Vf. 9-VII-05 München,
21. Dezember 2007
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 18. Dezember
2007
über eine Popularklage
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
1.
des § 14 des
Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 2004 (GVBl S. 230, BayRS 2187-4-I),
1.
des
Staatsvertrags über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des
Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 2004 (GVBl S. 236, BayRS 2187-5-F)
I.
Gegenstand der Popularklage sind Regelungen zum Lotteriewesen in Deutschland.
Der von allen Ländern geschlossene Lotteriestaatsvertrag enthält in § 14
Anforderungen an die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen mit
Ausnahme der Spielbanken. Im Regionalisierungsstaatsvertrag wird die Verteilung
der den Ländern zustehenden Lotterieeinnahmen mit dem Ziel geregelt,
Einnahmeverschiebungen zwischen den Ländern aufgrund gewerblicher
Spielvermittlung auszugleichen.
II.
1. Die Antragstellerin
ist der Auffassung, § 14 Lotteriestaatsvertrag schränke die Berufsfreiheit der
gewerblichen Spielvermittler unverhältnismäßig ein. Die Beschränkung der
Werbemöglichkeiten und die Verpflichtung, mindestens zwei Drittel der von den
Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter
weiterzuleiten, sowie verschiedene Offenlegungspflichten seien mit
Gemeinwohlbelangen nicht zu rechtfertigen. Die Regelungen dienten nur
vordergründig dem Schutz der Spielteilnehmer; letztlich sollten gewerbliche
Spielvermittler vom Markt verdrängt und die Einnahmen des Staates gesichert
werden. § 14 Lotteriestaatsvertrag sei auch deshalb nichtig, weil er durch höherrangiges
Recht nicht gedeckt sei; es fehle an einer Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers.
Der Regionalisierungsstaatsvertrag verfolge ebenfalls
rein wirtschaftliche Ziele. Er schränke den Wettbewerb unzulässig ein und
verstoße sowohl gegen Europäisches Recht wie auch gegen Bundesrecht.
2. Der Bayerische
Landtag und die Bayerische Staatsregierung
halten die Popular-klage für unbegründet.
Der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des
Glücksspiels sei ein überragendes Gemeinschaftsgut, das die in § 14 Abs. 2
Lotteriestaatsvertrag enthaltenen ordnungsrechtlichen Regelungen rechtfertige.
Sie seien aufgrund des Inhalts und ihrer Zielsetzung dem Glücksspielrecht
zuzuordnen, das als Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in die Zuständigkeit
der Länder falle.
Der Regionalisierungsstaatsvertrag berühre nicht den
Wesensgehalt der allgemeinen Handlungsfreiheit der gewerblichen
Spielvermittler, sondern regle lediglich ein angemessenes, zweckmäßiges
Verfahren zur Berechnung und Durchführung der Ausgleichszahlungen unter den
Ländern. Ein offenkundiger, schwerwiegender Widerspruch zu höherrangigem Recht
bestehe schon deshalb nicht, weil der Regionalisierungsstaatsvertrag als
ordnungsrechtliche Maßnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit
gerechtfertigt sei.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklage mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007 als unbegründet
abgewiesen. Die Regelungen zur gewerblichen Vermittlung von Glücksspielen in §
14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag sowie zur Verteilung der Lotterieeinnahmen
unter den Ländern im Regionalisierungsstaatsvertrag verstoßen nicht gegen die Bayerische
Verfassung.
1. Die
Popularklage ist zulässig.
Sie kann
nur gegen Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts erhoben werden. Daher
ist sie dahin auszulegen, dass sie sich gegen die Zustimmungsbeschlüsse des Bayerischen
Landtags vom 17. Juni 2004 (GVBl S. 230, 236) zu den von der Antragstellerin
beanstandeten staatsvertraglichen Bestimmungen richtet. Durch die Zustimmungsbeschlüsse
des Bayerischen Landtags werden die Regelungen der Staatsverträge in
bayerisches Landesrecht transformiert.
2. Die Popularklage ist jedoch unbegründet.
a)
§ 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag verletzt weder das Rechtsstaatsprinzip
(Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) noch das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 101
BV).
aa) Die Zustimmung des Landesgesetzgebers zu
den Vorschriften über die gewerbliche Spielvermittlung verstößt nicht gegen die
Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Die Regelungen in § 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag
widersprechen nicht den Vorschriften des Bundesgesetzgebers z. B. im Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb.
Es ergeben sich auch keine Bedenken unter
dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit und der Widerspruchsfreiheit von
Normen. Der Einwand der Antragstellerin, die aggressive Werbepraxis der staatlichen
Lotteriegesellschaften stehe in Widerspruch zu der für gewerbliche
Spielvermittler geltenden Beschränkung auf angemessene Werbemaßnahmen, führt
nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Diese ist in sich widerspruchsfrei,
da die Veranstalter der gleichen Beschränkung unterliegen. Sie ist auch nicht
zu unbestimmt. Durch die Bezugnahme auf § 1 Lotteriestaatsvertrag ergeben sich
hinreichend deutliche Konturen für den Umfang der zulässigen Werbemaßnahmen.
bb) Das Grundrecht der Handlungsfreiheit, das
den beruflichen und wirtschaftlichen Bereich mit umfasst, ist nicht verletzt.
Den Regelungen in § 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag liegt mit der vom
Gesetzgeber beabsichtigten Bekämpfung der Spielsucht ein besonders wichtiges
Gemeinwohlziel zugrunde. Glücksspiele können nach dem gegenwärtigen Stand der
Forschung zu krankhaftem Suchtverhalten führen. Die Beschränkung der Werbemaßnahmen
ist geeignet und erforderlich, die Spielsucht zu bekämpfen. Auch die Verpflichtung
des gewerblichen Spielvermittlers, zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten
Beträge zur Teilnahme am Spiel weiterzuleiten, stützt sich auf Belange des
Gemeinwohls. Die Pflichten zur Offenlegung dienen dem Schutz der Spieler vor
betrügerischen Machenschaften bei Glücksspielangeboten und vor Übervorteilung
durch Täuschung über Gewinnchancen.
Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Eingriffe in die Rechte der
Spielvermittler aus Art. 101 BV sind nicht erkennbar.
b) Auch der Regionalisierungsstaatsvertrag ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Zwar
verstößt dieser Vertrag nach Auffassung des Bundeskartellamts gegen Europäisches
Recht, weil er Einschränkungen des Wettbewerbs der Lottogesellschaften auf dem
Markt für Lotterien und auf dem Nachfragemarkt für die Leistungen nach bundesweiter
gewerblicher Spielvermittlung bewirke. Auch wenn diese Rechtsauffassung
zugrunde gelegt wird, ist der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zum
Regionalisierungsstaatsvertrag nicht verfassungswidrig. Für eine Verletzung des
Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung, die im Popularklageverfahren
alleiniger Prüfungsmaßstab ist, fehlt es bereits an einem offensichtlichen
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften können die Mitgliedstaaten im Interesse des
Gemeinwohls die Zulassung von Glücksspielen beschränken.
bb) Die
Vorschriften des Regionalisierungsstaatsvertrags verstoßen nicht gegen das
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV). Zwar wird hierdurch
mittelbar die wirtschaftliche Betätigung der gewerblichen Spielvermittler
beeinträchtigt. Die Einschränkungen sind aber mit Blick auf die verfolgten Gemeinwohlziele
nicht unverhältnismäßig.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
