Vf. 4-IX-00
zur Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2000
im Verfahren Volksbegehren “Mehr
Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids”
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein
Volksbegehren zulässig ist, das die Regelungen über Bürgerbegehren und
Bürgerentscheide auf kommunaler
Ebene in der Verfassung sowie in der Gemeinde- und in
der Landkreisordnung unter anderem wie folgt ändern will:
-
Während
der Sammlung von Unterschriften für ein Bürgerbegehren soll den Kommunalorganen
für einen ausreichenden Zeitraum untersagt sein, Entscheidungen zu treffen, die
dem Begehren entgegenstehen (Schutzwirkung);
-
für
einen erfolgreichen Bürgerentscheid sollen keine Mindestzahlen von Stimmen
(Quoren) notwendig sein;
-
die
Gemeinde- und Landkreisorgane sollen ein Jahr an Bürgerentscheide gebunden
sein;
-
Bürgerentscheide
sollen mit Wahlen und Abstimmungen zusammengelegt werden;
-
das
freie Sammeln von Unterschriften soll durch Aufnahme in die Verfassung
gesichert werden;
-
für
mehrere sachlich zusammenhängende Bürgerbegehren sollen die Unterschriften auf
einer einzigen Liste gesammelt werden können.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hält das
Volksbegehren für unzulässig. Die vorgesehene Schutzwirkung sei unvereinbar mit
dem in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleisteten Wesensgehalt der
Selbstverwaltung. Die Kommunalorgane würden an Entscheidungen gehindert, obwohl
noch nicht feststehe, ob die für ein Bürgerbegehren erforderlichen
Unterschriften überhaupt zusammenkämen. Ebenso verstoße es gegen die
Grundgedanken der Bayerischen Verfassung, wenn ein Bürgerentscheid die
gewählten Kommunalorgane für ein Jahr binde. Durch die Zusammenlegung von
Bürgerentscheiden mit Wahlen und Abstimmungen würde der Grundsatz der
Chancengleichheit verletzt. Ferner sei es verfassungswidrig, die Sammlung von
Unterschriften für mehrere sachlich zusammenhängende Bürgerbegehren auf einer
einzigen Unterschriftenliste zuzulassen. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens
gehe teilweise von einer nicht (mehr) zutreffenden Rechtslage aus, weil er
insbesondere die Gesetzesänderungen vom
26. März 1999 nicht beachte.
Die Betreiber des Volksbegehrens halten die Auffassung des Innenministeriums für unzutreffend. Die vorgesehene Schutzwirkung führe in der Praxis zu keiner ernsthaften Behinderung der Funktionsfähigkeit von Kommunalorganen, so dass der Kerngehalt der Selbstverwaltung nicht beeinträchtigt werde. Die einjährige Bindungswirkung verstoße - auch wenn man das Fehlen eines Zustimmungsquorums berücksichtige - nicht gegen die Verfassung, weil dies dem Art. 2 Abs. 2 BV (Mehrheit entscheidet) entspreche. Die Zusammenlegung von Bürgerentscheiden mit Wahlen verstoße nicht gegen die Chancengleichheit, weil eine Verwirrung der Abstimmenden nicht zu befürchten sei und alle Parteien durch die vorgesehene Regelung formal gleichbehandelt würden. Das verfassungsrechtliche Koppelungsverbot sei nicht verletzt, weil nur sachlich zusammenhängende Bürgerbegehren in
einer Unterschriftenliste zusammengefasst werden könnten.
II.
Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass das Volksbegehren unzulässig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
Der Bürger muss auf allen Stufen eines Volksgesetzgebungsverfahrens aus dem Gesetzentwurf und dessen Begründung die Abstimmungsfrage und deren Bedeutung entnehmen können. Dies verlangen Art. 74 Abs. 2 BV und die verfassungsrechtlich garantierte Abstimmungsfreiheit. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens genügt diesen Anforderungen nicht; er enthält zahlreiche Fehler, weil er das Parlamentsgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26. März 1999 weitgehend nicht berücksichtigt und daher entsprechende Mängel aufweist. Diese Mängel konnten nicht mehr geheilt werden. Da bei der Sammlung der Unterschriften auf die Gesetzesänderung nicht Bedacht genommen worden ist, liegt auch keine ordnungsgemäße Unterschriftensammlung vor.
Im übrigen liegen Verstöße gegen die
demokratischen Grundgedanken der Verfassung und gegen das Rechtsstaatsprinzip
vor.
Der Kernbereich des
Selbstverwaltungsrechts gehört - auch soweit es um den Schutz der
Funktionsfähigkeit der kommunalen Organe geht - zu den demokratischen
Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Auch der
verfassungsändernde Gesetzgeber darf diesen Kernbereich nicht aushöhlen.
Die vorgeschlagene
verfassungsrechtliche Schutzwirkung des Bürgerbegehrens verletzt die
demokratischen Grundgedanken der Verfassung. Wenn die Verfassung, wie
vorgeschlagen, es zuließe, dass bereits "für einen ausreichenden Zeitraum
während der Sammlung" der Unterschriften und "von der Einreichung des
Bürgerbegehrens bis zum Bürgerentscheid" keine dem Begehren entgegenstehenden
Entscheidungen getroffen oder vollzogen werden dürfen, könnte diese
Schutzwirkung schon in der Anfangsphase der Unterschriftensammlung beginnen und
bis zum Abschluß andauern. Das könnte die Vertretungsorgane der Kommunen in
ihrer Tätigkeit lähmen. Die Grenzen, die für den Bereich der Selbstverwaltung
auch für den verfassungsändernden Gesetzgeber bestehen, sind überschritten,
weil die geplante Norm kleinen Minderheiten schon beim Sammeln der Stimmen für
ein Bürgerbegehren Möglichkeiten der Mitbestimmung eröffnet, obwohl - wenn nur
ein Bruchteil der nach einfachem Recht erforderlichen Unterschriften vorliegt -
noch keine Sicherheit besteht, dass das Bürgerbegehren zu einem Bürgerentscheid
führt.
Dass im Volksbegehren kein Quorum
und gleichzeitig eine Bindungswirkung für den Bürgerentscheid vorgesehen ist,
verstößt gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Dies hätte eine Aushöhlung der
Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane zur Folge. Die Grenze des
Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV ist überschritten, wenn die nicht unerhebliche
Bestandskraft von einem Jahr von beliebig kleinen Minderheiten herbeigeführt
werden könnte.
Eine Regelung, die es erlaubt, für
mehrere Bürgerbegehren auf einer einzigen Unterschriftenliste Unterschriften zu
sammeln und diese sodann für das Erreichen der vorgeschriebenen
Einleitungsquoren zu berücksichtigen, widerspricht - auch bei sachlichem
Zusammenhang der Begehren - dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebot der
Normenklarheit. Es würde unklar bleiben, ob die Voraussetzungen für die
Erfüllung der Einleitungsquoren für die einzelnen Bürgerbegehren erfüllt sind.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
I.
Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV sind
Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der
Verfassung widersprechen, unzulässig.
1. Der Schutzbereich dieser
"Ewigkeitsklausel" umfasst nicht nur das Demokratieprinzip selbst,
sondern alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher, rechtsstaatlicher Demokratie
in der Ausprägung, die sie in der Bayerischen Verfassung gefunden haben.
Insbesondere gehören dazu auch Kernbereich und Wesensgehalt des
Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und Landkreise.
a) Dafür lassen sich bereits aus der
Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte entnehmen. Der Schutz von Kernbereich und
Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts folgt vor allem daraus, dass nach Art.
11 Abs. 4 BV die Selbstverwaltung der Gemeinden dem Aufbau der Demokratie von
unten nach oben dient.
b) Rechtsänderungen, die dadurch in
Kernbereich und Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts eingreifen, dass sie
die Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane von Gemeinden und Landkreisen
aushöhlen, sind nicht nur dem einfachen, sondern auch dem verfassungsändernden
Gesetzgeber untersagt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs darf der (einfache) Gesetzgeber die Schranken des
Selbstverwaltungsrechts nicht in einer Weise setzen, dass es ausgehöhlt wird.
Sein Kernbereich und sein Wesensgehalt sind unantastbar. Zum
Selbstverwaltungsrecht gehört auch, dass die verfassungsmäßigen Organe der
Gemeinde oder des Landkreises funktionsfähig und in der Lage bleiben müssen,
eigenständig und selbstverantwortlich über die Angelegenheiten der Gemeinde
oder des Landkreises zu entscheiden und auf veränderte Umstände oder neue
Entwicklungen zu reagieren. Der Schutz der Handlungsfähigkeit der durch Wahlen
von den Bürgern mit dieser Aufgabe betrauten Vertretungs- und Ausführungsorgane
durch das Selbstverwaltungsrecht verlangt die Sicherstellung der normalen,
vollen Funktion.
