I. Einführung
II. Beispiele aus der Rechtsprechung
2. Wahlen
3. Volksbegehren und Volksentscheide
6. Medienrecht
8. Datenschutz
9. Naturschutz
10. Beamtenrecht
11. Hochschulrecht
12. Schulrecht
In den ersten Jahren seines Bestehens war der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit einer Vielzahl von Problemen befasst, die sich als Folge des Zusammenbruchs des NS-Regimes stellten. Dabei ging es z. B. um die Fortgeltung alten Rechts, um die Auswirkungen des Besatzungsrechts auf bayerisches Recht und um die Behandlung der Anhänger des Nationalsozialismus. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in den Anfangsjahren auch zu zahlreichen Rechtsfragen Stellung genommen, die noch heute für seine Rechtsprechung von Bedeutung sind. So hat der Verfassungsgerichtshof z. B. unter Bezugnahme auf seine Funktion als Hüter der Verfassung ausdrücklich klargestellt, dass er zur Wahrung der Rechte, die die Bayerische Verfassung gewährt, berufen ist, nicht aber zur Wahrung von Rechten, die in anderen Gesetzen begründet sind. Bei der Auslegung einzelner Verfassungsbestimmungen hatte er wiederholt darüber zu entscheiden, ob diese subjektive verfassungsmäßige Rechte gewährleisten, ob also eine Verfassungsbeschwerde hierauf gestützt werden kann. Stellung zu nehmen war z. B. ferner zu der Frage, inwieweit sich nichtbayerische Antragsteller an den Verfassungsgerichtshof wenden können. Klärungsbedürftig war bald auch der Prüfungsumfang des Verfassungsgerichtshofs bei Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen. Nach der Gründung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1951 stellte sich die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis zwischen Landes- und Bundesverfassungsgerichtsbarkeit.
Bei seinen heutigen Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof häufig auf frühere Rechtsprechung zurückgreifen und Bezug nehmen. Hat sich die Rechtsprechung zu bestimmten Rechtsfragen – wie z. B. zum Prüfungsumfang des Verfassungsgerichtshofs bei gerichtlichen Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen oder in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind (vgl. VerfGH 52, 186/188 f.) – über Jahre hinweg gefestigt, so kann in neueren Entscheidungen auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden; umfangreiche Ausführungen zu den bereits geklärten Problemen erübrigen sich dann.
Das bedeutet natürlich nicht, dass der Verfassungsgerichtshof in jüngerer Zeit keine wesentlich neuen Rechtsfragen zu klären hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Um einen Einblick in die Breite der Entscheidungsfelder des Verfassungsgerichtshofs zu ermöglichen, soll im Folgenden beispielhaft auf einige wichtige Thermenbereiche der letzten Jahre kurz eingegangen werden.
a) In einer viel beachteten Entscheidung vom 17. September 1999 (VerfGH 52, 104) hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Abschaffung des Bayerischen Senats nicht den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV widerspricht. Die Bayerische Verfassung kann auch im Weg der Volksgesetzgebung nach Art. 74 BV geändert werden; allerdings ist dabei wegen des erhöhten Bestandschutzes, den die Verfassung genießt, ein Quorum erforderlich. Da die Verfassung eine solche Voraussetzung nicht ausdrücklich vorsieht, ist sie lücken-haft. Der Gesetzgeber hat diese planwidrige Unvollständigkeit des Verfassungstextes zwischenzeitlich durch eine Änderung des Landeswahlgesetzes geschlossen. In Art. 80 Abs. 1 LWG ist jetzt bestimmt, dass die Ja-Stimmen bei einem Volksentscheid, der eine Verfassungsänderung beinhaltet, mindestens 25 % der Stimmberechtigten entsprechen müssen.
b) Durch § 1 des Gerichtsauflösungsgesetzes vom 25. Oktober 2004 wurden dem Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht die organisationsrechtliche Grundlage entzogen; das Gesetz sieht die Auflösung des Gerichts unter Überleitungsbestimmungen bis zum 1. Juli 2006 vor. Die gegen das Auflösungsgesetz erhobene Popularklage hatte keinen Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof hat am 29. September 2005 entschieden, dass die Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Der Verfassungsgerichtshof habe nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder beste Lösung gewählt habe. Gegenstand einer Normenkontrolle sei nur das angegriffene Gesetz selbst, nicht aber die Überprüfung von Vorgängen im Vorfeld eines Gesetzgebungsverfahrens. Das allein maßgebliche Gesetzgebungsverfahren beim Gerichtsauflösungsgesetz leide nicht unter verfassungsrechtlichen Mängeln. Die staatliche Justizgewährungspflicht sei nicht verletzt, da durch die Übertragung der Rechtsprechungsaufgaben des Obersten Landesgerichts auf die Oberlandesgerichte sichergestellt sei, dass diese Aufgaben auch weiterhin sachgerecht erfüllt würden. Wenn der Gesetzgeber die Stellung der rechtsprechenden Gewalt und die Pflicht zur Justizgewährung beachte, dann könnten auch rechtsprechungsexterne Gründe eine gerichtsorganisatorische Regelung rechtfertigen. Die Einsparung von Haushaltsmitteln in nicht vernachlässigbarem Umfang sei ein solcher sachlich rechtfertigender Grund. Dem Bürger werde durch das Gerichtsauflösungsgesetz der bestehende Rechtsschutz nicht entzogen; die Gewährung des Rechtsschutzes werde lediglich vom Obersten Landesgericht auf die Oberlandesgerichte verlagert.
