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Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Spruchgruppen

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in der Regel in der Besetzung mit neun Richtern. Der Präsident und acht Berufsrichter entscheiden über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 68 Abs. 2 b BV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VfGHG), also vor allem über Popularklagen und Richtervorlagen. In allen übrigen Verfahren sind nichtberufsrichterliche Mitglieder vertreten. So ergehen z.B. die Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden in der Besetzung mit dem Präsidenten, drei Berufsrichtern und fünf weiteren (nichtberufsrichterlichen) Mitgliedern (Art. 68 Abs. 2 c BV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG).

Eine Besonderheit bilden die Verfahren bei Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags. In diesen Fällen setzt sich die zuständige Spruchgruppe aus dem Präsidenten, acht Berufsrichtern und zehn weiteren Mitgliedern zusammen (Art. 68 Abs. 2 a BV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VfGHG).

Während es für die letztgenannten Anklageverfahren nur eine Spruchgruppe gibt, die bisher allerdings mangels eines einschlägigen Falles nicht tätig werden musste, ist die Zuständigkeit in den übrigen Verfahren auf jeweils mehrere Spruchgruppen, d. h. verschieden besetzte Richtergremien, verteilt.

Welche konkrete Spruchgruppe im Einzelfall zuständig ist, bestimmt der Geschäftsverteilungsplan des Verfassungsgerichtshofs, der vom Berufsrichterplenum jeweils im voraus für das bevorstehende Kalenderjahr beschlossen wird (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dort sind die Verfahren den Spruchgruppen nach den Endziffern der Registernummern zugeordnet. Dadurch wird der gesetzliche Richter festgelegt, den Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV für jedes gerichtliche Verfahren verbürgt.