Merkblatt

Verfassungsbeschwerde und Popularklage

 

 

I.   Verfassungsbeschwerde/Popularklage

II.  Kosten

III. Kein Anwaltszwang

 

 

I. Verfassungsbeschwerde/Popularklage

 

Bürgerinnen und Bürger können beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof so­wohl Verfassungsbeschwerde als auch Popularklage erheben.  Beide Verfahren unter-

scheiden sich in ihren prozessualen Voraussetzungen wie in ihren Ergebnis­sen.

 

1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann sich der Bürger an den Bayerischen

Verfassungsgerichtshof wenden, wenn er geltend machen will, die Entschei­dung einer bayerischen Behörde oder eines bayerischen Gerichts verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Falls Sie Verfassungsbeschwerde einlegen möchten, beachten Sie bitte folgendes:

 

-         Bezeichnen Sie die angefochtene Entscheidung möglichst genau. Geben Sie Datum und Aktenzeichen an, teilen Sie mit, welche Behörde oder wel­ches Gericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und legen Sie diese in Kopie vor.

 

-         Teilen Sie mit, welches verfassungsmäßige Recht der Bayerischen Verfas­sung nach Ihrer Auffassung verletzt wurde. Legen Sie dar, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung nach Ihrer Ansicht ge­gen die betreffende Norm der Bayerischen Verfassung verstößt.

 

-         Der Verfassungsgerichtshof kann grundsätzlich erst dann angerufen wer­den, wenn zuvor alle anderen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Legen Sie deshalb dar, dass Sie vor Erhebung der Verfassungs­be­schwerde alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben, die nach den einschlägi­gen Verfahrens­bestimmungen (z.B. Zivilprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung, Strafprozessordnung) gegen die ange­fochtene Ent­scheidung zulässig sind.

 

-         Die Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde be­trägt zwei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die letzte gerichtliche Entscheidung des vorangegangenen Instanzenzugs schriftlich vollständig bekanntgegeben wurde. Geben Sie deshalb in der Verfassungsbeschwerde den Tag der Bekanntgabe an.

 

2. Mit der Popularklage kann geltend gemacht werden, eine Rechtsnorm des baye-

rischen Landesrechts schränke die Grundrechte der Bayerischen Verfas­sung verfas-

sungswidrig ein. Der Antragsteller muss die angefochtene Rechts­vorschrift genau bezeichnen. Es ist also erforderlich, z. B. den/die einzelnen Artikel eines Gesetzes oder Paragraphen einer Verordnung anzugeben, gegen die sich die Popularklage richten soll. Der Antragsteller muss auch für jede angegriffene Rechtsvorschrift im Einzelnen begründen, inwiefern sie nach seiner Mei­nung zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung in Wi­derspruch steht.

 

II. Kosten

 

Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs ist grundsätzlich kostenfrei; es fallen also keine Gerichtskosten an. Ist je­doch eine Verfassungsbeschwerde oder eine Popularklage unzulässig (d.h. die unter Nr. I dargestellten formellen Voraussetzungen sind nicht erfüllt) oder of­fen­sichtlich unbegründet (d.h. sie hat inhaltlich von vornherein keine Aussicht auf Erfolg), so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwer-de­führer oder An­tragsteller eine Gebühr bis zu 1.500 € auferlegen. Unter den gleichen Voraus­setzungen kann bereits die Weiterführung einer Verfassungsbeschwerde oder Popularklage von der Einzahlung eines entsprechenden Kosten­vorschusses ab­hängig gemacht werden.

 

Die Erstattung von Anwaltskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde/Popularklage Erfolg hat.

 

III. Kein Anwaltszwang

 

Für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde oder Popularklage braucht man keinen Anwalt.