Mit Fragen des Wahlrechts hatte sich der Verfassungsgerichtshof in den verschiedensten Verfahrensarten zu befassen.
a) Gegenstand eines Popularklageverfahrens war z. B. die Regelung im Gemeindewahlrecht, die bestimmt, dass jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur jeweils einen Wahlvorschlag einreichen darf. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung für verfassungsgemäß erklärt (VerfGH 44, 23). In der Folgezeit war dieser Themenkreis auch Gegenstand zahlreicher Verfassungsbeschwerden. Bei den sogenannten Tarnlistenentscheidungen ging es um die Gültigkeit von insgesamt 13 Gemeinderats- und Kreistagswahlen aus dem Jahr 1990 (vgl. z. B. VerfGH 46, 21; 46, 53; 46, 94; 46, 117; 46, 234). Zu prüfen war jeweils, ob die Wahlvorschlagsliste bestimmter Gruppierungen als eigenständiger Wahlvorschlag oder als unzulässige zweite Liste (sogenannte Tarnliste) einer anderen Partei oder Gruppierung zu bewerten war.
b) Weitere Popularklagen richteten sich gegen die Bestimmungen des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes, die vorsehen, dass neue Wahlvorschlagsträger eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften beibringen müssen, um zur Wahl zugelassen zu werden. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Anforderungen als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, da sie der übermäßigen Stimmenzersplitterung entgegenwirken und damit im Ergebnis zur Bildung klarer Mehrheitsverhältnisse beitragen, die die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Vertretungsorgans sicherstellen (VerfGH 48, 61; 49, 11).
c) In einem Popularklageverfahren war auch die Frage zu prüfen, ob die Vorschriften des bayerischen Landesrechts, welche die europarechtlichen Normen über das aktive und passive Wahlrecht ausländischer Unionsbürger bei Kommunalwahlen umsetzen, insoweit gegen die Bayerische Verfassung verstoßen, als sie gegenüber der Regelung des Wahlrechts für deutsche Staatsbürger abweichende Bestimmungen treffen. Der Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage u. a. deswegen abgewiesen, weil die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das Kommunalwahlrecht nicht Inhalt und Teil der Bayerischen Verfassung sind, an der im Popularklageverfahren die angefochtenen Vorschriften allein zu messen sind. Im Übrigen fehlt es bereits an einem offensichtlichen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht oder Bundesrecht (VerfGH 50, 76).
d) Am 10. Oktober 2001 (VerfGH 54, 109) und am 20. Dezember 2001 (VerfGH 54, 181) hat der Verfassungsgerichtshof über insgesamt 17 Verfahren zur Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen entschieden. Durch eine Verfassungsänderung im Jahr 1998 war die Zahl der Abgeordneten des Bayerischen Landtags von 204 auf 180 verringert worden. Dies hatte zur Folge, dass Zahl und Zuschnitt der Stimmkreise neu geregelt werden mussten. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung waren vor allem die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Deckungsgleichheit maßgeblich, die in Art. 14 Abs. 1 BV normiert sind. Diese Grundsätze stehen zueinander in einem Spannungsverhältnis, das nicht ohne Brüche aufgelöst werden kann. Der Gesetzgeber hat deshalb bei der Einteilung der Stimmkreise einen relativ weiten Beurteilungsspielraum. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Spielraum zu achten; er hat nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die bestmögliche und sachgerechteste Lösung getroffen hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die angegriffenen Stimmkreiseinteilungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
e) Zur Problematik typisierender Regelungen im Wahlrecht hat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 9. Juli 2002 Stellung genommen. Die zugrunde liegende Popularklage richtete sich gegen Regelungen zur Landtagswahl und zu den Kommunalwahlen, die Personen vom Wahlrecht ausschließen, für eine Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten angeordnet ist oder die aufgrund einer strafgerichtlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Anknüpfung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, weil in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass den Betroffenen das für eine Wahlentscheidung gebotene Mindestmaß an Einsichts- und Wahlfähigkeit fehlt.
f) Die Landtagswahlen 1990 und
2003 waren Gegenstand von Wahlprüfungsverfahren beim Bayerischen
Verfassungsgerichtshof. Im Vordergrund standen dabei die
Überprüfung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens (VerfGH 45, 12; 45, 54; 45,
85), die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die Aufbewahrung von
Wahlbriefen und das Verbot rechtswidriger Wahlwerbung durch staatliche Stellen (VerfGH
58, 56).
g) Am 18. Juli 2006 (VerfGH 59, 125) wurde die Sperrklausel des Art. 14 Abs. 4 BV überprüft. Dass Wahlvorschläge zur Landtagswahl, auf die nicht mindestens 5 % der insgesamt abgegebenen Stimmen entfallen, keinen Sitz im Landtag erhalten, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit als höherrangige Norm der Bayerischen Verfassung. Zwar führt die 5 %-Sperrklausel zu einem unterschiedlichen Erfolgswert der abgegebenen Stimmen. Dies ist aber im Hinblick auf die angestrebte Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments gerechtfertigt.
