G r ü
n d e :
I.
Gegenstand der Popularklagen ist die Frage, ob das durch Volksentscheid
vom
1. Oktober 1995 beschlossene Gesetz zur Einführung des kommunalen
Bürgerentscheids vom 27. Oktober 1995 (GVBl S. 730, BayRS 2027-1-I) unter
Verstoß gegen Normen der Bayerischen Verfassung zustandegekommen ist. Ferner
wird mit den Popularklagen die inhaltliche Unvereinbarkeit einzelner
Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Bayerischen Verfassung geltend gemacht; beanstandet
werden eine zu enge Fassung des Negativkatalogs in Art. 18 a Abs. 3 Gemeindeordnung
(GO), das Fehlen von Vorschriften zum Schutz eines korrekten Verfahrens beim
Bürgerbegehren, die Staffelung des Quorums für ein Bürgerbegehren nach der
Größe der Gemeinde in Art. 18 a Abs. 6 GO, die in Art. 18 a Abs. 8 GO
vorgesehene Sperrwirkung des Bürgerbegehrens, das Fehlen eines Zustimmungsquorums
für den Bürgerentscheid und die in Art. 18 a Abs. 13 GO festgelegte dreijährige
Bindungswirkung des Bürgerentscheids. Sinngemäß werden die entsprechenden
Bestimmungen der Landkreisordnung angegriffen.
1. Das Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern:
Bürgerentscheide in Gemeinden und Kreisen" erhielt für den von ihm
vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids
(LT-Drs. 13/1252) mit 1.197.370 gültigen Eintragungen, das sind 13,7 % der
8.765.815 Stimmberechtigten, die nach Art. 74 Abs. 1 BV, Art. 71 Abs. 2 Satz 1
LWG erforderliche Unterstützung (Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 14.
März 1995, StAnz. Nr. 11 vom 17. März 1995, S. 2). Daraufhin beschloß der
Bayerische Landtag am 4. Juli 1995, den Gesetzentwurf des Volksbegehrens
abzulehnen (LT-Drs. 13/2141) und dem Volk mit dem Gesetzentwurf des
Volksbegehrens den vom Bayerischen Landtag beschlossenen Gesetzentwurf zur
Einführung von Bürgerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Gemeinden
und Landkreisen mit vorzulegen (LT-Drs. 13/2142). Der Bayerische Senat lehnte
den Gesetzentwurf des Volksbegehrens ab (Sen-Drs. 174/95) und erklärte den des
Landtags für sachgerecht (Sen-Drs. 251/95).
Die Bayerische Staatsregierung setzte den Termin für den
Volksentscheid auf den 1. Oktober 1995 fest. Zur Vorbereitung auf den
Volksentscheid wurde den Stimmberechtigten gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 LWG
rechtzeitig vor dem Volksentscheid neben der Wahlbenachrichtigung die
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 13. Juli 1995
"Volksentscheid über neue kommunale Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte
der Bürgerinnen und Bürger" (StAnz Nr. 29 vom 21. Juli 1995 S. 1)
zugesandt.
Die "Wahlbenachrichtigung zum Volksentscheid" hatte
folgenden Wortlaut:
Sehr geehrte Wählerin, sehr geehrter Wähler,
Sie sind
in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten genannten Abstimmungsraum
abstimmen. Bitte bringen Sie diese Benachrichtigung zur Abstimmung mit und
halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepaß bereit.
Wenn Sie
in einem anderen Abstimmungsraum Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt
oder durch Briefwahl abstimmen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung
für die Erteilung eines Wahlscheines ist, daß einer der im rückseitigen
Wahlscheinantrag genannten Gründe vorliegt. Wahlscheinanträge – die auch
mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können – werden nur bis
zum *, 18.00 Uhr, oder bei
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Abstimmungstag, 15.00
Uhr, entgegengenommen.
Wahlscheine
nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postweg übersandt oder amtlich
überbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer
für eine andere Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muß eine schriftliche
Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten der o.g. An-
schrift
teilen Sie bitte der Gemeinde mit.
Die Bekanntmachung der Staatsregierung lautete in den Eingangsworten:
Auf Grund von Art. 74 Abs. 7 der Verfassung und Art. 75 Abs. 1 und
2 des Landeswahlgesetzes erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Bekanntmachung:
A.
Der Volksentscheid über die Einführung neuer kommunaler
Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte der Bürgerinnen und Bürger findet am
Sonntag, dem 1. Oktober 1995, statt.