Die vom Verfassungsgerichtshof
hierzu entwickelten Maßstäbe sind - da sie grundlegend auf den Tatbestand der
Aushöhlung abstellen - auch für den verfassungsändernden Gesetzgeber
verbindlich. Wenn verfassungsändernde Vorschriften die Funktionsfähigkeit der
Vertretungsorgane von Gemeinden oder Landkreisen aushöhlen können und wenn auf
diese Weise die Gefahr einer Lähmung der Verwaltungstätigkeiten dieser
Körperschaften besteht, so liegt ein nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV unzulässiger
Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht vor.
2. Unter Berücksichtigung dieser
allgemeinen Grundsätze verstoßen folgende Regelungen des Gesetzentwurfs gegen
Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV:
a) Die vorgesehene Einführung eines
neuen Verfassungsartikels (Art. 12a Abs. 3
BV-E = Entwurf), der die
Schutzwirkung des Bürgerbegehrens regelt, verletzt Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Ob
dies auch für die einfachrechtlichen Ausführungsbestimmungen gilt, kann offen
bleiben.
aa) Durch Art. 12a Abs. 3 BV-E soll
eine Schutzwirkung bereits "für einen ausreichenden Zeitraum während der
Sammlung" der Unterschriften und “von der Einreichung des Bürgerbegehrens
bis zum Bürgerentscheid" erreicht werden. Schutzwirkung bedeutet, dass für
einen bestimmten Zeitraum vor Durchführung des Bürgerentscheids die Gemeinde-
oder Landkreisorgane grundsätzlich keine dem Begehren entgegenstehende
Entscheidung treffen oder vollziehen dürfen. Zweck der Regelung ist es vor
allem, das Bürgerbegehren vor der Schaffung vollendeter Tatsachen zu bewahren
und das Kostenrisiko zu minimieren. Eine solche Schutzwirkung sieht das
geltende Recht von der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens an bis
zur Durchführung des Bürgerentscheids vor. Das vorliegende Volksbegehren würde
aber mit dem offenen Wortlaut des Art. 12a Abs. 3 BV-E eine einfachrechtliche
Ausgestaltung dahingehend zulassen, dass die Schutzwirkung schon in der
Anfangsphase der Unterschriftensammlung beginnt und bis zum Abschluss der
Sammlung andauern kann, deren Dauer in der vorgeschlagenen
Verfassungsbestimmung nicht begrenzt ist. Wenn dann das Bürgerbegehren
unverzüglich eingereicht wird, bestünde eine durchgehende Schutzwirkung von der
Vorlage eines Teils der gesammelten Unterschriften, den der einfache
Gesetzgeber beliebig niedrig ansetzen könnte, bis zur Durchführung des Bürgerentscheids
und gegebenenfalls bis zum Abschluss eines Rechtsstreits. Mit dieser Offenheit
des Tatbestands zeigt Art. 12a Abs. 3 BV-E dem Regelungsspielraum des einfachen
Gesetzgebers keine ausreichenden Grenzen auf. Die im Volksbegehren zur
Ausfüllung dieser Verfassungsnorm vorgeschlagene einfachrechtliche Regelung
stellt nur eine von vielen denkbaren Möglichkeiten dar, diese weitreichende
Verfassungsnorm einfachrechtlich auszufüllen. Art. 12a Abs. 3 BV-E schließt es
nicht aus, denkbare äußerste Grenzen der Schutzwirkung auszuschöpfen, und
erscheint insoweit geradezu uferlos.
Eine weit in das Vorfeld der
Zulässigkeitsentscheidung verlagerte Schutzwirkung wäre geeignet, die
Verwaltungstätigkeit der Gemeinden und Landkreise auf einzelnen
Tätigkeitsfeldern zu lähmen. Für eine bestimmte Angelegenheit, aber auch für
ganze Tätigkeitsgebiete kann dies einen faktischen Stillstand der Verwaltungstätigkeit
bedeuten. Besonders anfällig erscheinen insoweit Entscheidungsvorgänge, die
sich über längere Zeiträume erstrecken und zahlreiche Folgeentscheidungen
einschließen. Zu denken ist hier etwa an Grundsatzentscheidungen auf der
kommunalen Ebene, die eine Weichenstellung für den nachfolgenden Vollzug zum
Inhalt haben und die Grundlage für eine Vielzahl von Verwaltungsakten bilden,
oder an Planungsentscheidungen verschiedenster Art, deren Vollzug ebenfalls
breite Auswirkungen hat.
