Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom
18. Juli 2006
über
die Popularklage
des
Herrn S. K. in G.
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
des Art. 14 Abs. 4 der
Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS
100-1-S), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817)
Aktenzeichen:
Vf. 9-VII-04
L e i t s a t z :
Die
5%-Klausel des Art. 14 Abs. 4 BV verstößt nicht gegen höherrangige Normen der Bayerischen
Verfassung.
Entscheidung:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand
der Popularklage ist Art. 14 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates
Bayern (BV), der bestimmt:
„Wahlvorschläge,
auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen
gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag zugeteilt.“
Die
Vorschrift erhielt diese Fassung durch das am 1. August 1973 in Kraft
getretene Dritte Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern vom 19. Juli
1973 (GVBl S. 389). Sie ersetzte die in der
ursprünglichen Fassung der Vorschrift vom 2. Dezember 1946 (BayBS I S. 3) enthaltene Regelung, nach der Wahlvorschläge,
auf die nicht mindestens in einem Wahlkreis zehn vom Hundert der abgegebenen
Stimmen fielen, keinen Sitz zugeteilt erhielten.
II.
Der
Antragsteller begründet die Popularklage wie folgt:
Die
in Art. 14 Abs. 4 BV verankerte 5 %-Sperrklausel verstoße gegen die Demokratie
schützende Grundsätze der Verfassung und gegen Grundrechte, insbesondere gegen
das Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz des Art. 118 Abs. 1 BV.
Eine freie und gleiche Wahl sei nicht mehr gegeben, wenn aus Angst vor der
verlorenen Stimme eine andere Partei gewählt werde. Bei der Landtagswahl 2003
in Bayern seien ca. 12 % der abgegebenen Stimmen auf Parteien entfallen,
die unter der 5 %-Hürde geblieben seien. Da diese Wähler bei der
Mandatsverteilung im Landtag wie Nichtwähler behandelt würden, habe die CSU im
Landtag eine Zweidrittelmehrheit erreicht, obwohl sie nur von 34 % der
Stimmberechtigten gewählt worden sei. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht
die Sperrklausel im Bundeswahlgesetz als verfassungsgemäß eingestuft habe,
könne sie heute nicht mehr aufrechterhalten werden. Im Übrigen habe das
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 382) entschieden, dass das Recht der Parteienfinanzierung
das Entstehen neuer Parteien nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung
kleiner Parteien nicht unangemessen beeinträchtigen dürfe. Die Abschaffung der
Sperrklausel auf kommunaler Ebene habe zu keiner Gefahr für die Demokratie
geführt. Die Angst vor einem Parteienchaos sei aufgrund der Regelungen des
Parteiengesetzes und der Wahlgesetze unbegründet. Die dadurch für die Parteien
geschaffene Rechtslage sei mit derjenigen in der Weimarer Republik nicht
vergleichbar. Das demokratische System erleide großen Schaden dadurch, dass
neue politische Ideen in der weitgehend festgefahrenen Parteienlandschaft kaum
noch Chancen hätten. Gerade bei zentralen Problemen, wie der
demografischen Struktur, der Sanierung der Sozialsysteme und der hohen Arbeitslosigkeit,
sei seit Jahren auch aufgrund einer gegenseitigen Blockierung der zwei großen
Parteien nichts grundlegend Bewegendes geschehen. Die Rolle alternativer
Parteien, die in diesem festgefahrenen Machterhaltungssystem kaum hochkommen
könnten, hätten eher die Verfassungsgerichte übernommen.
III.
1.
Der Bayerische Landtag beantragt, die Popularklage abzuweisen. Er nimmt dabei
im Wesentlichen auf die Ausführungen der Bayerischen Staatsregierung Bezug. Im
Übrigen verweist er darauf, dass die 5 %-Sperrklausel keineswegs überholt
sei. Der Grundsatz, dass eine Demokratie stabile Mehrheiten brauche, gelte auch
heute noch.
2.
Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage für jedenfalls unbegründet.
a)
Art. 14 Abs. 4 BV verletze nicht den Grundsatz der Wahlgleichheit aus Art. 14
Abs. 1 Satz 1 BV.
aa) Der
Grundsatz der Wahlgleichheit komme als Prüfungsmaßstab in Betracht, da er insoweit,
als er mit dem allgemeinen Gleichheitssatz übereinstimme, an dessen überpositivem
Charakter teilnehme.
bb) Der
Grundsatz der Gleichheit der Wahl besage für das aktive Wahlrecht, dass jeder
Wähler die gleiche Stimmenzahl habe (Zählwertgleichheit) und jede Stimme bei
der Zuteilung von Parlamentssitzen gleichermaßen berücksichtigt werde (Erfolgswertgleichheit).
Wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären Demokratieprinzip sei der Grundsatz
der gleichen Wahl im Sinn einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen.
Der Wahlgleichheit beim aktiven Wahlrecht entspreche im Bereich des passiven
Wahlrechts der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien bei Wahlen. Aus den
Grundsätzen der formalen Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der
Parteien folge, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung
des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibe,
die zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes bedürften. Als ein Grund
von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der
Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertige, sei in der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt die Sicherung der
Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden.
cc) Unter Anwendung dieser Grundsätze habe der
Verfassungsgerichtshof in den Jahren 1949, 1950, 1952 und 1958 bereits
entschieden, dass die damalige, auf Wahlkreise bezogene 10 %-Klausel des
Art. 14 Abs. 4 BV verfassungsgemäß sei. Ähnlich habe sich der
Verfassungsgerichtshof im Jahr 1986 zur 5 %-Klausel geäußert. Auch das
Bundesverfassungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass aus
staatspolitischen Gründen die Zuteilung von Mandaten an die Erreichung eines
Mindesthundertsatzes der Stimmen im ganzen Land (Quorum) gebunden werden könne.
dd) Besondere Umstände, die einen Verzicht auf die
Sperrklausel des Art. 14 Abs. 4 BV oder ihre Absenkung erforderten,
seien nicht ersichtlich. Die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des
Parlaments, der ein hoher Stellenwert eingeräumt werden müsse, wäre bei Wegfall
der 5 %-Hürde und damit bei der Zulassung diverser kleiner Parteien möglicherweise
nicht mehr hinreichend gewährleistet. Der vom Antragsteller vorgetragene
Umstand, dass bei der letzten Landtagswahl in Bayern 12 % aller abgegebenen
Stimmen auf Parteien entfallen seien, die die 5 %-Hürde nicht genommen
hätten, stelle deren Zweck ebenso wenig in Frage wie eine geringe Wahlbeteiligung.
ee) Dass es bei Kommunalwahlen in Bayern keine
Sperrklausel gebe, lasse die Verfassungsmäßigkeit des Art. 14 Abs. 4
BV nicht zweifelhaft erscheinen. Die Funktion eines Gemeinderats sei mit der
eines Parlaments nicht zu vergleichen.
b) Auch ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1
BV liege nicht vor. Insofern könne dahingestellt bleiben, ob Art. 118 Abs. 1
BV neben dem Grundsatz der Wahlgleichheit noch zur Anwendung kommen könne;
jedenfalls verleihe die Norm keine weitergehenden Rechte als Art. 14
Abs. 1 Satz 1 BV.
IV.
Die
Popularklage ist zulässig.
1.
Art. 14 Abs. 4 BV kann Gegenstand einer Popularklage sein. Zu den
Gesetzen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV zählt auch die Bayerische
Verfassung selbst. Dass Art. 14 Abs. 4 BV wegen Verstoßes gegen die
Bayerische Verfassung nichtig sein kann, ist nicht deswegen begrifflich
ausgeschlossen, weil die Vorschrift selbst Bestandteil der Verfassung ist. Es
gibt Verfassungsgrundsätze, die so elementar und so sehr Ausdruck eines auch
der Verfassung vorausgehenden Rechts sind, dass sie den Verfassungsgeber
selbst binden und dass andere Verfassungsbestimmungen, denen dieser Rang nicht
zukommt, wegen eines Verstoßes gegen sie nichtig sein können (vgl. zur
verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit des Art. 14 Abs. 4 BV a. F.
VerfGH vom 24.10.1958 = VerfGH 11, 127/132 ff.; VerfGH vom 15.5.1970 = VerfGH
23, 80/85; vgl. auch VerfGH vom 10.10.2001 = VerfGH 54, 109/159 f.; Meder, Die
Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr.
2 vor Art. 98, RdNr. 8 zu
Art. 98).
2.
Zu den formellen Voraussetzungen einer wie hier gegen eine Verfassungsbestimmung
gerichteten Popularklage gehört, dass der Antragsteller angibt, gegen welche
höherrangige Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung sie nach seiner Meinung
verstößt (VerfGH vom 30.6.1977 = VerfGH 30, 78/88; VerfGH vom 10.4.1979 =
VerfGH 32, 56/63; VerfGH vom 2.5.1988 = VerfGH 41, 44/45 f.). Der Antragsteller
hat mit dem von ihm ausdrücklich als verletzt gerügten Gleichheitssatz des
Art. 118 Abs. 1 BV ein Grundrecht bezeichnet, das zu den Fundamentalnormen
der Bayerischen Verfassung im vorgenannten Sinn gehört. Zugleich zählt der
Gleichheitssatz zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des
Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV (VerfGH vom 18.10.1974 = VerfGH 27,
153/158; Meder, RdNr. 2 vor Art. 98, RdNr. 1 zu Art. 118; vgl. ferner zu Art. 75
Abs. 1 Satz 2 BV VerfGH vom 17.9.1999 = VerfGH 52, 104/122 ff.). Der
Grundsatz der Wahlgleichheit, auf dessen Verletzung sich der Antragsteller,
ohne Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV anzuführen, der Sache nach des
Weiteren beruft, nimmt jedenfalls insoweit, als er in seiner konkreten Ausprägung
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz übereinstimmt, am überpositiven
Rechtscharakter des Gleichheitssatzes teil (vgl. VerfGH 27, 153/158 f.; Meder, RdNr. 3 zu Art. 14). Ein Verstoß des Art. 14
Abs. 4 BV gegen Art. 118 Abs. 1 BV und den Grundsatz der gleichen
Wahl nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV ist daher vom Rangverhältnis
der Normen her denkbar.
3.
Die Popularklage ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung einer bereits
abgewiesenen Popularklage (vgl. VerfGH vom 11.11.1997 = VerfGH 50, 226/244;
VerfGH vom 5.3.2001 = BayVBl 2001, 466; VerfGH vom
20.9.2005 = VerfGH 58, 196/202) unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof hat sich
zwar bereits mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit des Art. 14 Abs. 4
BV befasst. Die Entscheidungen vom 10. Juni 1949 (VerfGH 2, 45), vom
12. Oktober 1950 (VerfGH 3, 115), vom 18. März 1952 (VerfGH 5, 66),
vom 24. Oktober 1958 (VerfGH 11, 127) und vom 15. Mai 1970 (VerfGH
23, 80) beziehen sich jedoch auf die Vorschrift in ihrer ursprünglichen, bis
zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Verfassung vom
19. Juli 1973 (GVBl S. 389) am 1. August
1973 geltenden Fassung. Danach erhielten Wahlvorschläge, auf die nicht
mindestens in einem Wahlkreis zehn vom Hundert der abgegebenen Stimmen fielen,
keinen Sitz im Landtag zugeteilt. Diese Regelung ist mit der hier angegriffenen
nicht identisch. In der zuletzt genannten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof
Art. 14 Abs. 4 BV a. F. zudem nicht mehr in der Sache überprüft.
Art. 14 Abs. 4 BV in der seit 1. August 1973 geltenden Fassung war
noch nicht unmittelbar Gegenstand eines Popularklageverfahrens.
In der Entscheidung vom 28. Juli 1986 (VerfGH 39, 75/80 f.) ist der
Verfassungsgerichtshof zwar im Rahmen einer Popularklage, die u. a. eine
in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 des Landeswahlgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. März 1974 (GVBl S.
133; BayRS 111-1-I) enthaltene Regelung für die Wahl
der Vertreter der Stimmkreise betraf, von der Verfassungsmäßigkeit des
Art. 14 Abs. 4 BV n. F. ausgegangen. Die Prüfungsgegenstände dieses
und des anhängigen Verfahrens sind aber – jedenfalls formal betrachtet –
wiederum nicht identisch.
V.
Die
Popularklage ist unbegründet.
1.
Art. 14 Abs. 4 BV verletzt den in Art. 14 Abs. 1
Satz 1 BV normierten Grundsatz der Wahlgleichheit nicht.
a)
Der Grundsatz der Wahlgleichheit ist ein besonderer Anwendungsfall
des allgemeinen Gleichheitssatzes und hat seinerseits Grundrechtscharakter. Er
umfasst den gesamten Wahlvorgang einschließlich der Zuteilung der Mandate auf
der Grundlage der gültigen Wählerstimmen. Er besagt, dass alle Wähler möglichst
in formal gleicher Weise wählen können und mit ihrer Stimme den gleichen
Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Außerdem gewährleistet er die
Chancengleichheit der Wahlbewerber. Konkreten Inhalt erhält die Wahlgleichheit
in Zusammenhang mit einem bestimmten Wahlsystem, in Bayern also mit dem System
eines verbesserten Verhältniswahlrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1
BV). Der Grundsatz der Wahlgleichheit unterscheidet sich vom allgemeinen
Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter. Aus der Formalisierung der
Wahlgleichheit folgt, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur
ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt; solche Differenzierungen
bedürfen zu ihrer Rechtfertigung besonderer, zwingender Gründe (ständige
Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.8.1994 = VerfGH 47, 184/190 m. w. N.; BVerfG vom 29.9.1990 = BVerfGE
82, 322/337 f. m. w. N.). Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter,
der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl
rechtfertigt, ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt
die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung
angesehen worden (VerfGH 2, 45/48; 3, 115/126 f.; 5, 66/75 f.; 11, 127/140 ff.;
BVerfG vom 5.4.1952 = BVerfGE
1, 208/247 f.; BVerfG vom 11.8.1954 = BVerfGE 4, 31/40; BVerfG vom
23.1.1957 = BVerfGE 6, 84/92; BVerfG
vom 22.5.1979 = BVerfGE 51, 222/236 f.; BVerfGE 82, 322/338; BVerfG vom
10.4.1997 = BVerfGE 95, 408/418 ff.).
b)
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Verfassungsgerichtshof entschieden,
dass die Regelung in Art. 14 Abs. 4 BV a. F., nach der
Wahlvorschläge, auf die nicht mindestens in einem Wahlkreis zehn vom Hundert
der abgegebenen Stimmen entfielen, keinen Sitz zugeteilt erhielten,
verfassungsgemäß sei (vgl. VerfGH 2, 45/48; 11, 127/140 ff.). In der
erstgenannten Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof hierzu ausgeführt:
Das verbesserte Verhältniswahlrecht der Bayerischen Verfassung habe nicht nur
den Sinn, jede Wählerstimme streng verhältnismäßig im Parlament abzubilden,
sondern auch den Zweck, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Landtags und
der Regierung dadurch zu ermöglichen, dass sich regierungsfähige Mehrheiten im
Parlament bilden können. Deswegen beruhten Bestimmungen, die auf ein
Zurückdrängen der Splitterparteien gerichtet seien, durchaus auf sachlichen
und berechtigten Erwägungen und verstießen nicht gegen den Gleichheitssatz des
Art. 118 Abs. 1 BV. In der Entscheidung vom 28. Juli 1986
(VerfGH 39, 75/81) ist der Verfassungsgerichtshof mit ähnlicher Begründung von
der Verfassungsmäßigkeit der hier angefochtenen 5 %-Sperrklausel des
Art. 14 Abs. 4 BV n. F. ausgegangen.
c)
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 1, 208/256; 4, 31/39 f.; 6, 84/92 f.; 51, 222/236
ff.; 82, 322/338; 95, 408/421 ff.) angenommen, dass zur Sicherung der
Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments die Zuteilung von Mandaten
an die Erreichung eines Mindesthundertsatzes der Stimmen im ganzen Land
gebunden werden kann. Dabei müsse der Gesetzgeber jedoch auch die Funktion der
Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu
verhindern suchen, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung
ausgeschlossen bleiben. In der Regel sei ein Quorum von 5 %
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es müssten besondere Umstände des
Einzelfalls vorliegen, damit ein solches Quorum als unzulässig erachtet werden
könnte. Zwar könne die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der
Gleichheit der Wahl nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden. Finde der
Wahlgesetzgeber besondere Umstände vor, müsse er ihnen Rechnung tragen. Dabei
stehe es ihm grundsätzlich frei, auf eine Sperrklausel zu verzichten, deren
Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 82, 322/338 f.). Die vom Antragsteller für die
Verfassungswidrigkeit des Art. 14 Abs. 4 BV ins Feld geführte
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 382) betrifft die Parteienfinanzierung; eine
Abkehr von der vorangegangenen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer
5 %-Sperrklausel bei der Zuteilung von Parlamentssitzen enthält diese
Entscheidung offensichtlich nicht.
d)
Art. 14 Abs. 4 BV hält der an diesen Grundsätzen ausgerichteten
verfassungsgerichtlichen Überprüfung stand. Die 5 %-Sperrklausel führt
zwar zu einem unterschiedlichen Erfolgswert der abgegebenen Stimmen. Dies ist
aber durch einen besonderen, zwingenden Grund gerechtfertigt. Er liegt in der
mit dieser Sperrklausel angestrebten Sicherung der Handlungs- und
Entscheidungsfähigkeit des Parlaments. Diesem Ziel kommt nach wie vor ein hoher
Stellenwert zu. Eine Aufspaltung der Volksvertretung in viele kleine Gruppen,
die die Bildung einer stabilen Mehrheit erschweren oder verhindern kann, ist
eine mögliche Folge des dem Verhältniswahlsystem eigenen Prinzips, den
politischen Willen der Wählerschaft in der zu wählenden Körperschaft möglichst
wirklichkeitsnah abzubilden (vgl. BVerfGE 82,
322/338). Eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung
kann deshalb nicht – wie in der Antragsbegründung – mit dem Hinweis darauf in
Abrede gestellt werden, dass sich die während der Zeit der Weimarer Republik
gegebenen Verhältnisse unter der Geltung des Grundgesetzes und der Bayerischen
Verfassung durch die Regelungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze wesentlich
geändert hätten. Insbesondere lässt das Argument des Antragstellers, dass
gegenwärtig keine Radikalisierung der Parteien festzustellen sei, die Notwendigkeit,
einer Parteienzersplitterung entgegenzuwirken und dadurch die Grundlage für
stabile Regierungen zu schaffen, nicht entfallen. Eine sonstige grundlegende Änderung
der Verhältnisse, die es im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfGE 82, 322/339) verbieten könnte, an der
5 %-Sperrklausel unverändert festzuhalten, ist weder vom Antragsteller
dargetan worden noch ersichtlich.
e)
Es trifft zu, dass als Folge der 5 %-Sperrklausel des Art. 14
Abs. 4 BV die Stimmen, die auf die an ihr gescheiterten Parteien
entfallen sind, bei der Zuteilung der Sitze im Landtag Parteien zugute kommen,
für die sie nicht abgegeben worden sind. Der Auffassung des Antragstellers,
dass dies „undemokratisch“ sei, ist jedoch nicht zu folgen. Allerdings kann
sie nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, eine Mehrheitswahl könne zu
noch sehr viel stärkeren Verzerrungen zwischen Stimmabgabe und Wahlausgang führen.
Hat sich der Verfassungsgeber – wie hier – für das Verhältniswahlsystem
entschieden, so stellt er sich damit zugleich unter die Gesetze der
Verhältniswahl und unterwirft sich der spezifischen Ausprägung, die die
Wahlrechtsgleichheit unter dem Verhältniswahlsystem erfahren hat (vgl. BVerfGE 1, 208/248; 6, 84/90; BVerfG
vom 11.10.1972 = BVerfGE 34, 81/100). Die
5 %-Sperrklausel des Art. 14 Abs. 4 BV widerspricht dem sich
hieraus ergebenden prinzipiellen Gebot des gleichen Erfolgswerts jeder Wählerstimme,
wie ausgeführt, jedoch nicht, da sie durch einen besonderen, zwingenden Grund
gerechtfertigt ist. Damit ist zugleich eine Verletzung der demokratischen
Grundsätze zu verneinen. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof in
der Entscheidung vom 18. November 1966 (VerfGH 19, 100/103 f.) zu
Art. 51 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Juli 1966 (GVBl S. 205)
festgestellt, dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt vorzuschreiben, dass unter
die 10 %-Sperrklausel des Art. 14 Abs. 4 BV a. F. fallende
Stimmen bei der Ermittlung der Sitze ausscheiden, also so angesehen werden,
als ob sie nicht abgegeben worden seien. Dass einer Partei mehr Sitze zufallen
könnten als dem Anteil der für sie abgegebenen Stimmen an der Gesamtzahl der
gültigen Stimmen entspreche, sei durch Art. 14 Abs. 4 BV a. F.
gedeckt, der bewusst das starre Verhältniswahlrecht durchbreche und eine
zulässige Differenzierung im Rahmen des Grundsatzes der gleichen Wahl bedeute.
Es
trifft ferner zu, dass bei der Landtagswahl 2003 insgesamt 12 % der abgegebenen
Stimmen auf Parteien entfielen, die die 5 %-Hürde nicht nahmen, und als Folge
die insoweit erfolgreichen Parteien einen über ihrem Stimmenanteil liegenden
Anteil der Sitze im Landtag erhielten. Darin liegt indessen kein im Sinn der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE
82, 322/338 ff.) besonderer Umstand, der das in Art. 14 Abs. 4 BV
vorgesehene Quorum unzulässig werden ließ und dem deshalb vom Gesetzgeber hätte
Rechnung getragen werden müssen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass die Summe der Stimmenanteile der an diesem Quorum gescheiterten
Parteien bereits bei den Landtagswahlen 1994 und 1998 mit 11 % und
12,7 % ähnlich hoch war. Der Blick auf die Ergebnisse der Landtagswahlen
seit der Einführung des Quorums von 5 % durch Art. 14 Abs. 4 BV
n. F. zeigt, dass die Summe der Stimmenanteile der unter diesem Quorum
gebliebenen Parteien auch deutlich niedriger liegen (1974: 2,5 %, 1978:
2,3 %) und nach einem Anstieg (1982: 9,8 %, 1986: 9,2 %) wieder
zurückgehen kann (1990: 7,5 %). Davon abgesehen setzt sich die Gesamtzahl
der als Folge der 5 %-Sperrklausel nicht berücksichtigten Stimmen aus
Stimmen für eine größere Zahl verschiedener Parteien und Wählergruppen zusammen.
So errechnet sich beispielsweise der Anteil von 12 % bei der Landtagswahl 2003
aus Stimmenanteilen der Freien Wähler von 4,0 %, der FDP von 2,6 %,
der Republikaner von 2,2 %, der ÖDP von 2,0 %, der Bayernpartei von
0,8 % und sechs weiterer Parteien und Wählergruppen von bis zu 0,2 %.
Daraus wird deutlich, dass auch eine vergleichsweise hohe Gesamtzahl aufgrund
der 5 %-Sperrklausel nicht berücksichtigter Stimmen nicht zwangsläufig
einen Ausschluss gewichtiger Anliegen im Volk von der Vertretung im Landtag
bedeutet.
Der
vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass die CSU bei der Landtagswahl
2003 mit einem Stimmenanteil von ca. 34 % der Wahlberechtigten zwei Drittel
der Sitze im Landtag erreicht hat, ist nicht, wie der Antragsteller meint, allein
das Ergebnis der 5 %-Sperrklausel des Art. 14 Abs. 4 BV, sondern
beruht maßgeblich auch auf der bei dieser Wahl besonders niedrigen
Wahlbeteiligung von 57,1 %. Dass diese niedrige Wahlbeteiligung
ihrerseits auf die Regelung des Art. 14 Abs. 4 BV zurückzuführen ist,
ist nicht belegt. Die Wahlbeteiligungen bei den seit Einführung dieser Regelung
durchgeführten weiteren Landtagswahlen, die zwischen 65,9 % bei der Wahl
von 1990 und 78,0 % bei der Wahl von 1982 lagen, weisen vielmehr in eine
andere Richtung.
f)
Dass es bei Kommunalwahlen in Bayern keine Sperrklausel gibt, stellt die Verfassungsmäßigkeit
des Art. 14 Abs. 4 BV nicht in Frage. Der Verfassungsgerichtshof hat
bereits entschieden (VerfGH 5, 66), dass die für die Verfassungsmäßigkeit der
10 %-Sperrklausel bei Landtagswahlen nach Art. 14 Abs. 4 BV a.
F. angeführten Erwägungen auf Gemeinderatswahlen nicht zuträfen, und deshalb
Art. 24 Abs. 4 des Gemeindewahlgesetzes vom 16. Februar 1952 (GVBl S. 49), wonach Wahlvorschläge, auf die nicht mindestens
5 % der abgegebenen gültigen Stimmen fielen, keinen Sitz zugeteilt
erhielten, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des gleichen Wahlrechts nach
Art. 14 Abs. 1 BV für nichtig erklärt. Der Gemeinderat sei nach
seinem Aufgabenkreis kein Parlament. Er habe keine „Regierung“ zu bilden; der
erste Bürgermeister werde unmittelbar von den stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern
gewählt. Bestand und Funktion der gemeindlichen Verwaltungsorgane seien
gesichert, auch wenn die „Splitterparteien“ nicht durch eine 5 %-Sperrklausel
ferngehalten würden. Eine Zwangslage, die es rechtfertige, „den die
Splitterparteien ausmachenden Wählern die Auswirkung ihres Wählerwillens zu
unterbinden“ und damit den Grundsatz der Gleichheit des Wahlrechts zu
durchbrechen, bestehe deshalb – im Gegensatz zu den Landesparlamenten – nicht
(VerfGH 5, 66/76 f.). Aus dem Fehlen einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht
lässt sich danach kein Argument gegen eine solche im Landtagswahlrecht ableiten
(vgl. auch BVerfGE 51, 222/237 m. w. N.).
g)
Gegen die 5 %-Sperrklausel sind in Teilen des Schrifttums Bedenken geäußert
worden. Sie betreffen indessen durchwegs nicht die grundsätzliche Zulässigkeit
einer Sperrklausel, sondern ihre auf 5 % festgesetzte Höhe. Es wird bezweifelt,
ob es zur Verhinderung einer die Arbeitsfähigkeit eines Parlaments beeinträchtigenden
Parteienzersplitterung unter den gegebenen Verhältnissen noch erforderlich
ist, die Zuteilung von Sitzen an eine Partei oder Wählergruppe davon abhängig
zu machen, dass sie bei der Wahl einen Stimmenanteil von 5 % erreicht
(vgl. etwa Achterberg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, RdNrn. 137 f. zu Art. 38; Grimm in Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl.
1994, § 14 RdNr. 44; Meyer in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2004,
Bd. III, § 46 RdNrn. 27 ff.; Morlok
in Dreier, Grundgesetz, 1998, RdNr. 104 zu
Art. 38; Trute in von Münch/Kunig,
Grundgesetz, 5. Aufl. 2001, RdNr. 59 zu
Art. 38). Die hierfür vorgebrachten Gesichtspunkte sind in der oben angeführten
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber bereits abgewogen worden. Als
Ergebnis dieser Abwägung ist ein Quorum von 5 % unter dem Blickwinkel der
Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments für
regelmäßig mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbar erachtet worden. Die
erwähnten kritischen Äußerungen geben deshalb keinen Anlass, auf die Frage der
Erforderlichkeit der in Art. 14 Abs. 4 BV bestimmten Höhe des Quorums
im Rahmen der hier allein anstehenden Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser
Vorschrift nochmals näher einzugehen. Ob der Verfassungsgeber mit diesem Quorum
die zweckmäßigste und rechtspolitisch vernünftigste Lösung gefunden hat, ist
vom Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen.
2.
Da Art. 14 Abs. 4 BV der verfassungsgerichtlichen Prüfung am Maßstab
der Wahlgleichheit standhält, verstößt er auch nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (vgl. VerfGH vom 18.12.1975 =
VerfGH 28, 222/241; VerfGH vom 2.2.1984 = VerfGH 37, 19/25). Der allgemeine
Gleichheitssatz verbietet nicht Differenzierungen, die durch sachliche
Erwägungen gerechtfertigt sind. Solche liegen, wie dargelegt, der in
Art. 14 Abs. 4 BV enthaltenen 5 %-Sperrklausel zugrunde.
VI.
Das
Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).