B.
Zur Entscheidung stehen
- der Gesetzentwurf des Bayer. Landtags zur Einführung von
Bürgerantrag,
Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid in Gemeinden und Landkreisen und - der Gesetzentwurf des Volksbegehrens
„Mehr Demokratie in Bayern:
Bürgerentscheide in
Gemeinden und Kreisen“ zur Einführung des kommu-
nalen Bürgerentscheids.
Die beiden Gesetzentwürfe sind nachfolgend unter C. (S. 1 bzw. S.
3), die Erläuterung der Staatsregierung unter D. (S. 5) abgedruckt.
Es folgten unter Buchstabe C der Text des Gesetzentwurfs des Landtags
(LT-Drs. 13/2142) und der Text des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens (LT-Drs.
13/1252) sowie unter Buchstabe D die Erläuterungen der Staatsregierung, die
zunächst die gemeinsame Zielsetzung beider Gesetzentwürfe darstellten (I), sodann
über die wesentlichen Unterschiede und die jeweilige Begründung der beiden
Gesetzentwürfe und die dazu von Staatsregierung, Landtag und Senat vertretenen
Auffassungen berichteten (II) und schließlich über die entsprechenden
Abstimmungen in Landtag und Senat informierten (III).
Die Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinden zum Volksentscheid,
deren Inhalt das Staatsministerium des Innern bestimmte (§ 39 Abs. 2, 3 der
Landeswahlordnung - LWO), enthielt zu den Möglichkeiten der Abstimmung folgende
Aussage:
"Die Gesetzestexte und die
Erläuterung der Staatsregierung wurden den Stimmberechtigten bereits vor der
Abstimmung übermittelt und hängen zusätzlich im Abstimmungsraum aus. Der
Stimmzettel enthält daher nur die drei Abstimmungsmöglichkeiten. Die
stimmberechtigte Person kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise
in den hierfür vorgesehenen Kreisen, welchem der beiden Gesetzentwürfe sie
zustimmt oder ob sie beide Gesetzentwürfe ablehnt. Die stimmberechtigte
Person hat nur eine Stimme."
Der Stimmzettel, der bei dem Volksentscheid vom 1. Oktober 1995
Verwendung fand, hatte folgende Gestalt:
zum
Volksentscheid am 1. Oktober 1995
Sie haben 1 Stimme
|
|
Ich stimme dem Gesetzentwurf des Bayerischen Landtags zu. |
|
|
Ich stimme dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens zu. |
|
|
Ich lehne beide Gesetzentwürfe ab. |
2. Am Volksentscheid vom 1. Oktober 1995 beteiligten sich nach der
Feststellung des Landeswahlausschusses (Bekanntmachung des Landeswahlleiters
vom 19. Oktober 1995, StAnz Nr. 43 vom 27. Oktober 1995 S. 3) 3.230.353 der
8.769.945 Stimmberechtigten. Von den 3.213.267 gültigen Stimmen entfielen
1.244.886 auf den Gesetzentwurf des Landtags und 1.857.919 auf den
Gesetzentwurf des Volksbegehrens; 110.462 lehnten beide Gesetzentwürfe ab. Das
danach vom Volk mit Mehrheit beschlossene Gesetz zur Einführung des kommunalen
Bürgerentscheids wurde ausgefertigt und bekanntgemacht.
Es hat folgenden Wortlaut:
2027-1-I
Vom 27. Oktober 1995
Vgl. GVBl 1995, S. 730 – von der Aufnahme in das Internet wird abgesehen
3. Der Antragsteller zu 2 und andere Bürger wandten sich am 20.
Oktober 1995 an den Bayerischen Landtag und erhoben Beschwerde wegen
fehlerhaften, nicht verfassungskonformen Verfahrens bei der Durchführung des
Volksentscheids. Sie beanstandeten, durch die Fassung der Wahlbenachrichtigung
und durch den Inhalt der Bekanntmachung der Staatsregierung sei nicht
hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, daß die stimmberechtigten Bürger
beim Volksentscheid beide Gesetzentwürfe ablehnen könnten. Vielmehr sei der
Irrtum erregt worden, es bestehe nur die Möglichkeit der Wahl zwischen den
beiden Entwürfen. Die Beschwerdeführer beantragten, der Bayerische Landtag möge
den Volksentscheid für ungültig erklären und eine Wiederholung anordnen.
Der Ausschuß für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen des
Bayerischen Landtags beschloß am 25. Januar 1996 einstimmig, die Beschwerden
als unbegründet zu erachten. Dies wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt. Der
Landtag beschloß sodann in seiner Sitzung vom 30. Januar 1996 einstimmig, der
Empfehlung des Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen folgend
die Beanstandungen zurückzuweisen und die Gültigkeit des Volksentscheids vom 1.
Oktober 1995 festzustellen (Plenarprotokoll 13/38 vom 30. Januar 1996 S. 2667).
Zu einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 81 Abs. 2 LWG kam es
nicht.
II.
Die Antragsteller zu 1 bis 3 machen mit ihren gleichlautenden
Popularklagen
ebenso wie der Antragsteller zu 4 geltend, bei der Durchführung
des Volksentscheids seien die Grundrechte aus Art. 7 Abs. 2 BV und aus Art. 101
BV verletzt worden, weil in der Wahlbenachrichtigung und in der Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsregierung vom 13. Juli 1995 nicht darauf hingewiesen
worden sei, daß der Bürger beim Volksentscheid auch beide Gesetzentwürfe
ablehnen könne. Es sei der Irrtum hervorgerufen worden, der Bürger sei darauf
beschränkt, zwischen den beiden Gesetzentwürfen zu wählen. Denn in der
Wahlbenachrichtigung sei irrig von "Wahl" statt von
"Abstimmung" gesprochen worden. Ferner habe die Staatsregierung in
ihrer Bekanntmachung einleitend ausgeführt, zur Entscheidung stünden die beiden
Gesetzentwürfe. Das habe beim Bürger den Eindruck entstehen lassen, er müsse
sich bei dem Volksentscheid entweder für den einen oder für den anderen
Gesetzentwurf entscheiden, also zwischen ihnen wählen. Beim Bürger sei dadurch
der Irrtum erregt worden, er könne die Ablehnung beider Gesetzentwürfe nur
durch Fernbleiben von der Abstimmung zum Ausdruck bringen. Damit sei gegen die
sich aus der Bayerischen Verfassung ergebende Informationspflicht der
Staatsregierung und gegen das verfassungsrechtliche Verbot, über das Wesen des
Volksentscheids zu täuschen, verstoßen worden. Die Grundrechtsverletzungen
seien angesichts des Ausgangs des Volksentscheids auch relevant. Die
"extrem geringe" Beteiligung am Volksentscheid und die
"erstaunlich geringe" Anzahl der Stimmen, die beide Gesetzentwürfe
ablehnten, ließen es wahrscheinlich erscheinen, daß ein "erhebliches
Ablehnungspotential" sich an der Abstimmung nicht beteiligt habe, das aber
bei richtiger Kenntnis des Gesetzgebungsvorgangs von seiner
Abstimmungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hätte.
Ein von den Antragstellern ergänzend vorgelegtes Gutachten kommt
zu dem Ergebnis, aus Art. 74 Abs. 7 BV ergebe sich, dass die Staatsregierung,
wenn mehrere alternative Gesetzentwürfe zur Abstimmung stünden, ausdrücklich
und deutlich auf die Entscheidungsalternative aufmerksam machen müsse, alle
Gesetzentwürfe abzulehnen. Art. 7 Abs. 2 BV gewährleiste nicht nur die bloße
Teilnahmemöglichkeit an dem äußerlichen Vorgang der Abstimmung, sondern ein
echtes Mitwirkungsrecht an dem Legislativakt des Volksentscheids. Dies setze
ein Mindestmaß an objektiver Information voraus. Dazu gehöre die Möglichkeit,
sich ohne große Schwierigkeiten über alle zur Abstimmung stehenden Alternativen
Kenntnis zu verschaffen. Durch Art. 7 Abs. 2 BV werde die negative
Abstimmungsfreiheit, das heißt die Freiheit, am Volksentscheid nicht
teilzunehmen, mitgeschützt. Wer sie bewusst wahrnehmen wolle, müsse zuvor von
den Abstimmungsalternativen Kenntnis nehmen können. Es reiche nicht aus, daß in
der Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinden und durch die Gestaltung des
Stimmzettels auf alle Abstimmungsalternativen hingewiesen worden sei. Aus Art.
7 Abs. 2 BV ergebe sich zugleich das Verbot, im Rahmen der Weisung nach Art. 74
Abs. 7 BV über das Wesen der Abstimmung zu täuschen oder die Information so zu
erteilen, daß viele Staatsbürger das Wesen der Abstimmung mißverstehen könnten.