bb) Der Vorschlag zur
verfassungsrechtlichen Regelung der Schutzwirkung (Art. 12 a Abs. 3 BV-E)
überschreitet die Grenzen, die Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV für den Bereich der
Selbstverwaltung auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber zieht, weil er
kleinen Minderheiten schon beim Sammeln der Stimmen für ein Bürgerbegehren
Möglichkeiten der Mitbestimmung und der Verhinderung eröffnet, die zu einer
Aushöhlung der Selbstverwaltung führen können.
Die Verfassung stellt beim
Teilhaberecht des Art. 7 Abs. 2 BV auf die Gesamtheit der Bürger, nicht aber
auf Minderheiten, kleine Gruppen oder Einzelpersonen ab. Eine Legitimation ist
nur dann als demokratisch anzusehen, wenn sie auf die Gesamtheit der Bürger,
d.h. auf das Volk zurückgeht. Die Sammlung eines Teils der erforderlichen
Unterschriften, die die Durchführung des Bürgerentscheids aber noch nicht
sicherstellt, verleiht keine demokratische Legitimation, die der aus demokratischen
Kommunalwahlen hervorgegangenen Legitimation auch nur annähernd vergleichbar
wäre. Die Herrschaft oder auch nur ein unproportionaler Einfluss von
Minderheiten wäre mit dem Grundsatz einer funktionierenden Demokratie nicht
vereinbar. Aus diesen Gründen können vor Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV Verfassungsänderungen
keinen Bestand haben, die Minderheiten einen Einfluss auf die
Kommunalverwaltung verschaffen, der von ihrer demokratischen Legitimation nicht
gedeckt ist.
Die vorgesehene
Verfassungsbestimmung würde es dem einfachen Gesetzgeber
ermöglichen, die Schutzwirkung des
Bürgerbegehrens bereits eintreten zu lassen, wenn noch keine Sicherheit
besteht, dass das Bürgerbegehren den notwendigen Erfolg findet und es zu einem
Bürgerentscheid kommt. Das Bürgerbegehren ist zu einem solch frühen Zeitpunkt
rechtlich noch nicht so verfestigt, dass von dem Status einer absehbaren
Zulässigkeit die Rede sein könnte, der eine Durchführungssicherung allenfalls
zu rechtfertigen vermöchte. Gleichwohl würde es schon in diesem frühen Stadium
zur Blockade der Gemeinden führen. Hinzu kommt, dass das Volksbegehren das freie
Sammeln von Unterschriften ausdrücklich ermöglicht. Eine Stimmabgabe, die so
weit als möglich frei von Beeinflussungen ist, ist damit nicht sichergestellt.
Im Ergebnis bedeutet das, dass verhältnismäßig kleine Minderheiten ohne
hinreichende demokratische Legitimation, insbesondere auch nachhaltig agierende
Interessengruppen, verhältnismäßig großen Einfluss auf einzelne Entscheidungen
oder Tätigkeitsfelder der Gemeinden oder Landkreise gewinnen können. Geringe
zeitliche und inhaltliche Anforderungen an den Eintritt und die Dauer der
Schutzwirkung, wie sie der offene Wortlaut des vorgeschlagenen
Verfassungsartikels Art. 12a Abs. 3 nicht ausschließt, bringen die Gefahr mit
sich, dass kleine Minderheiten von der Möglichkeit, das kommunale Geschehen zu
blockieren, Gebrauch machen.
b) Auch das im Volksbegehren
vorgesehene Fehlen eines Quorums im Zusammenwirken mit der Bindungswirkung des
Bürgerentscheids (Art. 12a Abs. 4 und 5 BV-E) und die vorgesehene
einfachrechtliche Ausgestaltung können für den Bereich der Selbstverwaltung vor
Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV keinen Bestand haben. Diese Vorschriften hätten
ebenfalls eine Aushöhlung der Funktionsfähigkeit der Vertretungsorgane von
Gemeinden und Landkreisen zur Folge, ohne dass dies durch eine hinreichende
demokratische Legitimation des Bürgerentscheids gerechtfertigt wäre.
aa) Es besteht eine Wechselwirkung
zwischen demokratischer Legitimation und zulässiger Bindung des Gemeinderats
oder Kreistags. Je höher ein (Zustimmungs- oder Beteiligungs-)Quorum angesetzt
wird, umso mehr liegt eine Legitimation vor, die der aus allgemeinen Wahlen
hervorgegangenen demokratischen Legitimation von Vertretungsorganen angenähert
ist. Umso mehr ist es dann auch vertretbar, zum Schutz des aufwändigen
Verfahrens der Bürgerbeteiligung eine begrenzte, mit einer Öffnungsklausel für
den Fall von Änderungen der Sach- oder Rechtslage versehene Bindungswirkung
einzuführen. Bürgerentscheiden, für die - wie hier vorgeschlagen - weder ein
Beteiligungs- noch ein Zustimmungsquorum gilt, kann keine hinreichende
demokratische Legitimation zuerkannt werden. Dies trifft umso mehr zu, als bei
Abstimmungen in Bürgerentscheiden regelmäßig deutlich niedrigere Beteiligungen
verzeichnet werden als bei Kommunalwahlen.
bb) Nach dem Entwurf des
Volksbegehrens (Art. 12 a Abs. 5 BV-E) soll die Dauer der Bindungswirkung
nunmehr nur noch ein Jahr betragen. Dies ist zwar keine extrem lange
Bindungswirkung wie die frühere dreijährige Frist. Die Dauer der
Bindungswirkung ist - vor dem Hintergrund, dass gleichzeitig der Wegfall eines
Quorums verlangt wird - mit einem Jahr aber immer noch als lang anzusehen,
namentlich wenn veränderte Umstände oder neue Entwicklungen eine Änderung
erfordern, eine entsprechende Öffnungsklausel aber nicht vorgesehen ist. Die
Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelungen werden dadurch verschärft, dass die
Bindungswirkung schon von sehr kleinen Minderheiten oder Interessengruppen
herbeigeführt werden könnte. Denn Art. 12 a Abs. 4 BV-E will jegliche Art von
Quoren verbieten. Erfahrungsgemäß beteiligen sich an Bürgerentscheiden deutlich
weniger Bürger als an allgemeinen Wahlen, besonders dann, wenn sich der
Bürgerentscheid auf eine Thematik bezieht, die aus sachlichen oder örtlichen
Gründen von eher untergeordnetem Interesse ist. Solchen Bürgerentscheiden, die
im Einzelfall von Mehrheiten beschlossen werden können, die aus geringsten Beteiligungen
und im Vorfeld aus freien, möglicherweise nicht beeinflussungsfreien
Unterschriftensammlungen hervorgehen sowie oftmals nur Sonderinteressen vertreten,
soll gleichwohl von Verfassungs wegen eine Bestandskraft von einem Jahr
zukommen.
Grundsätzlich ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Bürgerentscheide - in Grenzen -
davor bewahrt werden, dass sie alsbald durch Gemeinderats- oder Kreistagsbeschlüsse
wieder aufgehoben werden und die dahinter stehende Sachfrage anders gelöst
wird. Bei einer entsprechenden Regelung muss eine angemessene Abwägung zwischen
dem Interesse am Bestand des Bürgerentscheids und der Handlungs- und
Funktionsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise zu Grunde liegen. Die Grenze
des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV ist allerdings dann überschritten, wenn die nicht
unerhebliche Bestandskraft von einem Jahr von beliebig kleinen Minderheiten
herbeigeführt werden könnte, ohne dass eine Öffnungsklausel dem Gemeinderat
oder dem Kreistag eine Reaktion auf veränderte Umstände erlaubte. Eine von
Verfassungs wegen ermöglichte Herrschaft von Minderheiten ist ein Verstoß gegen
die demokratischen Grundgedanken der Verfassung.
II.
Die im Volksbegehren vorgeschlagene
Regelung, dass die Unterschriften für mehrere sachlich zusammenhängende
Bürgerbegehren auf einer Unterschriftenliste gesammelt werden können, verstößt
gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV.
1. Ein Ausfluss des
Rechtsstaatsprinzips ist das Gebot der Normenklarheit. Danach dürfen Gesetze
nicht "in sich widerspruchsvoll sein". Sowohl im Interesse der
Rechtsanwender wie der
Rechtsunterworfenen darf die Systematik eines Gesetzes keine gedanklichen
Brüche aufweisen.
2. Diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt. Sowohl der Gesetzestext wie die Begründung des Volksbegehrens
lassen nur den Schluss zu, dass mit einer einzigen Unterstützerunterschrift auf
der gemeinsamen Unterschriftenliste die Unterschrift zugleich für mehrere -
wenn auch sachlich zusammenhängende - Bürgerbegehren geleistet wird.
Das steht im Widerspruch zu den
Vorschriften über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens, die ein nach
Einwohnerzahlen gestaffeltes Einleitungsquorum
enthalten. Wahlrechtliche
Vorschriften, zu denen diese Bestimmungen im weitesten Sinn gehören, müssen
besonders klar gefasst werden. Dass nach den Vorschlägen des Volksbegehrens ein
einzelner Unterstützer für die beiden sachlich zusammenhängenden Bürgerbegehren
nur eine einzige Unterschrift auf der gemeinsamen Unterschriftenliste leistet,
lässt jedoch eine klare und eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten
Bürgerbegehren nicht mehr zu. Dabei braucht noch nicht einmal berücksichtigt zu
werden, dass - wie das Beispiel für lange und kurze Tunnel in der Begründung
des Volksbegehrens belegt - der Begriff des sachlichen Zusammenhangs offenbar
in einem sehr weiten Sinn verstanden werden und anscheinend sogar gegenläufige
Begehren umfassen können soll. Jedenfalls würde damit eine einzelne
Unterschrift gleichzeitig für zwei Bürgerbegehren gewertet werden können,
obwohl damit nicht hinreichend sicher ist, ob dies dem Willen des Unterstützers
entspricht. Mit einer solchen Regelung verschwimmen die Voraussetzungen für die
Erfüllung des Einleitungsquorums. Im Ergebnis würden damit Unterschriften für
die Erfüllung des Quorums gutgeschrieben, die nicht eindeutig für das jeweilige
Bürgerbegehren geleistet werden und nach der beabsichtigten Gestaltung der
Rechtslage auch nicht eindeutig geleistet werden könnten.
III.
Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens
erfüllt die Anforderungen des Art. 74 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BV nicht
hinreichend.
1. Der Bürger muss auf allen Stufen
eines Volksgesetzgebungsverfahrens aus dem Gesetzentwurf und dessen Begründung
die Abstimmungsfrage und deren Bedeutung und Tragweite entnehmen können. Dies
fordert das Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV
in Gestalt der Abstimmungsfreiheit. Die Entscheidung der Stimmberechtigten über
den Gesetzentwurf kann nur dann sachgerecht ausfallen, wenn dieser so
ausgestaltet ist, dass sie seinen Inhalt verstehen, seine Auswirkungen
überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können.
Mit diesen Grundsätzen ist es nicht
vereinbar, wenn im Gesetzentwurf und seiner Begründung in einer für die
Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die
geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird. Unschädlich
mag es zwar sein, wenn Tatsachenmitteilungen und Erläuterungen zur Rechtslage
im Sinn des politischen Anliegens des Volksbegehrens "gefärbt" sind. Denn die Darstellung des Anliegens des
Volksbegehrens ist ein Mittel des politischen Meinungskampfes, bei dem sich die
Elemente der Tatsachenbehauptung häufig mit Werturteilen über die bisherige
Rechtslage mischen. Die Grenze einer sachlich vertretbaren Darstellung des
Anliegens des Volksbegehrens ist aber jedenfalls dann überschritten, wenn bei
der Erläuterung der konkreten Rechtslage, die abgelöst werden soll, ein
wichtiges, bereits in Kraft getretenes Änderungsgesetz überhaupt nicht in den
Blick genommen wird und dadurch bei den Stimmberechtigten der Eindruck
hervorgerufen wird, dieses Regelungswerk gebe es (noch) nicht.
2. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens weist nach diesen Maßstäben so erhebliche sachliche Mängel auf, dass er die Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BV im Ganzen nicht erfüllt. Diese Mängel beruhen durchwegs darauf, dass der Gesetzentwurf in seinem Inhalt und in seiner Begründung das im Anschluss an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. August 1997 und an den darin erteilten Gesetzgebungsauftrag ergangene Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26. März 1999 weitgehend nicht berücksichtigt hat. Insgesamt handelt es sich um 13 Mängel, die geeignet sind, beim abstimmenden Bürger Fehlvorstellungen hervorzurufen.
So wird in der Begründung des
Volksbegehrens z.B. ausgeführt, dass durch das Volksbegehren wieder eine
Schutzwirkung eingeführt werden solle. Dabei wird fehlerhaft nicht darauf
eingegangen, dass im geltenden Recht ebenfalls eine Schutzwirkung (bislang
allgemein als Sperrwirkung bezeichnet) angeordnet ist.
Weiter wird in der Begründung des
Volksbegehrens zur Bindungswirkung dargelegt, dass durch die vorgeschlagene
Festschreibung einer einjährigen Bindungswirkung diese von bisher drei Jahren
auf ein Jahr verkürzt und damit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rechnung
getragen werde. Dabei wird nicht erläutert, dass schon nach der geltenden
Rechtslage eine Bindungswirkung von nur einem Jahr besteht. Dass die
Bindungswirkung nach geltendem Recht mit einem maßvollen Zustimmungsquorum
kombiniert ist, ändert an dieser Sachlage nichts.
Es trifft ferner z.B. nicht zu, dass
erst durch den Gesetzentwurf des Volksbegehrens die Stichfrage für den Fall
nicht miteinander zu vereinbarender Fragestellungen eingeführt wird, denn auch
das geltende Recht kennt diese Stichfrage bereits.
Auf Grund der sachlichen Fehler
können sich die Staatsbürger, die nach Art. 74 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BV über
die Schaffung des Gesetzes zu befinden haben, kein richtiges Bild von der
geltenden Rechtslage und von den angestrebten Änderungen verschaffen. Da
jeglicher Hinweis auf das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der
Landkreisordnung vom 26. März 1999 fehlt, werden die Bürger bei ihrer Bewertung
in die Irre geführt. Es wird für eine Reihe von Gesetzesänderungen geworben,
die in Wirklichkeit bereits geltendes Recht sind. Ebenso wenig werden den
Staatsbürgern die Unterschiede zwischen dem Gesetz zur Änderung der
Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26. März 1999, mit dem der
Gesetzgeber dem Gesetzgebungsauftrag des Verfassungsgerichtshofs nachgekommen
ist, und den mit dem Volksbegehren angestrebten Änderungen vor Augen geführt.
Der Gesetzentwurf erfüllt daher seine Aufklärungs- und Informationspflichten
nicht.
3. Diese Mängel konnten von dem
Beauftragten des Volksbegehrens durch Nach- schieben eines in Text und
Begründung berichtigten Gesetzentwurfs nicht geheilt werden.
Durch eine Änderung, Berichtigung
oder Ergänzung des Gesetzentwurfs und seiner Begründung darf der sachliche
Gegenstand des Volksbegehrens nicht geändert werden. Der Gesetzentwurf und
seine Begründung dienen nicht nur dazu, die 25.000 Unterstützerunterschriften
zu sammeln, sondern sie bleiben für das gesamte weitere Verfahren des
Volksbegehrens und des Volksentscheids maßgeblich. Ein dem Gesetzentwurf und
seiner Begründung anhaftender Mangel, der geeignet ist, bei den
Stimmberechtigten falsche Vorstellungen über die Abstimmungsfrage hervorzurufen
und dadurch die Abstimmungsfreiheit zu beeinträchtigen, betrifft deshalb auch
die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid. Ein Gesetzentwurf, der
wie hier vor allem mit seiner Begründung den Eindruck erweckt, die geltende
Rechtslage gebe es (noch) nicht, kann daher keinesfalls die Grundlage für das
weitere Volksgesetzgebungsverfahren bilden.
Würde eine Heilung durch
Nachschieben zugelassen, so hätte das zur Folge, dass die
Unterstützerunterschriften dem Gegenstand des Volksbegehrens nicht mehr mit der
erforderlichen Sicherheit zugerechnet werden könnten, da sie von den
Stimmberechtigten möglicherweise auf Grund anderer Vorstellungen geleistet
worden sind. Eine inhaltliche Korrektur von Gesetzentwurf und Begründung mit
dem Ziel der Berücksichtigung der gegenwärtigen Rechtslage durch die dargestellten
weitreichenden Änderungen würde den sachlichen Gegenstand des Verfahrens
verändern und die Unterstützerunterschriften als Grundlage des Volksgesetzgebungsverfahrens
vom weiteren Verfahren abkoppeln. Dies ist nicht zulässig.
4. Darüber hinaus liegt hier keine
ordnungsgemäße Unterschriftensammlung vor.
Der Antrag auf Zulassung des
Volksbegehrens ging am 6. Dezember 1999 beim Staatsministerium des Innern ein.
