I.
Verfassungsbeschwerde/Popularklage
II. Kosten
III. Kein Anwaltszwang
Bürgerinnen und Bürger können beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof sowohl Verfassungsbeschwerde als auch Popularklage erheben. Beide Verfahren unter-
scheiden sich in ihren prozessualen Voraussetzungen wie in ihren Ergebnissen.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann sich der Bürger an den Bayerischen
Verfassungsgerichtshof wenden, wenn er geltend machen will, die Entscheidung einer bayerischen Behörde oder eines bayerischen Gerichts verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Falls Sie Verfassungsbeschwerde einlegen möchten, beachten Sie bitte folgendes:
- Bezeichnen Sie die angefochtene Entscheidung möglichst genau. Geben Sie Datum und Aktenzeichen an, teilen Sie mit, welche Behörde oder welches Gericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und legen Sie diese in Kopie vor.
- Teilen Sie mit, welches verfassungsmäßige Recht der Bayerischen Verfassung nach Ihrer Auffassung verletzt wurde. Legen Sie dar, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung nach Ihrer Ansicht gegen die betreffende Norm der Bayerischen Verfassung verstößt.
- Der Verfassungsgerichtshof kann grundsätzlich erst dann angerufen werden, wenn zuvor alle anderen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Legen Sie deshalb dar, dass Sie vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben, die nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen (z.B. Zivilprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung, Strafprozessordnung) gegen die angefochtene Entscheidung zulässig sind.
- Die Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die letzte gerichtliche Entscheidung des vorangegangenen Instanzenzugs schriftlich vollständig bekanntgegeben wurde. Geben Sie deshalb in der Verfassungsbeschwerde den Tag der Bekanntgabe an.
2. Mit der Popularklage kann geltend gemacht werden, eine Rechtsnorm des baye-
rischen Landesrechts schränke die Grundrechte der Bayerischen Verfassung verfas-
sungswidrig ein. Der Antragsteller muss die angefochtene Rechtsvorschrift genau bezeichnen. Es ist also erforderlich, z. B. den/die einzelnen Artikel eines Gesetzes oder Paragraphen einer Verordnung anzugeben, gegen die sich die Popularklage richten soll. Der Antragsteller muss auch für jede angegriffene Rechtsvorschrift im Einzelnen begründen, inwiefern sie nach seiner Meinung zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung in Widerspruch steht.
Das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs ist grundsätzlich kostenfrei; es fallen also keine Gerichtskosten an. Ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde oder eine Popularklage unzulässig (d.h. die unter Nr. I dargestellten formellen Voraussetzungen sind nicht erfüllt) oder offensichtlich unbegründet (d.h. sie hat inhaltlich von vornherein keine Aussicht auf Erfolg), so kann der Verfassungsgerichtshof dem Beschwer-deführer oder Antragsteller eine Gebühr bis zu 1.500 € auferlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bereits die Weiterführung einer Verfassungsbeschwerde oder Popularklage von der Einzahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Die Erstattung von Anwaltskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde/Popularklage Erfolg hat.
Für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde oder Popularklage braucht man keinen Anwalt.