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Amtsgericht Wolfratshausen

Betreuungsverfahren

Sie erreichen die zutändige Stelle nach Anfangsbuchstaben des Betroffenen

montags bis freitags: 08:00-12:00 Uhr

Telefon: 08171/ 1606-113   (H,N,P,Q,S,U,X,Z)

               08171/ 1606-111   (B,E,G,I,J,L,M,T,V,Y)

               08171/ 1606-122   (A,C,D,F,K,O,R,W)

Telefax: +49 9621 96241 0491

E-Mail:  postfachbetreuung@ag-wor.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Individuelle Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.



Voraussetzung für eine Betreuung

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen Betreuer.

Aufgaben des Betreuers

Der Betreuer ist durch die gerichtliche Bestellung gesetzlicher Vertreter des Betreuten und kann grundsätzlich in dessen Namen handeln. Diese Vertretung ist jedoch subsidiär gedacht, d. h. es soll eine Unterstützung sein für Aufgaben, die die betreute Person nicht selbst erledigen kann. Dabei ist der Betreuer verpflichtet nach dem Willen und den Wünschen des Betreuten zu handeln. Kann der Betreute sich nicht mehr äußern, sind Entscheidungen nach dem mutmaßlichen Willen des Betreuten zu treffen.

Der durch das Gericht bestellte Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Das heißt, er hat einen jährlichen Bericht sowie gegebenenfalls eine jährliche Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die er im Namen des Betreuten vornimmt, zu erstellen. Des Weiteren sind sämtliche Konten oder Geldanlagen des Betreuten (bis auf Girokonten) zu versperren, so dass der Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts Kontobewegungen vornehmen kann.

Von der Pflicht zur Versperrung und Abrechnung sind nur nahe Familienangehörige (Eltern, Ehegatten, Geschwister und Kinder/Enkel) befreit.

Endet die Betreuung (z. B. durch Aufhebungsbeschluss oder Tod des Betreuten) so hat der ehemalige Betreuer einen abschließenden Schlussbericht und gegebenenfalls eine Schlussabrechnung vorzulegen.

 


Genehmigungspflicht

Einige Handlungen bzw. Entscheidungen des Betreuers (z.B. Kündigung eines Mietvertrages, Ausschlagung einer Erbschaft, sämtliche Grundstücksgeschäfte, Schenkungen im Namen des Betreuten) sind ebenfalls durch das Betreuungsgericht zu genehmigen. Bitte informieren Sie sich daher jeweils rechtzeitig über die Genehmigungspflicht bei dem für den Betreuten zuständigen Betreuungsgericht.

Hierbei ist insbesondere die Genehmigungspflicht so genannter freiheitsentziehender Maßnahmen (z.B. Bettgitter, beschützte Unterbringung) und bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen zu beachten.

Aufwandsentschädigung und Kosten

Ehrenamtlichen Betreuern steht eine so genannte Aufwandsentschädigung (für Aufwendungen wie z.B. Fahrt- und Portokosten) zu, die wahlweise konkret abgerechnet oder als jährliche Pauschale (derzeit EUR 449,-) geltend gemacht werden kann. Bei mittellosen Betreuten    (Vermögen des Betreuten beträgt weniger als
EUR 10.000,-)  werden diese Aufwendungen dem Betreuten aus der Staatskasse erstattet.


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) für das gerichtliche Betreuungsverfahren hat der Betreute nur dann zu zahlen, wenn er über Vermögen von über EUR 10.000,- verfügt. Die selbst bewohnte Immobilie wird hierbei nicht mitgerechnet.

Vorsorgevollmacht

Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten (z.B. General- oder Vorsorgevollmacht) besorgt werden können. Vorsorgevollmachten können in das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer eingetragen werden, um bei Bedarf ein gerichtliches Betreuungsverfahren zu vermeiden.

Ein Vordruck für die Vorsorgevollmacht kann nachfolgend heruntergeladen werden oder ist in gebundener Form im Buchhandel erhältlich.

Verfahrensübersicht