Vf. 9-VII-04 München, 20. Juli 2006
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 18. Juli
2006
über ein Popularklageverfahren auf
Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Art. 14 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991,
BayRS 100-1-S), zuletzt geändert durch Gesetze vom
10. November 2003 (GVBl S. 816, 817).
I.
Gegenstand der Popularklage ist die Sperrklausel des Art. 14 Abs. 4 BV. Danach
erhalten Wahlvorschläge zur Landtagswahl, auf die im Land nicht mindestens 5 %
der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, keinen Sitz im
Bayerischen Landtag zugeteilt.
II.
1. Der Antragsteller
ist der Auffassung, die 5%-Klausel verstoße gegen demokratieschützende
Grundsätze der Verfassung und gegen Grundrechte, insbesondere gegen den
Gleichheitssatz. Eine freie und gleiche
Wahl sei nicht mehr gegeben, wenn aus Angst vor der verlorenen Stimme eine
andere Partei gewählt werde. Bei der Landtagswahl 2003 in Bayern seien ca.
12 % der abgegebenen Stimmen auf Parteien entfallen, die unter der
5 %-Hürde geblieben seien. Da diese Wähler bei der Mandatsverteilung im
Landtag wie Nichtwähler behandelt würden, habe die CSU im Landtag eine Zweidrittelmehrheit
erreicht, obwohl sie nur von 34 % der Stimmberechtigten gewählt worden
sei. Die Sperrklausel könne heute nicht mehr aufrechterhalten werden; die Lage
sei mit derjenigen in der Weimarer Republik nicht vergleichbar. Das
demokratische System erleide großen Schaden, da neue politische Ideen in der
festgefahrenen Parteienlandschaft kaum Chancen hätten.
2. Der Bayerische
Landtag und die Bayerische
Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet. Der Wahlgleichheit beim aktiven Wahlrecht entspreche
im Bereich des passiven Wahlrechts der Grundsatz der Chancengleichheit der
Parteien. Hieraus folge, dass dem Gesetzgeber bei der
Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen
verbleibe, die zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes bedürften. Die
Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung sei ein
solcher Grund. Die 5%-Sperrklausel sei keineswegs überholt.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklage mit Entscheidung vom 18. Juli 2006 als unbegründet abgewiesen.
Auch
Bestimmungen der Verfassung selbst, wie hier Art. 14 Abs. 4 BV, könnten Gegen-stand einer Popularklage sein. Denn es gebe
Verfassungsgrundsätze, die so elementar seien, dass sie den Verfassungsgeber
selbst binden und dass andere Verfassungsbestimmungen, denen dieser Rang nicht
zukommt, wegen Verstoßes gegen sie nichtig sein könnten.
Art. 14
Abs. 4 BV verstoße jedoch nicht gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit als höherrangige
Norm der Bayerischen Verfassung.
Die 5 %-Sperrklausel führe zwar zu einem
unterschiedlichen Erfolgswert der abgegebenen Stimmen. Dies sei aber durch
einen besonderen, zwingenden Grund gerechtfertigt. Er liege in der mit dieser
Sperrklausel angestrebten Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit
des Parlaments. Diesem Ziel komme nach wie vor ein hoher Stellenwert zu. Eine
Aufspaltung der Volksvertretung in viele kleine Gruppen, die die Bildung einer
stabilen Mehrheit erschweren oder verhindern könne, sei eine mögliche Folge des
dem Verhältniswahlsystem eigenen Prinzips, den politischen Willen der
Wählerschaft in der zu wählenden Körperschaft möglichst wirklichkeitsnah
abzubilden. Eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung
könne deshalb nicht mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt werden, dass sich
die während der Zeit der Weimarer Republik gegebenen Verhältnisse unter der
Geltung des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung durch die Regelungen
des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze wesentlich geändert hätten.
Insbesondere lasse das Argument des Antragstellers, dass gegenwärtig keine
Radikalisierung der Parteien festzustellen sei, die Notwendigkeit, einer
Parteienzersplitterung entgegenzuwirken und dadurch die Grundlage für stabile
Regierungen zu schaffen, nicht entfallen.
Zwar kämen als Folge der 5 %-Sperrklausel die
Stimmen, die auf die an ihr gescheiterten Parteien entfallen sind, bei der
Zuteilung der Sitze im Landtag Parteien zugute, für die sie nicht abgegeben
worden seien. Der Auffassung des Antragstellers, dass dies „undemokratisch“
sei, folgte der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht.
Dass es bei Kommunalwahlen in Bayern keine
Sperrklausel gibt, stelle die Verfassungsmäßigkeit des Art. 14 Abs. 4
BV nicht in Frage. Der Gemeinderat sei nach seinem Aufgabenkreis kein
Parlament. Er habe keine „Regierung“ zu bilden; der erste Bürgermeister werde
unmittelbar von den stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern gewählt. Bestand und
Funktion der gemeindlichen Verwaltungsorgane seien gesichert, auch wenn die
„Splitterparteien“ nicht durch eine 5 %-Sperrklausel ferngehalten würden.
Gegen die 5 %-Klausel bei der Landtagswahl seien
in Teilen des Schrifttums Bedenken geäußert worden. Sie beträfen indessen
durchwegs nicht die grundsätzliche Zulässigkeit einer Sperrklausel, sondern
ihre auf 5 % festgesetzte Höhe. Ob der Verfassungsgeber mit diesem Quorum
die zweckmäßigste und rechtspolitisch vernünftigste Lösung gefunden habe, sei
vom Verfassungsgerichtshof jedoch nicht zu überprüfen.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
