Pressemitteilung 66/2025 vom 25.09.2025
Landgericht München I: Strafverfahren gegen Irakli T. (45 Jahre) wegen des Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u.a.
Das Landgericht München I – 19. Große Strafkammer – hat heute den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, Körperverletzung, Wohnungseinbruchsdiebstahl und Diebstahl in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an.
Zur Überzeugung der Kammer unter dem Vorsitz von Markus Koppenleitner hatte der Angeklagte zwei Taxifahrer im Mai 2024 überfallen. Der Angeklagte sei jeweils in das Taxi eingestiegen und habe sich an entlegene Orte fahren lassen, bevor er die Geschädigten dann mit einer E-Zigarette bedroht habe, um so an Geld zu kommen. Die Geschädigten hätten jeweils nicht erkannt, dass es sich um eine E-Zigarette gehandelt habe; einer sei auch aufgrund der Ankündigung des Angeklagten „ich steche Dich ab“ davon ausgegangen, dass dieser ein Messer verwendet. Einer der Geschädigten habe auch durch den Einsatz der E-Zigarette Schmerzen erlitten. Der Vorsitzende hob hervor, dass beide Angeklagte bereits älter gewesen seien und einer der Geschädigten seitdem nicht mehr Taxi fahren könne. Zudem habe der Angeklagte noch weitere Diebstähle und einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen.
In rechtlicher Hinsicht bewertete das Gericht die Taten als räuberische Erpressung und nicht als schwere räuberische Erpressung, da die E-Zigarette lediglich als Täuschungsobjekt eingesetzt worden sei, aber objektiv tatsächlich ungefährlich gewesen sei.
Der Sachverhalt stand nach einer Beweisaufnahme, die lediglich 2 ½ Tage dauerte, aufgrund eines vollumfänglichen Geständnisses und der Angaben der Geschädigten fest.
Da der Angeklagte massiv betäubungsmittelabhängig sei und seine Straftaten auch auf diese Abhängigkeit zurückzuführen seien, ordnete die Kammer die Unterbringung in der Entziehungsanstalt an. Von dem Angeklagten seien ohne eine Therapie auch nach einer Haftentlassung erhebliche Straftaten zu erwarten. Der Vorsitzende Richter fasste zusammen, dass der Angeklagte krank sei und dringend einer Behandlung bedürfe. Koppenleitner forderte den Angeklagten auf, sich in der Therapie anzustrengen. Vor Antritt der Therapie wird der Angeklagte allerdings noch 2 Jahre 8 Monate der verhängten Freiheitsstrafe verbüßen müssen.
Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht aus, dass die Zahlung von jeweils rund 300 € an die Geschädigten nicht ausreiche, um einen Täter-Opfer-Ausgleich anzunehmen, da die Summe nicht ansatzweise genüge, um einen angemessenen Ausgleich zu erreichen.
Zuletzt ordnete das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft München I steht das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof offen, das binnen einer Woche ab heute eingelegt werden müsste.
Dr. Laurent Lafleur
Leiter der Pressestelle für Strafsachen
Richter am Oberlandesgericht