Vf. 9-VII-06 München, 7. Mai 2007
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 4. Mai
2007
über eine Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des § 2 der Satzung zur Regelung des Hochschulauswahlverfahrens gemäß §
32 Abs. 3 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes an der
Ludwig-Maximilians-Universität München vom 13. Mai 2005
I.
Gegenstand der Popularklage ist eine Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen.
Die Ludwig-Maximilians-Universität München hat in der angegriffenen Satzung bestimmt,
dass für das Hochschulauswahlverfahren bei der Vergabe von Studienplätzen in
den Fächern Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin
die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (allein) maßgeblich ist;
bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Das Hochschulauswahlverfahren betrifft
die Vergabe von 60 % der – nach Vorabquoten z. B. für Härtefälle verbleibenden –
Studienplätze; 20 % werden von der ZVS nach der Abiturnote vergeben, weitere 20
% nach der Wartezeit.
II.
1. Die Antragsteller
rügen, die Vergabe von Studienplätzen nach der bloßen, ungewichteten Abiturdurchschnittsnote
verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV), das Grundrecht
der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 101 BV), das Rechtsstaatsprinzip
(Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) und gegen die aus Art. 128 BV abzuleitenden Bildungs-
und Ausbildungsgrundrechte. Bei der Vergabe von Studienplätzen im Hochschulauswahlverfahren
sei neben der Abiturnote mindestens ein weiteres Kriterium, wie z. B. eine
bereits absolvierte Berufsausbildung, heranzuziehen. Es müssten zudem Landesquoten
gebildet werden, um einer Benachteiligung bayerischer Studienplatzbewerber, die
erheblich schwierigere Abiturprüfungen als Bewerber aus anderen Bundesländern
abzulegen hätten, entgegenzuwirken. Das angegriffene Hochschulauswahlverfahren
biete keine echte Chancenoffenheit für alle Studienplatzbewerber. Angesichts
einer faktisch fast unmöglichen Zulassung im Rahmen von Härtefallquoten und
überlanger Wartezeiten könne nicht mehr von einem gerechten Auswahlsystem
gesprochen werden. Der in der Satzung vorgesehene Losentscheid bei
Ranggleichheit von Bewerbern sei verfassungswidrig, weil unsachlich und
ungeeignet. Im Übrigen sei die Auswahlsatzung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht
worden.
2. Die Bayerische
Staatsregierung und die Ludwig-Maximilians-Universität
München halten die Popularklage für unbegründet. Aus den zugrunde liegenden
Regelungen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) und des Art.
7 a Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Vergabe von
Studienplätzen (AGStV) ergebe sich, dass die Abiturnote im
Hochschulauswahlverfahren als alleiniges Auswahlkriterium verwendet werden
dürfe. Für eine Benachteiligung bayerischer Abiturienten seien belastbare und
nachprüfbare Belege bislang nicht erbracht worden. Die bundesrechtlichen Vorgaben
schlössen Landesquoten im Hochschulauswahlverfahren aus. In Anbetracht einer beschränkten
Aufnahmekapazität könnten nicht alle Studienbewerber sofort zugelassen werden.
Die Bewerber mit besseren Abiturnoten dürften vorrangig berücksichtigt werden.
Die Auswahl durch Losentscheid bei Ranggleichheit werde durch § 32 Abs. 4 HRG
vorgegeben. Die Anforderungen an die Bekanntmachung von Hochschulsatzungen
seien eingehalten worden.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklage mit Entscheidung vom 4. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.
1. Die
angegriffenen Satzungsbestimmungen verstoßen nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs
nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).
Die
Regelung, wonach Studienplätze im Hochschulauswahlverfahren der Ludwig-Maximilians-Universität
München ausschließlich nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
vergeben werden, finde in Art. 7 a AGStV eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage
und entspreche den bundesrechtlichen Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes.
Verfassungsrechtlich relevante Mängel bei der Verkündung der Hochschulsatzung
seien nicht feststellbar.
2. Der
Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) sei nicht verletzt.
a) Das
deutsche Abitur berechtige, unabhängig davon, in welchem Bundesland es erworben
wurde, zum Studium an bayerischen Hochschulen. Der Satzungsgeber habe davon
ausgehen dürfen, dass außerbayerische Zeugnisse auch hinsichtlich der in ihnen
zuerkannten Durchschnittsnoten mit entsprechenden bayerischen Zeugnissen
vergleichbar seien.
b) Ein
Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV könne auch nicht im Hinblick darauf
festgestellt werden, dass Bewerber, die sämtlich die subjektiven
Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllen und damit an sich die gleiche
Qualifikation aufweisen, ungleich behandelt würden. Eine Auswahl der Bewerber,
die bevorzugt nach dem durch die Durchschnittsnote des Schulabschlusses
bestimmten Grad der Eignung vorgenommen werde, sei auch nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts solange verfassungsrechtlich vertretbar, wie
durch eine kumulative Anwendung des Leistungs- und Wartezeitprinzips die
nachteiligen Auswirkungen dieser Auswahlkriterien einigermaßen ausgeglichen würden;
die Anforderungen an Durchschnittsnoten und Wartezeiten dürften danach allerdings
ein erträgliches Maß nicht überschreiten. Dies ist nach den Darlegungen des Verfassungsgerichtshofs
derzeit nicht der Fall. Im Übrigen lasse sich die Frage, ob ein Bewerber im Bereich
der harten Numerus-clausus-Fächer hinreichende Zulassungschancen habe, nur
aufgrund einer bundesweiten Betrachtung beurteilen. Die Hochschulen seien von Verfassungs
wegen nicht verpflichtet, bereits innerhalb des Freistaates Bayern oder für
einen einzelnen Hochschulstandort sicherzustellen, dass jeder Bewerber eine
realistische Chance auf einen Studienplatz habe.
Der
Verfassungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang nicht zu überprüfen, ob der
Normgeber die bestmögliche, zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gewählt habe.
Dass der Satzungsgeber den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum weitgehend
ungenutzt gelassen habe und die Heranziehung mehrerer Auswahlkriterien
möglicherweise zweckmäßiger wäre, vermöge die Verfassungswidrigkeit der
angegriffenen Regelung daher nicht zu begründen. Die Einführung einer
Landesquote für das Hochschulauswahlverfahren komme wegen der
bundesgesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht.
c) Durch
den bei Ranggleichheit von Bewerbern vorgesehenen Losentscheid werde Art. 118
Abs. 1 BV ebenfalls nicht verletzt.
3. Die
angefochtenen Satzungsbestimmungen verstoßen nach der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs auch nicht gegen Art. 101 und 128 BV.
Die
Handlungsfreiheit werde nicht unzumutbar eingeengt. Art. 128 BV, der kein Grundrecht
verbürge, verpflichte den Staat nicht, so viele und so vielfältige
Ausbildungsstätten zu errichten, dass jedermann die ihm entsprechende
Ausbildung erhalten könne.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