3. Volksbegehren und Volksentscheide
a) In den vergangenen Jahren hatte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 67 BV i.V.m. Art. 65 Abs. 1 LWG die Zulassung mehrerer Volksbegehren zu überprüfen, die das Abfallrecht („Das bessere Müllkonzept“, VerfGH 43, 35), das Erziehungs- und Unterrichtswesen („Bessere Schule“, VerfGH 47, 276) und die Volksgesetzgebung (VerfGH 47, 265) betrafen. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens zum Abfallrecht gegeben waren. Die Zulassung der beiden anderen Begehren wurde dagegen abgelehnt. Ziel des Volksbegehrens zur Volksgesetzgebung war es u. a., neben dem Volksbegehren nach der Bayerischen Verfassung durch Änderung des Landeswahlgesetzes eine weitere Form eines dem Volk zustehenden Gesetzesinitiativrechts zu schaffen. Dies war nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs ohne Änderung der Verfassung nicht zulässig. Durch das Volksbegehren „Bessere Schule“ sollte vor allem die Klassenstärke auf höchstens 30 Schüler begrenzt werden. Wegen der damit verbundenen Kosten ging der Verfassungsgerichtshof von einem Verstoß gegen das Budgetrecht des Parlaments (Art. 73 BV) aus.
Das Volksbegehren zum Abfallrecht hat den Verfassungsgerichtshof in der Folgezeit ein weiteres Mal beschäftigt; es war nämlich über die Gültigkeit der Durchführung des anschließenden Volksentscheids zu befinden (VerfGH 47, 1). Die Antragsteller
machten geltend, staatliche und kommunale Organe hätten die Bürger vor dem Volksentscheid in zahlreichen Fällen in unzulässiger Weise z. B. durch Aufrufe, Hinweise und Abstimmungsempfehlungen beeinflusst; das habe das Ergebnis des Volksentscheids verfälscht. Der Verfassungsgerichtshof hat die Anträge abgelehnt und dabei Grundsätze (Sachlichkeits- oder Objektivitätsgebot) herausgearbeitet, an denen Äußerungen und Maßnahmen staatlicher Stellen und kommunaler Organe im Volksgesetzgebungsverfahren zu messen sind.
b) Im ersten Halbjahr 2000 waren wiederum mehrere Volksbegehren auf dem Prüfstand.
Eines davon betraf die Organisation des Verfassungsgerichtshofs und die Wahl der Verfassungsrichter; zugleich sollte ein Richterwahlausschuss für alle übrigen Richter eingeführt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat hierin eine unzulässige Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien gesehen und deshalb in der Entscheidung vom 24. Februar 2000 (VerfGH BayVBl 2000, 306) angeordnet, dass im weiteren Volksgesetzgebungsverfahren die beiden verschiedenen Regelungsgegenstände getrennt behandelt werden mussten. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hin noch entschieden, dass zeitlich unterschiedliche Eintragungsfristen für die beiden nunmehr getrennten Volksbegehren zulässig waren (Entscheidung vom 24. März 2000, VerfGH BayVBl 2000, 525). Die Einführung eines Richterwahlausschusses haben die Initiatoren des Volksbegehrens sodann nicht weiterverfolgt. Das Volksbegehren zum Verfassungsgerichtshof scheiterte, weil es nicht von dem erforderlichen Zehntel der stimmberechtigten Bürger unterstützt wurde (Art. 74 Abs. 1 BV).
Ziel eines weiteren Volksbegehrens war es, die geltenden Verfassungsbestimmungen zur Volksgesetzgebung zu ändern. U.a. sollten Volksbegehren auch dann zulässig sein, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen; die Anforderungen an die Unterstützung von Volksbegehren durch die Bürger sollten herabgesetzt werden; schließlich war ein Volksinitiativrecht im Landtag geplant (Entscheidung vom 31. März 2000, VerfGH BayVBl 2000, 397 und 430). Ein drittes Volksbegehren betraf die Voraussetzungen für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden auf kommunaler Ebene; sie sollten ebenfalls reduziert werden (Entscheidung vom 13. April 2000, VerfGH BayVBl 2000, 460). Der Verfassungsgerichtshof hat diese beiden Volksbegehren nicht zugelassen, weil sie mit den demokratischen Grundgedanken im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV nicht in Einklang standen.
c) Das Volksbegehren „Gerecht sparen, auch an der Spitze!“ sah u.a. die Unvereinbarkeit bestimmter Tätigkeiten mit einem Abgeordnetenmandat sowie eine Streichung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Landtagsabgeordneten vor. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hierin einen Verstoß gegen den in der Verfassung geregelten Grundsatz der freien Wählbarkeit sowie gegen das Recht der Mitglieder des Landtags auf eine angemessene Vollalimentation (Entscheidung vom 6. Mai 2005).
d) Am 17. November 2005 hat der Verfassungsgerichtshof über Popularklagen gegen zwei Gesetze zur Änderung der Bayerischen Verfassung (Gesetz über den Zusammentritt des Landtags nach der Wahl, über die Parlamentsinformation und zur Verankerung eines strikten Konnexitätsprinzips; Gesetz zur Weiterentwicklung der Wahlgrundsätze, der Grundrechte und der Bestimmungen über das Gemeinschaftsleben) entschieden. Zur Zulässigkeit dieser Popularklagen hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die bei einem Volksentscheid Stimmberechtigten nicht auf das besondere Verfahren zur Überprüfung eines Volksentscheids nach Art. 80 des Landeswahlgesetzes verwiesen werden können, wenn sie mit einer Popularklage geltend machen, die Durchführung des Volksentscheids leide an Fehlern, die ihre Grundrechte verletzen. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Verbot des „Zusammenspannens“ sachlich nicht zusammenhängender Materien in einem Volksentscheid (sog. Koppelungsverbot) nicht auf verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse des Landtags nach Art. 75 Abs. 2 BV anzuwenden ist.
