Amtsgericht Neu-Ulm
26.04.2024

Schutz von Unternehmen vor Abmahnmissbrauch / Datenschutz-Grundverordnung / Bundesratsinitiative aus Bayern / Justizminister Eisenreich: "Das Abmahnrecht von Mitbewerbern wegen Datenschutzverstößen wird von der DSGVO nicht verlangt und ist besonders missbrauchsanfällig." / "Unternehmen brauchen Rechtssicherheit."

Ein kleiner Formfehler auf der Homepage eines Unternehmens reicht oft für einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bereits aus. Verfolgt werden diese Verstöße nicht nur von Verletzten, Behörden und Verbraucherverbänden. In Deutschland werden bei DSGVO-Verstößen von Unternehmen auch häufig Abmahnungen von (angeblichen) Mitbewerbern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgesprochen. Diese wettbewerbsrechtliche Verfolgung ist in der DSGVO nicht vorgesehen und daher rechtlich umstritten.

Bayern hat heute (26. April) einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, mit dem die Verfolgung von Verstößen gegen die DSGVO nach dem UWG ausgeschlossen werden soll. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: "Ein wettbewerbsrechtliches Abmahnrecht für Mitbewerber bei Datenschutzverstößen wird von der DSGVO nicht verlangt und birgt besonderes Missbrauchspotential und damit wirtschaftliche Risiken. Denn für manche Unternehmer bestehen Anreize, ihr Abmahnrecht und die damit meist verbundene Einforderung von Abmahnkosten strategisch einzusetzen.“

Eisenreich: "Unternehmen brauchen Rechtssicherheit. Auch deshalb wollen wir Datenschutzverstöße generell von einer Abmahnung und Verfolgung nach dem UWG ausschließen. Bayern fordert den Bund seit Jahren auf, in dieser Frage Klarheit zu schaffen."

Bayern will Datenschutzverstöße generell von einer Abmahnung und Verfolgung nach dem UWG ausschließen und dadurch für Unternehmen Rechtssicherheit schaffen. Bayern hat dazu bereits im Juni 2018 einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Seit 2020 enthält das UWG eine Regelung, die das Abmahnrecht von Mitbewerbern bei DSGVO-Verstößen grundsätzlich anerkennt. Nur Unternehmen und Vereinen mit unter 250 Mitgliedern wird Schutz gegen den Ersatz der Abmahnkosten gewährt. Da der Bund den wiederholt vorgetragenen Forderungen bislang nicht nachgekommen ist, erneuert Bayern seine Forderung im Bundesrat. Eisenreich: "Das Abmahnrecht für Mitbewerber schießt weit über den in der DSGVO vorgegebenen Rahmen hinaus. Deutsche Unternehmen dürfen nicht unnötig durch überschießende Umsetzung von EU-Recht belastet werden."

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Wussten Sie eigentlich …?

… dass die Fachgerichtsbarkeiten, d.h. die Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien gehören?