Dagegen sei verstoßen worden, weil die Staatsregierung in ihrer Bekanntmachung
auf einen Hinweis bezüglich der Möglichkeit der Gesamtablehnung verzichtet
habe. Der Bürger gehe in dem Vertrauen, das er der Information durch die
Staatsregierung entgegenbringe, von der Vollständigkeit dieser Information aus.
Der Verstoß gegen die Informationspflicht der Staatsregierung und
das Täuschungsverbot seien relevant. Es bestehe die konkrete und nicht ganz
fernliegende Möglichkeit, daß die Abstimmung anders ausgegangen wäre, wenn die
Staatsregierung in ihrer Bekanntmachung auf die Möglichkeit hingewiesen hätte,
beide Entwürfe abzulehnen. Das ergebe sich aus dem Eindruck, den die
Antragsteller aus Gesprächen mit zahlreichen Bürgern gewonnen hätten. Dafür
spreche auch, daß sich die öffentliche Auseinandersetzung und die Medienberichterstattung
auf den Wettstreit zwischen den beiden Entwürfen zugespitzt habe und die Möglichkeit
der Gesamtablehnung kaum - vielfach überhaupt nicht - zur Sprache gekommen sei.
Der Verstoß gegen die Informationspflicht und das Täuschungsverbot
führe zur Nichtigkeit des angegriffenen Gesetzes. Die Popularklagen seien zulässig,
um den bestehenden Rechtsschein zu beseitigen. Das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2
BV sei durch den gesetzten Rechtsschein andauernd verletzt.
Ferner sei die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV
verletzt. Das Gesetz zwinge den Bürger, sich auf kommunaler Ebene in der
Öffentlichkeit zu engagieren, wo er sich früher von den kommunalen Mandatsträgern
vertreten sehen konnte. Außerdem sei auf Grund von Bürgerentscheiden mit einer
Vielzahl von freiheitsbeschränkenden Entscheidungen auf kommunaler Ebene zu
rechnen, die, weil ohne Rechtsgrundlage, das Grundrecht aus Art. 101 BV
verletzten. Dies könne mit der Popularklage geltendgemacht werden. Sie sei
insbesondere nicht wegen des besonderen Prüfungsverfahrens nach Art. 81 LWG
ausgeschlossen; bei der Popularklage gehe es nicht um die Überprüfung
behördlicher Einzelakte, sondern um die Gültigkeit der Norm an sich.
Die Antragsteller verweisen darauf, daß die Antragsteller zu 1 und
2 durch die Abfassung der Wahlbenachrichtigung sowie der Bekanntmachung der
Staatsregierung in die Gefahr eines Irrtums über die Abstimmungsalternativen
geraten und daß der Antragsteller zu 3 und andere Bürger diesem Irrtum erlegen
seien. Für letzteres bieten sie Zeugenbeweis an. Sachverständigenbeweis bieten
sie dafür an, daß der überwiegende Teil der Abstimmungsbürger dem genannten
Irrtum erlegen sei. Zur Relevanz des Verfassungsverstoßes vertreten sie die
Auffassung, in den Fällen des Art. 74 Abs. 4 BV sei für die Annahme eines der
beiden Gesetzentwürfe erforderlich, daß die Mehrheit der Abstimmenden sich
dafür ausspreche. Die entgegenstehende Regelung in Art. 80 Abs. 2 Satz 1 LWG
sei wegen Verstoßes gegen das Mehrheitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV
nichtig. Gehe man hiervon aus, wäre der Gesetzentwurf des Volksbegehrens
gescheitert, wenn nur etwa 1 % der Abstimmungsberechtigten zusätzlich am
Volksentscheid teilgenommen und beide Entwürfe abgelehnt hätte. Insoweit bieten
die Antragsteller Beweis an durch Einholung einer Auskunft des Statistischen
Landesamts. Auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofs haben die Antragsteller
später erklärt, daß damit die Popularklage nicht auf Art. 80 Abs. 2 LWG
erstreckt werden solle.
