Vf. 9-VII-01                                                                           München, 12. Juli 2002

 

 

P r e s s e m i t t e i l u n g

 

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 9. Juli 2002

 

über die Popularklage

 

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

1. des Art. 2 Nrn. 2 und 3, Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbe­gehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz – LWG) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 9. März 1994 (GVBl S. 135, BayRS 111-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2002 (GVBl S. 242),

2. des Art. 2 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bür­germeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlge­setz – GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2000 (GVBl S. 198, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001

(GVBl S. 140),

 

 

I.

 

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Im Landeswahlgesetz und im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz ist geregelt, dass eine Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt worden ist (Totalbetreuung), vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

 

Die Popularkläger halten dies für einen Verstoß gegen die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Die Regelung diskriminiere willkürlich und unter Verletzung des Verbots der Benachteiligung Behinderter eine kleine Anzahl behinderter Menschen, nämlich diejenigen, für die eine Totalbetreuung bestehe, während Perso-nen, die möglicherweise die gleichen Gebrechen aufwiesen, aber nicht unter Betreuung stünden, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen seien. Das Betreuungsrecht verlange vom Vormundschaftsrichter nicht zu prüfen, ob ein Betroffener wahlfähig sei; die Tatsache der Betreuerbestellung sei deshalb kein geeigneter Anknüpfungspunkt für einen Ausschluss vom Wahlrecht.

 

 

II.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Popularklage mit Entscheidung vom 9. Juli 2002 abgewiesen.  Begrenzungen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl seien zulässig, wenn sie durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt seien. Als ein rechtfertigender Grund für einen Ausschluss vom Wahlrecht sei es in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur von jeher angesehen worden, wenn einer Person wegen geistiger oder psychischer Mängel die Teilnahme an einer Wahl versagt bleibe.  Der Gesetzgeber habe aufgrund einer verfassungsrechtlich zulässigen typisierenden Wertung die Ent-scheidung getroffen, dass eine Person, für die eine Totalbetreuung angeordnet worden ist, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Der Gesetzgeber knüpfe an ein streng formales, klar und einfach feststellbares und damit für Wahlen besonders praktikables Merkmal an, nämlich die gerichtliche Anordnung einer Totalbetreuung. Es sei sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber angesichts der rechtlichen Voraussetzungen einer Totalbetreuung nach § 1896 BGB davon ausgehe, dass die betroffenen Personen die für eine Wahlentscheidung gebotene Einsichts- und Wahlfähigkeit nicht besäßen. Diese Anknüpfung rechtfertige zu-gleich die typisierende Annahme des Gesetzgebers, Personen, bei denen keine Totalbetreuung angeordnet worden ist,  seien – ohne dass dies im Einzelnen überprüft oder festgestellt wird – zu eigenverantwortlichen Wahlentscheidungen in der Lage. Die angegriffenen Regelungen würden zwar die Fälle einer unzureichenden Einsichts- und Wahlfähigkeit nicht umfassend abdecken. Dies sei aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil wahlrechtliche Regelungen notwendigerweise generalisierend auf typische Fälle zugeschnitten sein müssten. Das Verbot der Benachteiligung Behinderter (Art. 118 a BV) sei nicht verletzt. Wenn einer Person aufgrund einer Behinderung bestimmte geistige Fähigkeiten fehlten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts seien, liege in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot.

 

 

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof