Richter
Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, 22
berufsrichterlichen Mitgliedern, 15 weiteren Mitgliedern und deren Vertretern (Art. 3 Abs. 1 VfGHG).
Alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr
vollendet haben; sie sollen sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VfGHG).
Der Präsident und die berufsrichterlichen Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofs werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt (Art. 68 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).
Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist aus den Präsidenten der drei bayerischen Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg
zu wählen (Art. 68 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 VfGHG). In der Vergangenheit war meist der Präsident des Oberlandesgerichts München
zugleich Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Dies ist auch derzeit der Fall. Die übrigen berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter
auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 VfGHG). Die Berufsrichter sind also - anders als beim
Bundesverfassungsgericht - nur im Nebenamt am Verfassungsgerichtshof tätig. Eine Ausnahme bildet der Generalsekretär, der als
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht für die Tätigkeit am
Verfassungsgerichtshof ganz freigestellt ist (Art. 12 Abs. 1 VfGHG).
Die weiteren (nichtberufsrichterlichen) Mitglieder des
Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter wählt jeweils der neu konstituierte Landtag am Beginn der fünfjährigen Legislaturperiode für
die laufende Periode (Art. 68 Abs. 2 BV). Für wie viele Richter die einzelnen Fraktionen Vorschläge unterbreiten können, richtet sich
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts (Art. 4 Abs. 2 VfGHG). Die Zusammensetzung der nichtberufsrichterlichen Mitglieder stellt
also ein Spiegelbild des parteipolitischen Kräfteverhältnisses im Landtag dar. Nach Art. 5 Abs. 2 VfGHG können sie nicht Mitglieder des
Landtags, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein. Damit wird dem Grundsatz der
Gewaltenteilung Rechnung getragen. Sie sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen
Universität sein (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 VfGHG); zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in der Regel in der Besetzung
mit neun Richtern. Der Präsident und acht Berufsrichter entscheiden über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 68 Abs. 2 b BV,
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VfGHG), also vor allem über Popularklagen und Richtervorlagen. In allen übrigen Verfahren sind
nichtberufsrichterliche Mitglieder vertreten. So ergehen z.B. die Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden in der Besetzung mit dem
Präsidenten, drei Berufsrichtern und fünf weiteren (nichtberufsrichterlichen) Mitgliedern (Art. 68 Abs. 2 c BV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG).
Eine Besonderheit bilden die Verfahren bei Anklagen gegen ein Mitglied
der Staatsregierung oder des Landtags. In diesen Fällen setzt sich die zuständige Spruchgruppe aus dem Präsidenten, acht Berufsrichtern
und zehn weiteren Mitgliedern zusammen (Art. 68
Während es für die letztgenannten Anklageverfahren nur eine
Spruchgruppe gibt, die bisher allerdings mangels eines einschlägigen Falles nicht tätig werden musste, ist die Zuständigkeit in den
übrigen Verfahren auf jeweils mehrere Spruchgruppen, d. h. verschieden besetzte Richtergremien, verteilt.
Welche konkrete Spruchgruppe im Einzelfall zuständig ist, bestimmt der
Geschäftsverteilungsplan des Verfassungsgerichtshofs, der vom Berufsrichterplenum jeweils im voraus für das bevorstehende Kalenderjahr
beschlossen wird (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dort sind die Verfahren den Spruchgruppen nach den Endziffern der Registernummern
zugeordnet. Dadurch wird der gesetzliche Richter festgelegt, den Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV für jedes gerichtliche Verfahren verbürgt.
Präsident:
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Dr.
Karl Huber, Präsident des
Oberlandesgerichts München |
Berufsrichterliche Mitglieder:
| Dr. Erwin Allesch, Vizepräsident des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs | |
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Andreas Dhom,
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Erster Vertreter des Präsidenten |
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Zweite Vertreterin des Präsidenten |
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| l | Prof. Dr. Karl Thiere, Präsident des Landgerichts Memmingen |
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Maria Vavra, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München |
| Dr. Herbert Veh, Präsident des Landgerichts Augsburg | |
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| l | Dr. Dieter
Zöllner, Vorsitzender Richter am
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Weitere (nichtberufsrichterliche) Mitglieder:
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Prof. Dr. Herbert Buchner, emeritierter Ordinarius |
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Maria Lauckner, Notarin |
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Dr. Herbert Kempfler, Rechtsanwalt |
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Peter Welnhofer, |
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Hermann Leeb, Staatsminister a. D. |
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Otto Schaudig, Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof |
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Dr. Eva-Maria Hepp, Notarin |
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Dr. Hans-Jochen Vogel, Bundesminister a. D. |
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Carmen König-Rothemund, Rechtsanwältin |
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Dr. Klaus Hahnzog,
Rechtsanwalt |
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Prof. Dr. Stephan Lorenz, Universitätsprofessor |
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Reinhard Brey, Präsident der Fachhochschule für
öffentliche Verwaltung und |
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Helmut Wilhelm, Richter am Amtsgericht Regensburg |
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Angelika Lex, Rechtsanwältin |
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Christian Herden, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof a. D. |
Stellvertreter der weiteren (nichtberufsrichterlichen) Mitglieder:
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Eva Maria Brandt, Notarin |
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Prof. Dr. Wilfried Berg, Universitätsprofessor a. D. |
| l | Prof. Dr. Dirk Heckmann, Universitätsprofessor |
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Peter Kadlubski, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Regensburg a. D. |
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Dr. Herbert von Golitschek, Präsident des Verwaltungsgerichts Würzburg a. D. |
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Dagmar Schuchardt, Präsidentin des Landgerichts Nürnberg-Fürth |
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Dr. Winfried Kössinger, Notar |
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Reiner Knäusl, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Bayerischen Städtetags |
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Hilmar Schmitt, Rechtsanwalt |
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Dr. Manfred Worm, Vorsitzender Richter am Landgericht Memmingen a. D. |
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Robert Mader, Vorsitzender Richter am Landgericht Landshut |
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Ernst Krug, Richter am Sozialgericht Nürnberg - als weiterer aufsichtführender Richter - |
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Anne Riethmüller, Rechtsanwältin |
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Dr. Stefan Wagner, Rechtsanwalt |
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Elke Wendland-Braun, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München |