Richter 

 I.   Qualifikation, Wahl

 II.  Spruchgruppen  

 III. Verzeichnis der Richter

 

I. Qualifikation, Wahl

 

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, 22 berufsrichterlichen Mitgliedern, 15 weiteren Mitgliedern und deren Vertretern (Art. 3 Abs. 1 VfGHG).

 

Alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VfGHG).

 

Der Präsident und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt (Art. 68 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist aus den Präsidenten der drei bayerischen Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg zu wählen (Art. 68 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 VfGHG). In der Vergangenheit war meist der Präsident des Oberlandesgerichts München zugleich Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Dies ist auch derzeit der Fall. Die übrigen berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 VfGHG). Die Berufsrichter sind also - anders als beim Bundesverfassungsgericht - nur im Nebenamt am Verfassungsgerichtshof tätig. Eine Ausnahme bildet der Generalsekretär, der als

  

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht für die Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof ganz freigestellt ist (Art. 12 Abs. 1 VfGHG).

 

Die weiteren (nichtberufsrichterlichen) Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter wählt jeweils der neu konstituierte Landtag am Beginn der fünfjährigen Legislaturperiode für die laufende Periode (Art. 68 Abs. 2 BV). Für wie viele Richter die einzelnen Fraktionen Vorschläge unterbreiten können, richtet sich nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts (Art. 4 Abs. 2 VfGHG). Die Zusammensetzung der nichtberufsrichterlichen Mitglieder stellt also ein Spiegelbild des parteipolitischen Kräfteverhältnisses im Landtag dar. Nach Art. 5 Abs. 2 VfGHG können sie nicht Mitglieder des Landtags, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein. Damit wird dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung getragen. Sie sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 VfGHG); zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.

 

II. Spruchgruppen

 

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in der Regel in der Besetzung mit neun Richtern. Der Präsident und acht Berufsrichter entscheiden über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 68 Abs. 2 b BV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VfGHG), also vor allem über Popularklagen und Richtervorlagen. In allen übrigen Verfahren sind nichtberufsrichterliche Mitglieder vertreten. So ergehen z.B. die Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden in der Besetzung mit dem Präsidenten, drei Berufsrichtern und fünf weiteren (nichtberufsrichterlichen) Mitgliedern (Art. 68 Abs. 2 c BV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG).

 

Eine Besonderheit bilden die Verfahren bei Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags. In diesen Fällen setzt sich die zuständige Spruchgruppe aus dem Präsidenten, acht Berufsrichtern und zehn weiteren Mitgliedern zusammen (Art. 68 Abs. 2 a BV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VfGHG).

  

Während es für die letztgenannten Anklageverfahren nur eine Spruchgruppe gibt, die bisher allerdings mangels eines einschlägigen Falles nicht tätig werden musste, ist die Zuständigkeit in den übrigen Verfahren auf jeweils mehrere Spruchgruppen, d. h. verschieden besetzte Richtergremien, verteilt.

 

Welche konkrete Spruchgruppe im Einzelfall zuständig ist, bestimmt der Geschäftsverteilungsplan des Verfassungsgerichtshofs, der vom Berufsrichterplenum jeweils im voraus für das bevorstehende Kalenderjahr beschlossen wird (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dort sind die Verfahren den Spruchgruppen nach den Endziffern der Registernummern zugeordnet. Dadurch wird der gesetzliche Richter festgelegt, den Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV für jedes gerichtliche Verfahren verbürgt.

 

III. Verzeichnis der Richter

 

Präsident:

Dr. Karl Huber, Präsident des Oberlandesgerichts München  

 

Berufsrichterliche Mitglieder:  

l Dr. Erwin Allesch, Vizepräsident des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
l Andreas Dhom, Vorsitzender Richter am Bayer. Verwaltungsgerichtshof
l Michael Happ, Vorsitzender Richter am Bayer. Verwaltungsgerichtshof  
l Dr. Hans-Joachim Heßler, Vizepräsident des Oberlandesgerichts München
l Peter Hilzinger, Richter am Oberlandesgericht Nürnberg
l Stephan Kersten, Präsident des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs
Erster Vertreter des Präsidenten
l Michael Lorbacher,  Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München
l Angelika Mack, Präsidentin des Landesarbeitsgerichts München,
Zweite Vertreterin des Präsidenten
l Elisabeth Mette, Präsidentin des Bayer. Landessozialgerichts 
l Ivo Moll, Präsident des Verwaltungsgerichts Augsburg
l Judith Müller, Richterin am Bayer. Verwaltungsgerichtshof
l Ralf Peter, Direktor des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn 
l Andreas Polloczek, Vorsitzender Richter am Bayer. Verwaltungsgerichtshof 
l Dieter Rojahn, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München
l Dagmar Ruderisch, Vorsitzende Richterin am  Oberlandesgericht München, Generalsekretärin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs  
l Andreas Schmitz, Vorsitzender Richter am Bayer. Verwaltungsgerichtshof
l Prof. Dr. Karl Thiere, Präsident des Landgerichts Memmingen
l Maria Vavra, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München  
l Dr. Herbert Veh, Präsident des Landgerichts Augsburg
l Dr. Ludwig Wagner, Richter am Bayer. Verwaltungsgerichtshof
l Peter Werndl,  Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg  
l Dr. Dieter Zöllner, Vorsitzender Richter am Bayer. Verwaltungsgerichtshof

   

Weitere (nichtberufsrichterliche) Mitglieder:

·    

l

Prof. Dr. Herbert Buchner, emeritierter Ordinarius

l

Maria Lauckner, Notarin

l

Dr. Herbert Kempfler, Rechtsanwalt

l

Peter Welnhofer,

l

Hermann Leeb, Staatsminister a. D.

l

Otto Schaudig, Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

l

Dr. Eva-Maria Hepp, Notarin

l

Dr. Hans-Jochen Vogel, Bundesminister a. D.

l

Carmen König-Rothemund, Rechtsanwältin

l

Dr. Klaus Hahnzog, Rechtsanwalt

l

Prof. Dr. Stephan Lorenz, Universitätsprofessor

l

Reinhard Brey, Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und
                           Rechtspflege in Bayern

l

Helmut Wilhelm, Richter am Amtsgericht Regensburg

l

Angelika Lex, Rechtsanwältin

l

Christian Herden, Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof a. D.

 

 

Stellvertreter der weiteren (nichtberufsrichterlichen) Mitglieder:

l

Eva Maria Brandt, Notarin

l

Prof. Dr. Wilfried Berg, Universitätsprofessor a. D.

l Prof. Dr. Dirk Heckmann, Universitätsprofessor
l

Peter Kadlubski, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Regensburg a. D.

l

Dr. Herbert von Golitschek, Präsident des Verwaltungsgerichts Würzburg a. D.

l

Dagmar Schuchardt, Präsidentin des Landgerichts Nürnberg-Fürth

l

Dr. Winfried Kössinger, Notar 

l

Reiner Knäusl, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Bayerischen Städtetags

l

Hilmar Schmitt, Rechtsanwalt

l

Dr. Manfred Worm, Vorsitzender Richter am Landgericht Memmingen a. D.

l

Robert Mader, Vorsitzender Richter am Landgericht Landshut

l

Ernst Krug,  Richter am Sozialgericht Nürnberg

- als weiterer aufsichtführender Richter -

l

Anne Riethmüller, Rechtsanwältin

l

Dr. Stefan Wagner, Rechtsanwalt

l

Elke Wendland-Braun, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht München