Vf. 9-VII-04                                                                                               München, 20. Juli 2006

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

 

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 18. Juli 2006

 

 

über ein Popularklageverfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

 

des Art. 14 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-S), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817).

 

 

 

I.

 

 

Gegenstand der Popularklage ist die Sperrklausel des Art. 14 Abs. 4 BV. Danach erhalten Wahlvorschläge zur Landtagswahl, auf die im Land nicht mindestens 5 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, keinen Sitz im Bayerischen Landtag zugeteilt.

 

 

 

II.

 

 

1. Der Antragsteller ist der Auffassung, die 5%-Klausel verstoße gegen demokratieschützende Grundsätze der Verfassung und gegen Grundrechte, insbesondere gegen den Gleichheitssatz. Eine freie und gleiche Wahl sei nicht mehr gegeben, wenn aus Angst vor der verlorenen Stimme eine andere Partei gewählt werde. Bei der Landtagswahl 2003 in Bayern seien ca. 12 % der abgegebenen Stimmen auf Parteien entfallen, die unter der 5 %-Hürde geblieben seien. Da diese Wähler bei der Mandatsverteilung im Landtag wie Nichtwähler behandelt würden, habe die CSU im Landtag eine Zweidrittelmehrheit erreicht, obwohl sie nur von 34 % der Stimmberechtigten gewählt worden sei. Die Sperrklausel könne heute nicht mehr aufrechterhalten werden; die Lage sei mit derjenigen in der Weimarer Republik nicht vergleichbar. Das demokratische System erleide großen Schaden, da neue politische Ideen in der festgefahrenen Parteienlandschaft kaum Chancen hätten.

 

2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popular­klage für unbegründet. Der Wahlgleichheit beim aktiven Wahlrecht entspreche im Bereich des passiven Wahlrechts der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Hieraus folge, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibe, die zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes bedürften. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung sei ein solcher Grund. Die 5%-Sperrklausel sei keineswegs überholt.

 

 

 

III.

 

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage mit Entscheidung vom 18. Juli 2006 als unbegründet abgewiesen.

 

Auch Bestimmungen der Verfassung selbst, wie hier Art. 14 Abs. 4 BV, könnten Gegen-stand einer Popularklage sein. Denn es gebe Verfassungsgrundsätze, die so elementar seien, dass sie den Verfassungsgeber selbst binden und dass andere Verfassungsbestimmungen, denen dieser Rang nicht zukommt, wegen Verstoßes gegen sie nichtig sein könnten.

 

Art. 14 Abs. 4 BV verstoße jedoch nicht gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit als höherrangige Norm der Bayerischen Verfassung.

 

Die 5 %-Sperrklausel führe zwar zu einem unterschiedlichen Erfolgswert der abgegebenen Stimmen. Dies sei aber durch einen besonderen, zwingenden Grund gerechtfertigt. Er liege in der mit dieser Sperrklausel angestrebten Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments. Diesem Ziel komme nach wie vor ein hoher Stellenwert zu. Eine Aufspaltung der Volksvertretung in viele kleine Gruppen, die die Bildung einer stabilen Mehrheit erschweren oder verhindern könne, sei eine mögliche Folge des dem Verhältniswahlsystem eigenen Prinzips, den politischen Willen der Wählerschaft in der zu wählenden Körperschaft möglichst wirklichkeitsnah abzubilden. Eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung könne deshalb nicht mit dem Hinweis darauf in Abrede gestellt werden, dass sich die während der Zeit der Weimarer Republik gegebenen Verhältnisse unter der Geltung des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung durch die Regelungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze wesentlich geändert hätten. Insbesondere lasse das Argument des Antragstellers, dass gegenwärtig keine Radikalisierung der Parteien festzustellen sei, die Notwendigkeit, einer Parteienzersplitterung entgegenzuwirken und dadurch die Grundlage für stabile Regierungen zu schaffen, nicht entfallen.

 

Zwar kämen als Folge der 5 %-Sperrklausel die Stimmen, die auf die an ihr gescheiterten Parteien entfallen sind, bei der Zuteilung der Sitze im Landtag Parteien zugute, für die sie nicht abgegeben worden seien. Der Auffassung des Antragstellers, dass dies „undemokratisch“ sei, folgte der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht.

 

Dass es bei Kommunalwahlen in Bayern keine Sperrklausel gibt, stelle die Verfassungsmäßigkeit des Art. 14 Abs. 4 BV nicht in Frage. Der Gemeinderat sei nach seinem Aufgabenkreis kein Parlament. Er habe keine „Regierung“ zu bilden; der erste Bürgermeister werde unmittelbar von den stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern gewählt. Bestand und Funktion der gemeindlichen Verwaltungsorgane seien gesichert, auch wenn die „Splitterparteien“ nicht durch eine 5 %-Sperrklausel ferngehalten würden.

 

Gegen die 5 %-Klausel bei der Landtagswahl seien in Teilen des Schrifttums Bedenken geäußert worden. Sie beträfen indessen durchwegs nicht die grundsätzliche Zulässigkeit einer Sperrklausel, sondern ihre auf 5 % festgesetzte Höhe. Ob der Verfassungsgeber mit diesem Quorum die zweckmäßigste und rechtspolitisch vernünftigste Lösung gefunden habe, sei vom Verfassungsgerichtshof jedoch nicht zu überprüfen.

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof