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Oberlandesgericht München

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Pressemitteilung 19 vom 11.03.2026

Landgericht München I Strafverfahren gegen Rafal P. (31 Jahre) wegen des Verdachts des Mordes

Die 19. Große Strafkammer hat heute unter dem Vorsitz von Nina Prantl den Angeklagten Rafal P. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 3 Monaten verurteilt.

Der Tod des Geschädigten sei tragisch gewesen und aus völlig nichtigem Anlass vom Angeklagten herbeigeführt werden. Die Vorsitzende Richterin hielt eingangs fest, dass der Angeklagte kein „Kung-Fu-Killer“ gewesen sei, wie es in den Medien dargestellt wurde. Der Angeklagte habe weder Kung Fu beherrscht noch habe er mit Tötungsvorsatz gehandelt.

Nach den Feststellungen des Gerichts seien der Angeklagte und der Geschädigte am 25. September 2024 im Alten Botanischen Garten in München aufeinandergetroffen. Nachdem der Geschädigte der Gruppe um den Angeklagten ein Feuerzeug zur Verfügung gestellt hatte und sie nach Tabak gefragt hatte, kam es zu wechselseitigen nonverbalen Beleidigungen. Der Angeklagte gab dem Geschädigten dabei einen Schlag auf den Hinterkopf. Der Geschädigte griff daraufhin zu seinem Mobiltelefon, um den Angeklagten und seine Gruppe zu fotografieren. Der Angeklagte, der davon ausging, dass der Geschädigte ihn gerade filmt, gab ihm aus Verärgerung hierüber einen äußerst wuchtigen Fußtritt – einen sog. Snap-Kick – mit dem er den Geschädigten am Unterkiefer traf. Der Tritt ist nach den Feststellungen des Gerichts nicht mit voller Wucht ausgeführt worden und sollte primär dem Zweck dienen, den Geschädigten vom – vermeintlichen – weiteren Filmen abzuhalten. Der Angeklagte handelte dabei zwar mit  Körperverletzungsvorsatz, aber ohne Tötungsvorsatz.

Der Geschädigte blieb daraufhin regungslos am Boden liegen. Trotz Reanimationsbemühungen von herbeigeeilten Polizeibeamten konnte der Geschädigte nicht mehr gerettet worden. Todesursache war ein Atemstillstand. Ohne den Tritt des Angeklagten wäre der Geschädigte trotz erheblicher Vorerkrankungen nicht gestorben. Verletzungen des  Schädels oder des Gehirns konnten bei der Obduktion nicht festgestellt werden.

Der Angeklagte hatte sich zum Tatvorwurf eingelassen. Er hatte den Fußtritt eingeräumt, der allerdings auch von einer Überwachungskamera festgehalten worden war. Dieses Video bezeichnete die Vorsitzende Richterin Nina Prantl als das zentrale Beweismittel.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung stellte das Schwurgericht klar, dass der Angeklagte nicht mit Tötungsvorsatz gehandelt habe, so dass eine Verurteilung wegen Mordes – entgegen der Anklage der Staatsanwaltschaft München I – nicht in Betracht kam. Auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hatte zuletzt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beantragt. Zwar sei der Fußtritt gegen den Kopf eines stehenden Menschen eine gefährliche Gewalthandlung, aber bei einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände könne allein hieraus nicht auf einen entsprechenden Tötungsvorsatz geschlossen werden. Dagegen habe insbesondere gesprochen, dass der Tritt gerade nicht mit voller Wucht ausgeführt worden sei. Ein tödlicher Ausgang sei bei einem einzelnen derartigen Tritt sehr unwahrscheinlich. Die Tat sei zudem spontan und unüberlegt gewesen. Anders als die Verteidigung, die lediglich eine Verletzung wegen fahrlässiger Tötung angestrebt hatte, ging das Gericht aber von einer absichtlichen Körperverletzung aus. Zwischen dieser absichtlichen Körperverletzung und dem Eintritt des Todes bestehe auch ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Angeklagte hätte auch erkennen können, dass sein Tritt zum Tode führen könnte und musste auch mit dem Todeseintritt rechnen.

Der Angeklagte sei bei Begehung der Tat trotz vorangegangenem Alkoholkonsum voll schuldfähig gewesen.

Bei der Strafzumessung ordnete die Kammer die Tat zunächst als minder schweren Fall ein. Der Angeklagte habe seine Täterschaft eingeräumt und habe in der Hauptverhandlung auch Reue gezeigt. In Deutschland sei der Angeklagte zudem nicht vorbestraft. Zu Lasten berücksichtigte das Gericht allerdings das erheblich Missverhältnis zwischen – nichtigem – Anlass und Tat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.

Das Schwurgericht ordnete zuletzt die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

 

Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht