab sie sich im Februar 2019 den Koalitionstruppen und wurde ins Lager Al Hol verbracht. Bis zum Juli 2023, als sie sich als letzte Deutsche einer deutschen Deradikalisierungsstelle im Lager zu erkennen gab und den Wunsch äußerte, nach Deutschland zurückgeholt zu werden, hatte sie sich mehreren Rückholaktionen der Bundesregierung entzogen. Am 30. April 2025 wurde sie schließlich nach Deutschland verbracht.
Der Senat gelangte zu der Überzeugung, dass sich die Angeklagte während der Zeit ihrer IS-Mitgliedschaft an dieser Organisation unter anderem dadurch beteiligte, dass sie ihre kämpfenden Ehemänner durch Führung des Haushalts unterstützte und ihre Kinder im Sinne der Ideologie des IS - die sie selbst leidenschaftlich teilte - erzog. Der Vorsitzende Richter Dr. Stoll erklärte, die Angeklagte habe hierdurch genau die Rolle ausgefüllt, die der IS den Frauen zugedacht habe. Als weitere Beteiligungshandlung der Angeklagten hat der Senat gewertet, dass sie eine AK 47 im Besitz hatte, in deren Handhabung sie sich unterweisen ließ, und dass sie in zahlreichen Chats versuchte, ihre Schwester für den IS zu gewinnen. Zudem brachte die Angeklagte ihre drei Kinder durch das Leben im Kriegsgebiet und anschließend im Lager sowie durch die IS-konforme Erziehung wissentlich und willentlich in die Gefahr, in ihrer körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden.
Das Gericht stützte seine Überzeugung auf die geständige Einlassung der Angeklagten soweit es ihr folgte, die in der Hauptverhandlung verlesenen Chats, die IS-Listen, auf denen sich der Name der Angeklagten, ihrer Ehemänner und der Kinder befanden, die Fotos, auf denen die Kinder der Angeklagten unter anderem mit Waffen, Handgraten und den sog. Tauhid-Finger zeigend abgebildet waren, sowie auf die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen.
In rechtlicher Hinsicht würdigte der Senat den Sachverhalt als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in drei tateinheitlichen Fällen (drei Kinder).
Bei der Strafzumessung wirkten sich zugunsten der Angeklagten insbesondere ihr Geständnis sowie der Umstand aus, dass sie strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten des Angeklagten sprachen der Umstand, dass sie drei Kinder gefährdete und ihre lange Dauer der Mitgliedschaft in einer der gefährlichsten terroristischen Organisationen weltweit, an der sie sich mit einer Vielzahl von Handlungen beteiligte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am
Oberlandesgericht