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Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Qualifikation und Wahl

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, 22 berufsrichterlichen Mitgliedern, 15 weiteren Mitgliedern und deren Vertretern (Art. 3 Abs. 1 VfGHG).

Alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VfGHG).

Der Präsident und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt (Art. 68 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs ist aus den Präsidenten der drei bayerischen Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg zu wählen (Art. 68 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 VfGHG). In der Vergangenheit war meist der Präsident des Oberlandesgerichts München zugleich Präsident des Verfassungsgerichtshofs. Dies ist auch derzeit der Fall. Die übrigen berufsrichterlichen Mitglieder müssen Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 VfGHG). Die Berufsrichter sind also - anders als beim Bundesverfassungsgericht - nur im Nebenamt am Verfassungsgerichtshof tätig. Eine Ausnahme bildet der Generalsekretär, der als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht für die Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof ganz freigestellt ist (Art. 12 Abs. 1 VfGHG).

Die weiteren (nichtberufsrichterlichen) Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Vertreter wählt jeweils der neu konstituierte Landtag am Beginn der fünfjährigen Legislaturperiode für die laufende Periode (Art. 68 Abs. 2 BV). Für wie viele Richter die einzelnen Fraktionen Vorschläge unterbreiten können, richtet sich nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts (Art. 4 Abs. 2 VfGHG). Die Zusammensetzung der nichtberufsrichterlichen Mitglieder stellt also ein Spiegelbild des parteipolitischen Kräfteverhältnisses im Landtag dar. Nach Art. 5 Abs. 2 VfGHG können sie nicht Mitglieder des Landtags, der Staatsregierung oder eines entsprechenden Organs des Bundes oder eines anderen Landes sein. Damit wird dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung getragen. Sie sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Lehrer der Rechtswissenschaft an einer bayerischen Universität sein (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 VfGHG); zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.