Grundbuchamt
Montag bis Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Amtsgericht Schwandorf
Kreuzbergstraße 19
92421 Schwandorf
Telefon: 09431 / 383-0
E-Mail: Poststelle.GBA@ag-sad.bayern.de
Im Grundbuchamt werden die Grundbücher für den Landkreis Schwandorf geführt. Außerdem werden die erforderlichen Eintragungen vollzogen.
Hinweis:
Vermehrt werden auf diversen Internetseiten kostenpflichtige Dienste angeboten, um Eigentümern Grundbuchausdrucke zu verschaffen. Dabei handelt es sich um private Dienstleister, mit denen die Grundbuchämter nichts zu tun haben. Das Bearbeitungsentgelt dieser Anbieter ist oft deutlich höher als die tatsächlich anfallenden Gerichtsgebühren. Die von der Landesjustizkasse in Bamberg erhobenen Gerichtsgebühren sind unabhängig von den zusätzlich anfallenden Kosten für den Drittanbieter zu begleichen. Sie können Ihren Grundbuchausdruck unter Darlegung des berechtigten Interesses jederzeit direkt beim Grundbuchamt anfordern.
Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält nur, wer ein sogenanntes berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 GBO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auf Antrag auch ein Grundbuchausdruck erteilt werden.
Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels oder als Kauf-Interessent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.
Grundbuchausdrucke erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Grundbuchamtes. Diese können nur persönlich abgeholt oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Anforderung ist nicht möglich.
Untenstehend ist das Antragsformular für den Grundbuchauszug hinterlegt (bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben einreichen).
Bringen Sie bei persönlicher Abholung bitte Ihren Personalausweis mit.
Kosten:
Die Einsicht ist gebührenfrei.
Kosten eines Grundbuchausdrucks:
- einfacher Ausdruck 10 Euro
- amtlicher Ausdruck 20 Euro
Erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Stelle, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach (unbeglaubigt) oder amtlich (beglaubigt) sein soll.
Grundbuchauszug
Information zur Grundsteuererklärung und zum Zensus
Die Vermessungsverwaltung unterstützt Sie im Hinblick auf die erforderlichen Daten für die Grundsteuererklärung und stellt vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 Daten für Ihr Grundstück zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html). Ferner bietet Ihnen das Bayerische Landesamt für Steuern über die Grundsteuer-Hotline unter 089/30 70 00 77 oder im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de weitere Unterstützung.
In der Regel wird für die Grundsteuererklärung kein Grundbuchauszug benötigt. Bitte beachten Sie insbesondere, dass das Grundbuch keine weiterführenden Angaben zu Gebäudeflächen, Wohnungsgrößen oder dem Baujahr enthält.