Der Antragsteller zu 4 meint, es sei davon auszugehen, daß die
Staatsbürger, die beide Gesetzentwürfe ablehnen wollten, nicht zur Abstimmung
gegangen seien; sie hätten sich mangels Hinweises auf die Möglichkeit einer
entsprechenden Stimmabgabe in der Bekanntmachung der Staatsregierung nicht
angesprochen gefühlt. Weil sie nicht zur Abstimmung gegangen seien, hätten sie
von der Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinden und von der Gestaltung des Stimmzettels
nicht Kenntnis nehmen können. Die von der Staatsregierung versäumte Aufklärung
sei um so wichtiger gewesen, als eine Verfassungsänderung zur Abstimmung
gestanden habe.
Inhaltlich sehen die Antragsteller den allgemeinen Gleichheitssatz
nach Art. 118 Abs. 1 BV durch das in Art. 18 a Abs. 6 GO nach der Größe der
Gemeinde gestaffelte Quorum für das Bürgerbegehren verletzt. Die unterschiedliche
Größe der Gemeinden sei kein ausreichender Grund, den Wert der für ein
Bürgerbegehren abgegebenen Stimmen unterschiedlich zu gewichten. In einer
großen und in einer kleinen Gemeinde sei der Bürger durch Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid potentiell gleich betroffen. Das gestaffelte Quorum führe
insbesondere im Vergleich der Fälle unmittelbar diesseits und jenseits einer
Schwelle zu nicht einsehbaren Ungleichheiten.
Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1
BV und des Demokratieprinzips gemäß Art. 2 Abs. 2 BV sehen die Antragsteller
darin, daß der Negativkatalog in Art. 18 a Abs. 3 GO so eng gefaßt sei, daß im
Wege des Bürgerentscheids Maßnahmen mit extremen Auswirkungen auf den Haushaltbeschlossen
werden könnten. Theoretisch sei es möglich, daß der Gemeinde durch Bürgerentscheide
die Erfüllung wesentlicher Aufgaben finanziell unmöglich gemacht, ja daß sie
durch Bürgerentscheide zur Zahlungsunfähigkeit gebracht werde. Auch könne eine
Gemeinde durch Bürgerentscheide gezwungen werden, aus laufenden Projekten
auszusteigen und damit unabsehbare Haftungsrisiken zu begründen. Diesen Risiken
für die Gemeinde stehe keine Verantwortlichkeit des Stimmbürgers gegenüber. Ein
Hinweis darauf, daß die allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach Art. 61 GO zu beachten
sind, fehle, ein Finanzierungsvorschlag werde beim Bürgerbegehren nicht
verlangt. Durch diese Mängel würden nicht nur das Demokratieprinzip und das
Rechtsstaatsprinzip, sondern auch das Grundrecht aus Art. 101 BV verletzt, weil
mit Einschränkungen bei der gemeindlichen Grundversorgung der Bürger sowie mit
gemeindesteuerlichen Konsequenzen gerechnet werden müsse. Bezüglich der
zwischenzeitlichen Erfahrungen mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
beantragen die Antragsteller, einen Erfahrungsbericht des Staatsministeriums
des Innern anzufordern.
Die Antragsteller zu 1 bis 3 schließen sich, soweit es um die Rüge
weiterer Verfassungsverstöße geht, der Stellungnahme des Bayerischen Senats an.
Der Antragsteller zu 4 rügt zusätzlich, daß die enge Fassung des
Negativkatalogs in Art. 18 a Abs. 3 GO die verfassungsmäßigen Rechte der
Gemeinde aus Art. 11 Abs. 4 und 5 BV verletze, weil Haushaltsfragen, Abgaben,
Tarife und Entgelte nicht ausgenommen seien. Die vorgesehene Ausnahme für die
Haushaltssatzung selbst reiche nicht aus. Im übrigen fehle eine ausdrückliche
Bindung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid an die Grundsätze der Art. 61
und 66 GO. Damit werde gegen Art. 83 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 78, 79 BV
verstoßen, die den auch den einzelnen Staatsbürger schützenden
Verfassungsgrundsatz enthielten, daß Verfügungen auszuschließen sind, deren
Finanzierung nicht im Haushaltsplan vorgesehen und abgesichert ist. Das Gesetz
enthalte keine Verfahrensregelungen, die sicherstellten, daß ein Bürgerbegehren
nur von stimmberechtigten Gemeindebürgern unterstützt werde. Art. 18 a Abs. 5
GO könne, weil er auf entsprechende Verfahrensregelungen verzichte, Manipulationen
nicht verhindern. Der Verzicht auf ein Abstimmungsquorum beim Bürgerentscheid
in Art. 18 a Abs. 12 GO sei ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip. Nur durch
ein Quorum, wie es in den anderen Bundesländern vorgesehen sei, sei die
demokratische Legitimation des Bürgerentscheids gewährleistet. Erhebliche
Bedenken bestünden im Hinblick auf das Demokratieprinzip auch gegen die
Regelungen in Art. 18 a Abs. 8 und 13 GO über die Sperrwirkung des Bürgerbegehrens
und die Bindungswirkung des Bürgerentscheids. Der Antragsteller zu 4 meint
schließlich, daß die beanstandeten Regelungen nicht nur einzeln, sondern auch
in ihrer Kumulation und in ihrem Zusammenhang dem Inhalt und dem Willen der
Bayerischen Verfassung widersprächen.