a) Die Einsetzung und die Arbeit von Untersuchungsausschüssen im Bayerischen Landtag war wiederholt Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren. Mit dem sogenannten Amigo-Untersuchungsausschuss war der Verfassungsgerichtshof z. B. zweimal beschäftigt. Zunächst hatte er den Fragenkatalog, der der Einsetzung zu Grunde lag, im Einzelnen auf seine Zulässigkeit hin zu überprüfen (VerfGH 47, 87). In einer weiteren Organstreitigkeit ging es darum, ob der Untersuchungsausschuss nach Beendigung der regulären Sitzungstätigkeit des Landtags im Juli 1994 bis zur Neuwahl des Landtags im Oktober 1994 fortzuführen war (VerfGH 47, 178). Antragsteller war jeweils die Opposition im Bayerischen Landtag.
b) In einem Untersuchungsausschuss zur Aufklärung des Verhaltens einer Staatsministerin lehnte die Landtagsmehrheit die Gegenüberstellung zwischen einem Zeugen und der Betroffenen ab. Auf Antrag von SPD-Abgeordneten wurde am 10. Oktober 2006 (VerfGH 59, 209) entschieden, dass hierduch keine Minderheitenrechte verletzt sind.
a) Gegenstand einer Organstreitigkeit war auch die Frage, ob Abgeordnete der Landtagsopposition bei der Behandlung des Schwangerenberatungs- und des Schwangerenhilfeergänzungsgesetzes im federführenden sozialpolitischen Ausschuss ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten. Von den erhobenen Rügen hatten einzelne, die Beschränkungen der Rednerliste und der Redezeit betrafen, Erfolg. Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass das Rederecht der Abgeordneten verletzt wurde (VerfGH 51, 34).
b) Ein weiteres Organstreitverfahren betraf die Antwort der Staatsregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen zur Inanspruchnahme von Flugdiensten durch Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung. Die Grünen haben beanstandet, dass ihre Schriftliche Anfrage unvollständig beantwortet worden sei, und hatten damit Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof hat am 17. Juli 2001 (VerfGH 54, 62) entschieden, dass die Rechte der Abgeordneten aus Art. 13 Abs. 2 BV verletzt wurden.
c) In einer Meinungsverschiedenheit (Art. 75 Abs. 3 BV) zwischen der Landtagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der Landtagsfraktion der CSU hat der Verfassungsgerichtshof am 21. Februar 2002 (VerfGH 55, 28) die Beschränkung der Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums auf fünf Personen wegen des Geheimschutzes für gerechtfertigt erklärt und die Berichtspflichten der Staatsregierung zum Einsatz technischer Mittel bei der Überwachung von Wohnungen gegenüber dem Parlament durch verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Normen näher präzisiert (BayVBl 2002, 332).
d) Gegenstand einer am 26. Juli 2006 (VerfGH 59, 144) entschiedenen Organstreitigkeit war erneut die – zum Teil unzureichende – Beantwortung Schriftlicher Anfragen der Grünen durch die Staatsregierung. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Verfahren zum Umfang des parlamentarischen Fragerechts bei privatwirtschaftlicher Betätigung des Staates, bei der Vergabe von Fördermitteln und bei Geheimhaltungsinteressen Dritter Stellung genommen.
a) Über medienrechtliche Fragen hatte der Verfassungsgerichtshof in den zurückliegenden Jahren des Öfteren zu entscheiden. Sowohl gegen Bestimmungen des Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetzes wie auch des hieraus hervorgegangenen Bayerischen Mediengesetzes waren Popularklagen anhängig (VerfGH 43, 95; 44, 61; 47, 36). Um medienrechtliche Fragen ging es auch in mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren, wobei meist die Zulassung oder Nichtzulassung von privaten Rundfunk- oder Fernsehanbietern durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien und die Belegung der Kabelkanäle strittig waren (vgl. z. B. VerfGH 43, 21; 43, 170; 45, 80; 45, 149; 46, 89; 46, 191; 48, 6; 51, 27). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang Art. 111 a BV, der – als bayerische Besonderheit – Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) nur in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zulässt (vgl. hierzu BVerfG DÖV 1998, 469). Am 30. Mai 2005 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit, das den privaten Anbietern von Rundfunkprogrammen zusteht, gegenüber dem Grundrechtsschutz aus Art. 111 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV, den die Bayerische Landeszentrale für neue Medien als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinn des Bayerischen Mediengesetzes genießt, nicht nachrangig ist. Beide Rechtspositionen sind vielmehr einem möglichst schonenden Ausgleich zuzuführen.
b) Teilweise erfolgreich war eine Popularklage gegen verschiedene rundfunkrechtliche Regelungen, die Werbung für ein zugelassenen Volksbegehren und einen Volksentscheid verbieten. Der Verfassungsgerichtshof hat am 25. Mai 2007 entschieden, dass dieses Verbot nicht mit der Rundfunkfreiheit (Art. 111 a Abs. 1 Satz 1 BV) vereinbar ist. Die Veranstalter von Rundfunk sind berechtigt, jedoch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Werbung für zugelassene Volksbegehren und für Volksentscheide in das Programm aufzunehmen. Eine entsprechende Verpflichtung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit der nach geltendem Recht praktizierten Wahlwerbung.
