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Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Zuständigkeiten

Die Bayerische Verfassung von 1946 (Art. 15, 33, 60 ff., 92, 98 Satz 4, Art. 120 BV) hat den Verfassungsgerichtshof mit umfassenden Zuständigkeiten ausgestattet, um die Grundrechte des Einzelnen und das verfassungsmäßige Funktionieren der Staatsor­gane zu gewährleisten. Nähere Einzelheiten zu den Zuständigkeiten des Verfas­sungsge­richtshofs und über das Verfahren sind im Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) geregelt.

Merkblatt Verfassungsbeschwerde und Popularklage

Überblick über die Zuständigkeiten

1. Verfassungsbeschwerden (Art. 66, 120 BV, Art. 51 ff. VfGHG)

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren überprüft der Verfassungsgerichtshof auf An­trag betroffener Bürgerinnen und Bürger, ob behördliche oder gerichtliche Entschei­dungen gegen ver­fassungsmäßige Rechte verstoßen.
Weitere Informationen finden Sie im Download "Merkblatt Verfassungsbeschwerde und Popularklage" (s. oben).

2. Popularklagen (Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 VfGHG)

Im Popularklageverfahren werden Rechtsnormen des bayerischen Landesrechts auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin kontrolliert; antragsberechtigt ist jedermann.
Weitere Informationen finden Sie im Download "Merkblatt Verfassungsbeschwerde und Popularklage" (s. oben).

3. Organstreitigkeiten (Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG)

Bei Streitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eige­nen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans über verfassungs­rechtliche Fragen entscheidet ebenfalls der Verfassungsgerichtshof.

4. Richtervorlagen (Art. 65, 92 BV, Art. 50 VfGHG)

Hält ein Richter in einem Verfahren vor einem Gericht des Freistaates Bayern eine bayerische Rechtsnorm für verfassungswidrig, hat er die Entscheidung des Verfas­sungsgerichtshofs herbeizuführen.

5. Weitere Zuständigkeiten

  • Anklagen des Bayerischen Landtags gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 61 BV, Art. 31 ff. VfGHG)
  • Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 15, 62 BV, Art. 46 f. VfGHG)
  • Verfahren über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag (sogenannte Wahlprüfungsverfahren, Art. 33, 63 BV, Art. 48 VfGHG)
  • Dem Verfassungsgerichtshof durch Gesetz zugewiesene Fälle (Art. 67 BV, z.B. Verfahren über die Zulassung von Volksbegehren)