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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 53 vom 14.07.2017

Hundeelend

Bei einer Reiserücktrittskostenversicherung besteht nur für die in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignisse Versicherungsschutz.

Der 39-jährige Kläger aus Stuttgart ist blind und infolgedessen auf seinen Blindenführerhund „Frazer“ angewiesen. Er hatte bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise mit seiner Mutter nach Fuerteventura in der Zeit vom 18.6.2016 bis 27.6.2016 abgeschlossen. Dieser Blindenhund erlitt vor der Reise eine akute Erkrankung in Form eines epileptischen Anfalls und war daher vom 05.06.2016 bis 28.06.2016 in medizinischer Behandlung und flugunfähig. Der Kläger stornierte daher  die Reise umgehend. Der Reiseveranstalter stellte ihm Stornokosten in Höhe von insgesamt 990,00 € in Rechnung. Der Kläger meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese lehnte die Erstattung ab.

Der Kläger meint, der Fall sei nicht anders zu beurteilen, als wenn eine sehende Reiseperson wegen einer Erkrankung plötzlich ihr Sehvermögen verliere, was ja ein Versicherungsfall wäre. In den Versicherungsbedingungen seien als versicherte Ereignisse auch der Bruch von Prothesen oder die Lockerung von implantierten Gelenken anerkannt. Wie auch in diesen Fällen sei es dem Kläger unmöglich, die Reise anzutreten. Zudem müsse sich auch zu Hause jemand um den Blindenhund „Frazer“ kümmern.

Die zuständige Richterin wies die Klage ab.

Zwar sei dem Kläger insoweit Recht zu geben, dass er ohne seinen Blindenhund in einer Lage ist, die vergleichbar mit den in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Ereignissen ist. Das vorliegende Ereignis sei jedoch unter den abschließend aufgezählten Punkten der Versicherungsbedingungen gerade nicht aufgeführt. „Bei der Reiserücktrittskostenversicherung besteht nach dem Grundsatz der Einzelgefahrendeckung nur bei den in den Versicherungsbedingungen konkret und abschließend aufgeführten Ereignissen Versicherungsschutz“, so das Urteil. „Allein die Feststellung, dass die Teilnahme an der Reise für die versicherte Person aus anderweitigen Gründen, die nicht im Katalog der versicherten Ereignisse genannt werden, unzumutbar ist, löst die Eintrittspflicht des Versicherers nicht aus.“ Die Beklagte habe in ihren Versicherungsbedingungen lediglich bestimmte Sachverhalte als versicherte Ereignisse angeboten. Weitere Sachver-haltskonstellationen, die möglicherweise auf die Lebenssituation des Klägers zuträfen, seien gerade nicht Vertragsbestandteil geworden.

Urteil des Amtsgerichts München vom 11.11.2016, Aktenzeichen 191 C 17044/16

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß

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