a) Die Finanzausstattung der Kommunen war bereits mehrfach Gegenstand von Popularklageverfahren. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) abgeleitet, dass der Staat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet ist, den Gemeinden eine finanzielle Mindestausstattung in dem Umfang zu gewährleisten, dass sie ihre Funktionen erfüllen können und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhalten bleibt. Gleichzeitig hat er den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Umsetzung dieser Verpflichtung betont. Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde festgestellt, dass die Pauschalierung von Gastschulbeiträgen verfassungsgemäß ist (VerfGH 49, 37). Das Selbstverwaltungsrecht verbietet es nämlich nicht, dass den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis jedenfalls in begrenztem Umfang auch finanzielle Lasten auferlegt werden, die nicht ihren Einwohnern zugute kommen. Gegenstand weiterer Verfahren war der kommunale Finanzausgleich; auch insoweit hat der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung zur Beanstandung gesehen (VerfGH 50, 15; 51, 1).
Eine weitere Popularklage zum kommunalen Finanzausgleich wurde von den Bezirken Schwaben und Oberbayern sowie 30 Landkreisen, 4 kreisfreien Städten und 232 kreisangehörigen Gemeinden eingereicht. Der Verfassungsgerichtshof hat am 28. November 2007 entschieden, dass die Popularklage insoweit Erfolg hat, als die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) prozedurale Absicherungen in dem der Entscheidung des Gesetzgebers über den Finanzausgleich zugrunde liegenden Verfahren voraussetzt. Das Fehlen solcher Verfahrensregeln führt zur Unvereinbarkeit des Finanzausgleichsgesetzes mit der Verfassung. Es ist jedoch weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2009 die erforderlichen Verfahrensregeln zu schaffen. Soweit die Antragsteller gegen einzelne Rechtsvorschriften inhaltliche Rügen erhoben hatten, wurde die Popularklage abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Anspruch der Kommunen auf Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Staates abhängig ist.
b) In mehreren Popularklageverfahren beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mit kommunalen Vorschriften zum Bestattungsrecht. Die Verfassungsmäßigkeit privater Feuerbestattungsanlagen wurde bejaht (VerfGH 49, 79). Dabei wies der Verfassungsgerichtshof u.a. darauf hin, dass das Selbstverwaltungsrecht grundsätzlich nicht vor privater Konkurrenz schützt. Eine gemeindliche Regelung, die die Aufbahrung in den Räumen privater Bestattungsunternehmen generell ausschloss, erwies sich als verfassungswidrig (BayVBl 2002, 558). Ferner wurden Bestimmungen z. B. über die Größe und das Gewicht von Särgen (VerfGH 47, 77) auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft.
c) Auch gemeindliche Bebauungspläne sind des Öfteren Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren (vgl. z. B. VerfGH 48, 99).
In einer Entscheidung vom 12. Mai 2004 wurde die Mindestabstandsflächenregelung der Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlagen von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip für verfassungswidrig erklärt. Der Verfassungsgerichtshof bewertete die Mindestabstandsflächenregelung materiell als Regelung des Bauplanungsrechts, die sich damit nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage der Bayerischen Bauordnung hielt, die lediglich zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften ermächtigt.
Am 31. Mai 2006 (VerfGH 59, 109) hat der Verfassungsgerichtshof einen Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) für nichtig erklärt, weil die Gemeinde bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkannt hatte.
d) Bereits Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre war der Verfassungsgerichtshof mit einer Vielzahl von Verfahren zur gemeindlichen Gebietsreform befasst (vgl. z.B. VerfGH 36, 173). Eine 1995 erhobene Popularklage gegen eine 1978 in Kraft getretene Verordnung zur Neugliederung von Gemeinden hat der Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Diese Entscheidung stützt sich u.a. erstmals darauf, dass eine Popularklage wegen Verwirkung unzulässig ist (VerfGH 50, 115). Auch die Entlassung einer Gemeinde aus einer Verwaltungsgemeinschaft war Gegenstand einer Popularklage (VerfGH 52, 66).
e) Ein weiteres Popularklageverfahren von großem öffentlichem Interesse betraf den kommunalen Bürgerentscheid. Der Verfassungsgerichtshof hat einige Bestimmungen des durch Volksentscheid vom 1. Oktober 1995 beschlossenen Gesetzes für verfassungswidrig erklärt. Nach seiner Auffassung verstößt die Sperrwirkung, die den Gemeindeorganen verbietet, nach Abgabe von einem Drittel der Begehrensunterschriften für den Zeitraum von zwei Monaten und nach Einreichung des Bürgerbegehrens bis zum Bürgerentscheid entgegenstehende Entscheidungen zu treffen, gegen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht. Die Regelungen über die Sperrwirkung können die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden und Landkreise in Teilgebieten zum Erliegen bringen. Dies steht im Widerspruch zum Selbstverwaltungsrecht, das die Funktionsfähigkeit der Kommunen gewährleistet. Das Fehlen eines Abstimmungs- oder Zustimmungsquorums und die dreijährige Bindung an einen Bürgerentscheid sind ebenfalls verfassungswidrig. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung, die eine extrem lange, durch keinerlei sachliche Ausnahmen gelockerte Bindungswirkung für den Bürgerentscheid mit einem Verzicht auf jegliches Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum verbindet, überschreitet jedenfalls in der Kombination dieser beiden Elemente den dem Gesetzgeber bei der gebotenen Abwägung zustehenden Entscheidungsspielraum. Denn sie ermöglicht, dass bei beliebig geringer Beteiligung auch sehr kleine Minderheiten über die Geschicke der Gemeinde und des Landkreises bestimmen (Entscheidung vom 29. August 1997, VerfGH 50, 181).
