I. Einleitung
II. Überblick über die
Zuständigkeiten
Die Bayerische Verfassung von 1946 (Art. 15, 33, 60 ff., 92, 98 Satz 4, Art. 120 BV) hat den Verfassungsgerichtshof mit umfassenden Zuständigkeiten ausgestattet, um die Grundrechte des einzelnen und das verfassungsmäßige Funktionieren der Staatsorgane zu gewährleisten. Nähere Einzelheiten zu den Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofs und über das Verfahren sind im Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, ber. S. 231, BayRS 1103-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 385), vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521) und vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), geregelt.
1. Verfassungsbeschwerden (Art. 66, 120 BV, Art. 51 ff. VfGHG):
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüft der Verfassungsgerichtshof auf Antrag betroffener Bürgerinnen und Bürger, ob behördliche oder gerichtliche Entscheidungen gegen verfassungsmäßige Rechte verstoßen.
Merkblatt Verfassungsbeschwerde und Popularklage
2. Popularklagen (Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 VfGHG):
Im Popularklageverfahren werden Rechtsnormen des bayerischen Landesrechts auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin kontrolliert; antragsberechtigt ist jedermann.
Merkblatt Verfassungsbeschwerde und Popularklage
3. Organstreitigkeiten (Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG):
Bei Streitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans über verfassungsrechtliche Fragen entscheidet ebenfalls der Verfassungsgerichtshof.
4. Richtervorlagen (Art. 65, 92 BV, Art. 50 VfGHG):
Hält ein Richter in einem Verfahren vor einem Gericht des Freistaates Bayern eine bayerische Rechtsnorm für verfassungswidrig, hat er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.
- Anklagen des Bayerischen Landtags gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 61 BV, Art. 31 ff. VfGHG)
- Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 15, 62 BV, Art. 46 f. VfGHG)
- Verfahren über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag (sogenannte Wahlprüfungsverfahren, Art. 33, 63 BV, Art. 48 VfGHG)
- Dem Verfassungsgerichtshof durch Gesetz zugewiesene Fälle (Art. 67 BV, z.B. Verfahren über die Zulassung von Volksbegehren)