Das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26.
März 1999 ist bereits am 1. April 1999 in Kraft getreten. Dazwischen liegt also
ein Zeitraum von über acht Monaten. Hinzu kommt, dass die Rechtslage im
Wesentlichen schon seit dem Erscheinen des zugehörigen Gesetzentwurfs absehbar
war, der das Datum 7. Dezember 1998 trägt. Das daraus hervorgegangene
Parlamentsgesetz vom 26. März 1999 entsprang auch nicht einer kurzfristigen
politischen Wettbewerbssituation zwischen Landtag und Volksgesetzgeber, sondern
wurde in Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags des Verfassungsgerichtshofs in der
Entscheidung vom 29. August 1997 erlassen. Es kann nicht hingenommen werden,
wenn bei einer so reichlich zur Verfügung stehenden Zeit und den gegebenen
Informationsmöglichkeiten die geltende Rechtslage nicht korrekt dargestellt und
nicht rechtzeitig eingearbeitet wird. Bei der Volksgesetzgebung verbietet sich
wegen der fehlenden Optimierungs- und Korrekturmöglichkeiten ein solch
leichtfertiger Umgang mit einem Gesetzentwurf. Beim Vorliegen derartiger
inhaltlicher Mängel ist daher eine Verletzung der nach Art. 7 Abs. 2 BV
geschützten Abstimmungsfreiheit und in der Folge eine Verfälschung des
Abstimmungsergebnisses nicht ausgeschlossen.
Dies gilt vor allem für diejenigen
Unterstützerunterschriften nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 LWG, die nach dem 1.
April 1999, d.h. nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der
Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26. März 1999 gesammelt wurden.
Sie waren schon im Zeitpunkt ihrer Leistung auf einer Grundlage gesammelt
worden, deren Fehlerhaftigkeit den Betreibern des Volksbegehrens zurechenbar
ist. Denn spätestens ab 1. April 1999 hätten diese erkennen können, dass der
Gesetzentwurf und seine Begründung inhaltlich einer nicht unerheblichen
Korrektur bedurften und die Stimmberechtigten zur Vermeidung einer falschen
Willensbildung darüber informiert werden mussten. Nach den Angaben des
Beauftragten des Volksbegehrens in der mündlichen Verhandlung vom
15. März 2000 lagen zum 1. April
1999 von den nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 LWG erforderlichen 25.000
Unterstützerunterschriften erst etwa 18.000 vor. Von den erforderlichen
Unterschriften wurde daher ein Teil auf Grund einer formal noch zutreffend
dargestellten Rechtslage und ein anderer Teil auf Grund einer fehlerhaft
beschriebenen Rechtslage geleistet. Bei diesen zuletzt genannten Unterstützerunterschriften
ist nicht auszuschließen, dass sie auf Grund fehlerhafter Informationen im
Gesetzentwurf und damit auf Grund falscher Vorstellungen geleistet wurden.
Solche Unterstützerunterschriften können keine Basis für das Verfahren der
Volksgesetzgebung bilden.
IV.
Bei den sonach unzulässigen Vorschriften handelt es sich um wesentliche Teile des Gesetzentwurfs; sie betreffen die Schutzwirkung des Bürgerbegehrens von Verfassungs wegen, den Ausschluss eines Quorums, die Bindungswirkung und die einheitliche Unterschriftensammlung für sachlich zusammenhängende Bürgerbegehren. Ohne diese Vorschriften wäre das mit dem Volksbegehren verfolgte Anliegen ein Torso, zumal damit wesentliche Eckpunkte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29. August 1997 rückgängig gemacht und die wichtigsten Prinzipien des Volksbegehrensgesetzentwurfs in der Verfassung verankert werden sollten. Es kommt hinzu, dass eine größere Zahl der vorgesehenen einfachrechtlichen Regelungen bereits durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26. März 1999 eingeführt wurde und somit geltendes Recht ist. Wenn wesentliche Teile eines Volksbegehrensgesetzentwurfs wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht zu beanstanden sind, können auch die verbleibenden Teile des Gesetzentwurfs nicht als Volksbegehren zugelassen werden. Daneben ist der Volksbegehrensgesetzentwurf nicht zulassungsfähig, weil er die Anforderungen der Art. 74 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BV nicht erfüllt. Der Gesetzentwurf ist damit insgesamt nicht zulassungsfähig.