a) Auf Grund eines Antrags wegen Meinungsverschiedenheiten (Art. 75 Abs. 3 BV) hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit den Art. 30 bis 49 des Polizeiaufgabengesetzes zu befassen, in denen die Datenerhebung und Datenverarbeitung durch die Polizei geregelt sind (VerfGH 47, 241). Er kam zu dem Ergebnis, dass die angegriffenen Regelungen das durch Art. 100, 101 BV gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch die informationelle Selbstbestimmung schützt, nicht unzulässig einschränken.
b) Einzelne Bestimmungen des Bayerischen
Datenschutzgesetzes, insbesondere zu Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnissen
des Landesbeauftragten für den Datenschutz, sowie Regelungen des Bayerischen
Verfassungsschutzgesetzes waren Gegenstand eines Popularklageverfahrens. Der
Gesetzgeber – so die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – hat bei
Regelungen über personenbezogene Datenerhebung und -verwertung Rechtsgüter der
Allgemeinheit, wie z. B. die Sicherheit des Bürgers und des Staates, mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, das auch die informationelle
Selbstbestimmung umfasst, abzuwägen. Die
Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof beschränkt sich darauf,
festzustellen, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum nach den Maßstäben der Verfassung in vertretbarer Weise
gehandhabt hat. Die Anwendung dieser Grundsätze ergab keine Beanstandungen bei
den angegriffenen Regelungen (VerfGH 50, 226).
c) In einer Meinungsverschiedenheit (Art. 75 Abs. 3 BV) zwischen der Landtagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN und der Landtagsfraktion der CSU hat der Verfassungsgerichtshof am 28. März 2003 (VerfGH 56, 28) entschieden, dass die Regelungen zur sog. Schleierfahndung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind. Der Verfassungsgerichtshof führte hierzu u. a. aus, dass die im Gesetz vorgesehene Identitätsfeststellung im Rahmen der Schleierfahndung legitimen Zwecken (Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität) diene. Der hiermit verbundene Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
d) In einem Verfassungsbeschwerdeverfahren hob der Verfassungsgerichtshof am 7. Februar 2006 (VerfGH 59, 29) verwaltungsgerichtliche Entscheidungen auf, weil bei der Anwendung von Regelungen über die polizeiliche Durchsuchung mitgeführter Sachen im Rahmen der sog. Schleierfahndung die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für Eingriffe u. a. in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verkannt wurden. Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG sind so auszulegen, dass die Polizei von der Eingriffsbefugnis nur im Fall einer erhöhten abstrakten Gefahr Gebrauch machen darf.
a) Ein Popularklageverfahren wegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2
BayNatSchG hat ergeben, dass das Tatbestandsmerkmal „Belebung des Landschaftsbilds“ nicht gegen den Grundsatz der Normenbestimmtheit verstößt, weil der Inhalt der Regelung im Rahmen der Gesetzesanwendung mit den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden hinreichend konkretisiert werden kann (VerfGH 49, 160).
b) Die in der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald enthaltenen Beschränkungen des Reitens und des Fahrens mit Pferdegespannen hat der Verfassungsgerichtshof als verfassungsgemäß erachtet. Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes rechtfertigen hier eine Einschränkung des Grundrechts auf Naturgenuss, Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV (VerfGH 51, 94).
c) Zu überprüfen hatte der Verfassungsgerichtshof das in das
Landesentwicklungsprogramm Bayern aufgenommene Ziel, im bestehenden Autobahnnetz
die Lücke
„A 94 München-Simbach-Pocking auf der Trassenführung über Dorfen“ wegen ihrer
herausragenden Bedeutung zu schließen und Planung und Bau dieser Maßnahme zügig
weiterzuführen; eine verfassungsrechtliche Beanstandung hat sich dabei nicht
ergeben (VerfGH 55, 98).
a) Eine Popularklage gegen die Verlängerung der Arbeitszeit der Beamten auf 40 Stunden hatte keinen Erfolg (VerfGH 48, 87). In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof betont, dass dem Normgeber ein weiter Spielraum eingeräumt ist, um die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten den jeweiligen Erfordernissen und einer fortschreitenden Entwicklung anpassen zu können. Die unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst verletzt Art. 118 Abs. 1 BV nicht, weil die bestehenden Strukturunterschiede, insbesondere das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis der Beamten, auch für das Arbeitszeitrecht bedeutsam sind. Ebenfalls erfolglos war eine Popularklage gegen die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Beamten in einem altersabhängigen Stufenmodell auf bis zu 42 Wochenstunden. Der Verfassungsgerichtshof hat am 20. September 2005 entschieden, dass diese Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit weder gegen den Gleichheitssatz, noch gegen das Willkürverbot oder die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoße.
b) Eine weitere Entscheidung befasste sich mit der Stellung der hauptamtlichen Lehrpersonen der Bayerischen Beamtenfachhochschule. Weder die Freiheit der Wissenschaft und Lehre (Art. 108 BV) noch der Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) gebieten es danach, diese Lehrpersonen ebenso wie Professoren von der Anwendung der allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften bezüglich Versetzung, Beurteilung und Besoldung auszunehmen (VerfGH 50, 1).
c) Durch das Gesetz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 925) wurde die bis dahin bestehende Möglichkeit, Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand zu kombinieren, grundsätzlich ausgeschlossen, während die Kombination von Altersteilzeit im Teilzeitmodell mit Antragsruhestand weiterhin möglich blieb. Diese Differenzierung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht zu beanstanden, weil sie sich auf sachliche gründe stützt (Entscheidung vom 9. September 2002).
d) Gegenstand einer weiteren Popularklage war die Frage, ob Art. 32 a des Bayerischen Beamtengesetzes, der vorsah, dass Ämter mit leitender Funktion (Führungspositionen) zunächst nur im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden, gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Von der Vorschrift erfasst waren vor allem die Ämter der Amtschefs, der Bereichsleiter und der Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden sowie die Leiter von Behörden, soweit sie in der Besoldungsordnung B eingestuft sind. Die Dauer der Amtsperiode betrug zunächst fünf Jahre. Mit Ablauf der ersten Amtsperiode konnte dem Beamten das Amt mit leitender Funktion für eine weitere Amtsperiode im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 26. Oktober 2004 entschieden, dass die angegriffene Vorschrift wegen Verstoßes gegen das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV (Aufrechterhaltung des Berufsbeamtentums) gewährleistete Prinzip der Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit nichtig ist (VerfGH 57, 129).
a) Nach Art. 58 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG ist für den zweiten und jeden weiteren Wechsel eines Studiengangs erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Eine hiergegen eingelegte Popularklage hatte keinen Erfolg; die Regelung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist für den Studienbewerber zumutbar (VerfGH 50, 129).
b) Gegenstand einer Popularklage war eine Regelung in der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns, nach der die von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule verliehene Bezeichnung „Professor“ mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz geführt werden muss. Die Popularklage hatte keinen Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof bewertete die angegriffene Bestimmung als eine durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Regelung der Berufsausübung. Die Verpflichtung, den Titel „Professor“ mit einem Herkunftshinweis zu führen, diene der Information der Patienten über die Qualifikation des Arztes und sei den betroffenen Ärzten zumutbar (VerfGH 56, 99).
a) In einem durch die Öffentlichkeit und die Presse viel beachteten Popularklageverfahren hat der Verfassungsgerichtshof die Regelung des Art. 7 Abs. 3 BayEUG über die Anbringung von Kreuzen in jedem Klassenraum der Volksschule für verfassungsgemäß erklärt, da gleichzeitig eine Konfliktlösung für den Fall vorgesehen ist, dass dieser Anbringung widersprochen wird (Entscheidung vom 1. August 1997, VerfGH 50, 156). Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit dieser Konfliktlösung einen schonenden Ausgleich eröffnet hat, der den widerstreitenden Grundrechtspositionen gerecht wird.
b) In einem Verfassungsbeschwerdeverfahren wandten sich die Beschwerdeführer aus Glaubens- und Gewissensgründen gegen die Schulpflicht ihrer minderjährigen Tochter. Sie machten geltend, die Schulpflicht verstoße gegen ihr elterliches Erziehungsrecht aus Art. 126 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 107 Abs. 1 BV. Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde ab. Das in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern werde durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise beschränkt. Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 BV) schließe zwar das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. Diesem Recht stehe jedoch der eigenständige Auftrag des Staates zur Schulerziehung (Art. 130 BV) gleichgeordnet gegenüber. Von Verfassungs wegen sei es grundsätzlich zulässig, dass die Erziehung in Schule und Elternhaus nach unterschiedlichen Wertvorstellungen durchgeführt wird. Dabei seien nach dem verfassungsrechtlichen Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) beim Unterricht an den Schulen die religiösen Empfindungen aller zu achten (Entscheidung vom 13.12.2002, VerfGH 55, 189).
c)
Nach dem Amoklauf eines 19-jährigen Schülers in einem Erfurter Gymnasium wurden
2002 in das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) Bestimmungen
eingefügt, nach denen die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler
von der Schule über bestimmte Vorfälle, besonders schwerwiegende
Ordnungsmaßnahmen (z.B. Ausschluss vom Unterricht, Entlassung von der Schule)
oder auffallendes Absinken des Leistungsstandes, unterrichtet werden sollen
(Art. 75 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 a BayEUG). Die hiergegen erhobene
Popularklage hatte keinen Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof hat am
30. September 2004 entschieden,
dass die angegriffenen Regelungen mit der Bayerischen Verfassung, vor
allem dem in Art. 100, 101 BV enthaltenen Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, vereinbar sind. Die Einbeziehung der früheren
Erziehungsberechtigten bedürfe wegen des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung aber der verfahrensmäßigen Absicherung (insbesondere der
vorherigen Anhörung des betroffenen Schülers), um eine Unterrichtung in den
Fällen zu verhindern, in denen sie nicht angebracht und damit unverhältnismäßig
sei. Diese verfahrensrechtliche Sicherung könne den angegriffenen Vorschriften
im Wege der Auslegung entnommen werden (VerfGH 57, 113).
