Menü

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Pressemitteilung 7 vom 1. Juni 2026

Trunkenheitsfahrt im Parkhaus nicht ohne Konsequenzen

Beschluss vom 13. Februar 2026, Az. 204 StRR 102/26

Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat die Revision eines Angeklagten, der wegen einer Trunkenheitsfahrt in einem Parkhaus verurteilt wurde, als unbegründet verworfen.

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth wollte der Angeklagte mit einem Firmenfahrzeug aus einem Parkhaus in der Nürnberger Innenstadt ausfahren. Er war zu diesem Zeitpunkt mit knapp 2 % Promille erheblich alkoholisiert. Als eine Mitarbeiterin des Parkhauses dies bemerkte, sperrte sie kurzerhand die Ausgangsschranke und verhinderte auf diese Weise das Ausfahren des Angeklagten. Der Angeklagte setzte daraufhin mit seinem Fahrzeug zu einem Parkplatz zurück. 

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 € verurteilt und den Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist von drei Monaten angeordnet. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen. Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Er sah sein Handeln nicht als strafbar an, weil er mit dem Fahrzeug nicht im Straßenverkehr gefahren sei. Dadurch, dass die Ausgangsschranke kurzfristig gesperrt worden sei, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können, er sei daher nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren.

Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestätigte das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Das Parkhaus sei eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse und jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten. Daran ändere auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts, zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet waren und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten. 

Die maßgebliche Vorschrift im Strafgesetzbuch lautet:

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


Tina Haase
Richterin am Oberlandesgericht
Pressesprecherin des Bayerischen Obersten Landesgerichts