Geschichte
II. Verfassung vom 26. Mai 1818
III. Errichtung des Staatsgerichtshofs am 30. März 1850
IV. Verfassung vom 14. August 1919
V. Verfassung vom 2. Dezember 1946
Die Verfassung von 1808 gewährte allen Staatsbürgern die Sicherheit der Person und des Eigentums
sowie die Gewissens- und die Pressefreiheit (Erster Titel § VII). Hierauf lag jedoch nicht das Schwergewicht. Ziel der ersten bayerischen
Verfassung war es vor allem, den bayerischen Staat zu vereinheitlichen und seine Souveränität zu stärken; die verschiedenen Landesteile
sollten zu einem einheitlichen Ganzen zusammengeschweißt werden. Rechtsschutzmöglichkeiten waren weder bei staatlichen Eingriffen in die
bereits verfassungsrechtlich geschützten Rechte der Bürger noch für Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Staatsorgane
vorgesehen.
II. Verfassung vom 26.
Mai 1818
Die ersten Wurzeln der bayerischen Verfassungsgerichtsbarkeit finden sich in der Verfassung von
1818. Dort war in Titel VII § 21 vorgesehen, dass jeder einzelne Staatsbürger sowie jede Gemeinde Beschwerden über die Verletzung der
constitutionellen Rechte an die Ständeversammlung bringen konnte. Wenn beide Kammern der Ständeversammlung die Beschwerde für begründet
erachteten, wurde sie dem König unterbreitet. Hierin liegt der Ursprung unserer heutigen Verfassungsbeschwerde, wenn auch damals noch kein
Zugang zu einem unabhängigen Gerichtshof garantiert war.
Die auf den Schutz der Bürgerrechte ausgerichtete Individualbeschwerde an die Ständeversammlung
wurde durch die sogenannte Ständebeschwerde, die das objektive Verfassungsrecht schützte, ergänzt. Gemäß Titel X § 5 der Verfassung
konnten sich die Stände über Verletzungen der Verfassung durch die Königlichen Staatsministerien oder andere Staatsbehörden beim König
beschweren. Dieser konnte dem Antrag auf der Stelle abhelfen oder aber den Staatsrat oder die oberste Justizstelle mit der Untersuchung und
Entscheidung beauftragen. Entsprechend wurden auch die von der Ständeversammlung an den König weitergereichten Bürgerbeschwerden
behandelt.
Schließlich konnten die Stände gemäß Titel X § 6 Anklage gegen höhere Staatsbeamte wegen
Verletzung der Verfassung erheben; der König unterbreitete diese der obersten Justizstelle. Hierin ist der Vorläufer der heutigen
Ministeranklage zu sehen.
III. Errichtung des
Staatsgerichtshofs am 30. März 1850
Einen wichtigen Schritt auf dem Weg zur Institutionalisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit in
Bayern stellt die Errichtung des Staatsgerichtshofs durch das am 30. März 1850 erlassene "Gesetz, den Staatsgerichtshof und das
Verfahren bei Anklagen gegen Minister betreffend" dar. Auch wenn sich die Zuständigkeit des neuen Gerichtshofs, der beim
Appellationsgericht gebildet wurde, auf die Ministeranklage beschränkte, war der Grundstein für eine eigene Staatsgerichtsbarkeit in
Bayern gelegt.
IV. Verfassung vom 14.
August 1919
Die bayerische Verfassung von 1919, die nach dem Ort ihrer Entstehung Bamberger Verfassung genannt
wird, schreibt die Existenz des Staatsgerichtshofs unmittelbar in der Verfassung fest. Zugleich wurden die Zuständigkeiten auf
Verfassungsstreitigkeiten zwischen Staatsorganen (§ 70 Abs. 1) und auf Verfassungsbeschwerden (§ 93 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1)
erweitert. Einzelheiten der Verfahren wurden in dem Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 11. Juni 1920 geregelt.
Verfassungsbeschwerde konnten einzelne Bürger sowie juristische Personen, die in Bayern ihren
Sitz hatten, erheben, wenn sie glaubten, durch die Tätigkeit einer Behörde in ihrem
Recht unter Verletzung der Verfassung geschädigt zu sein (§ 93 Abs. 1 Satz 1). Gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen war
gemäß ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs keine Verfassungsbeschwerde zulässig, da nach seinem Verständnis Eingriffe in die
Rechtspflege unzulässig waren. Auch Akte der Gesetzgebung konnten nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein. Einen derartigen
Individualrechtsschutz bei Verfassungsverletzungen gab es in der Weimarer Zeit weder auf Reichsebene noch
in einem anderen deutschen Land. In der Praxis blieb die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde allerdings gering.
V. Verfassung vom 2.
Dezember 1946
Durch die Verfassung von 1946 (BayRS 100-1-S, GVBl S. 333) erhielt die bayerische
Landesverfassungsgerichtsbarkeit die Form, wie wir sie heute kennen. Ihre Kompetenzen wurden vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem
nationalsozialistischen Unrechtsstaat weit ausgebaut. So wurde z.B. mit der Popularklage
eine umfassende Klagemöglichkeit des Einzelnen gegen verfassungswidrige Normen
eingeführt, eine bayerische Besonderheit, die noch heute in der Bundesrepublik
Deutschland einmalig ist. Die Erweiterung der Kompetenzen kam auch darin zum
Ausdruck, dass die überkommene Bezeichnung "Staatsgerichtshof" durch
"Verfassungsgerichtshof" ersetzt wurde. Mit dieser Bezeichnung soll verdeutlicht werden, dass es dem Gerichtshof in erster Linie obliegt, die
Verfassung zu schützen. Die Entwicklung der bayerischen Verfassungsgerichtsbarkeit zur umfassenden Hüterin der Verfassung war damit
vollzogen. Entsprechend dem Verfassungsauftrag wurde der Bayerische Verfassungsgerichtshof durch Gesetz vom 22. Juli 1947 (GVBl S. 147)
errichtet. In Kraft getreten ist dieses Gesetz rückwirkend zum 1. Juli 1947.