d) In einem Popularklageverfahren gegen Art. 2 Abs. 1 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Regelung, wonach die Kosten für die Beförderung zur Schule nur dann vom Aufgabenträger der Schule zu bezahlen sind, wenn der Schulweg mehr als drei Kilometer beträgt, nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt (VerfGH 57, 156).
e) Eine Popularklage gegen die Einführung des achtjährigen Gymnasiums (G 8) blieb ohne Erfolg. Nach der Entscheidung vom 17. Mai 2006 (VerfGH 59, 63) steht dem elterlichen Erziehungsrecht im Bereich der Schule ein eigenständiger Erziehungsauftrag des Staates gegenüber. Bei der Ausgestaltung dieses Auftrags hat der Normgeber einen weiten Spielraum. Die Stundentafeln des G 8 enthalten keine Festlegungen, die die Grenzen des Zumutbaren übersteigen. Für Wiederholer einer Jahrgangsstufe, die in das G 8 wechseln müssen, gibt es ausreichende Härtefallregelungen. Die Einbeziehung der Schüler der sechsten Jahrgangsstufe, die ihre Ausbildung noch im neunjährigen Gymnasium begonnen haben, verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Rückwirkungsverbot. Das Entstehen eines doppelten Abiturientenjahrgangs muss als unvermeidliche Folge der Verkürzung der Schuldauer hingenommen werden. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen, wie die angegriffenen Rechtsnormen in der Praxis vollzogen werden.
f) Nicht zu beanstanden ist nach einer Entscheidung vom 15. Januar 2007 (VerfGH 60, 1) die schulrechtliche Regelung, wonach äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden dürfen, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist. Das Verbot greift in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte Glaubens- und Religionsfreiheit der Lehrkräfte ein. Dieser Rechtsposition stehen die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern (Art. 107 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 BV) sowie der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gegenüber. Der Gesetzgeber ist bei der Lösung dieses Spannungsverhältnisses davon ausgegangen, dass die glaubhafte Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele durch das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke gefährdet wird. Dieses Abwägungsergebnis ist verfassungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt des staatlichen Neutralitätsgebots nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen ist nicht gegeben.
g) Mehrere Popularklagen gegen eine Regelung im Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz, wonach von den Schülern als Eigenbeteiligung für die Beschaffung von Schulbüchern je nach Schulart ein Büchergeld von 20 € oder 40 € erhoben wird, hatten keinen Erfolg. Im Hinblick auf die unsichere Datenlage im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses ist der Gesetzgeber aber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung sorgfältig zu beobachten und nachträglichen Erkenntnissen, etwa zur Höhe der benötigten Mittel, in geeigneter Form Rechnung zutragen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. April 2007 auch klargestellt, dass es nicht seine Aufgabe ist zu überprüfen, ob der Normgeber die bestmögliche, zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gewählt hat. Der Einwand, die Einführung des Büchergelds erscheine im Hinblick auf den mit der Erhebung verbundenen Verwaltungsaufwand nicht sinnvoll, kann daher im Popularklageverfahren keine Berücksichtigung finden.
Auf eine Richtervorlage des Sozialgerichts München hin hat der Verfassungsgerichtshof am 19. Juli 2007 entschieden, dass die Regelung im Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz, wonach nur Deutsche und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nicht aber andere Ausländer einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist.
Popularklagen gegen die befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens im Bezirk Mittelfranken wurden am 15. November 2006 (VerfGH 59, 219) abgewiesen. Die Entscheidung enthält grundsätzliche Erwägungen zur Zulässigkeit von Erprobungsgesetzen mit Experimentiercharakter.
Rein zahlenmäßig betrachtet lag das Schwergewicht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in den vergangenen Jahren auf (Verfassungsbeschwerde) Verfahren, die keinem der bereits angesprochenen Spezialgebiete zuzurechnen sind.
Die meisten Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen. Der Grund hierfür ist darin zu finden, dass es weit mehr zivilrechtliche Streitigkeiten gibt als z. B. strafgerichtliche Verurteilungen oder verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die durchschnittlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren sind für die Öffentlichkeit kaum von besonderem Interesse. Es geht dabei z. B. um den Verlauf von Grundstücksgrenzen, das Bestehen von Wegerechten, das Schneiden einer Hecke an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn, den Laubfall auf das Nachbargrundstück, die Beseitigung von Schwarzbauten, um Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, um Kfz-Stellplätze, die Rückzahlung von Darlehen und Ähnliches mehr.
Im Einzelfall kann aber auch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren über die unmittelbar daran Beteiligten hinaus von Bedeutung sein. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Salvator-Kirche in München (VerfGH 49, 126). Die Kirche war durch Ludwig I. einer griechisch-orthodoxen Privatkirchengesellschaft zur Nutzung überlassen worden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte der Klage des Freistaates Bayern als Eigentümer auf Herausgabe stattgegeben. Die Verfassungsbeschwerde der privaten Kirchengemeinde gegen diese Entscheidung wurde abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat u. a. eine Verletzung der Kirchengutsgarantie (Art. 146 BV) verneint, zumal die Kirche der Metropolie als Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen werden sollte und dadurch weiter für den griechisch-orthodoxen Kultus zur Verfügung steht.