III.
1. Der Bayerische Landtag hat beschlossen, sich nicht am Verfahren
zu beteiligen (LT-Drs. 13/5010).
2. Der Bayerische Senat (vgl. Sen-Drs. 209/96) hält die
Popularklagen für zulässig. Das Gesetz zur Einführung des kommunalen
Bürgerentscheids vom 27. Oktober 1995 könne, auch wenn es im Wege der Volksgesetzgebung
zustande gekommen sei, mit der Popularklage angegriffen werden. Die von den
Antragstellern als verletzt gerügten Art. 7 Abs. 2, Art. 101, 118 Abs. 1 BV
verbürgten Grundrechte. Die Antragsteller hätten hinreichend substantiiert
angegeben, aus welchen Gründen diese Grundrechte verletzt seien. Es erscheine
nicht als offensichtlich ausgeschlossen, daß sich aus Art. 7 Abs. 2 BV die von
den Antragstellern behaupteten Informationspflichten der Staatsregierung
herleiten ließen und daß diese Informationspflichten im Rahmen des
Volksgesetzgebungsverfahrens zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids
nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise erfüllt worden seien. Auch
sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die durch Art. 101 BV umfassend
geschützte Handlungsfreiheit beeinträchtigt sei. Denn die Bürger müssten sich -
wie die Antragsteller vortragen - zur Vermeidung ihnen nachteiliger kommunaler
Entwicklungen zukünftig selbst in der Öffentlichkeit engagieren, wo sie sich
bisher durch die Mandatsträger vertreten sehen konnten. Auch eine Verletzung
des Gleichheitsgrundsatzes durch das gestaffelte Quorum gemäß Art. 18 Abs. 6 GO
sei substantiiert behauptet.
Die bezüglich des Zustandekommens des angegriffenen Gesetzes
behaupteten Grundrechtsverstöße lägen allerdings nicht vor; die Popularklagen
seien deshalb insoweit unbegründet. Insbesondere sei das Gesetz zur Einführung
des kommunalen Bürgerentscheids nicht unter Verletzung des Grundrechts aus Art.
7 Abs. 2 BV zustande gekommen. Es habe keine Verpflichtung der Staatsregierung
bestanden, in der Wahlbenachrichtigung oder in der Bekanntmachung vom 13. Juli
1995 ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, beide Gesetzentwürfe abzulehnen.
Auf die bestehenden Abstimmungsmöglichkeiten seien die Stimmberechtigten durch
die Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinden hingewiesen worden. Auch habe das
Staatsministerium des Innern in seiner Pressemitteilung vom 27. September 1995
darauf hingewiesen. Eine darüber hinausgehende Informationspflicht lasse sich
aus der Bayerischen Verfassung nicht herleiten. Die effektive Ausübung
demokratischer Mitwirkungsrechte setze nicht nur ein Mindestmaß an objektiver
Informationsmöglichkeit voraus, sondern auch ein Mindestmaß an Mündigkeit und
Informationsbereitschaft auf seiten der einzelnen Bürger. Wer sich seiner
Abstimmungsmöglichkeiten nicht bewußt gewesen sei, hätte sich ohne besonderen
Aufwand darüber informieren können. Weder der Inhalt der Wahlbenachrichtigung
noch der Wortlaut der Bekanntmachung vom 13. Juli 1995 seien geeignet gewesen,
Mißverständnisse über die bestehenden Abstimmungsmöglichkeiten hervorzurufen.
Ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 101 BV lasse sich folglich
nicht damit begründen, das Gesetz über die Einführung des kommunalen Bürgerentscheids
sei verfassungswidrig zustandegekommen. Im übrigen fehle diesem Gesetz jede
freiheitsbeschränkende Regelung, so daß der Schutzbereich des Art. 101 BV nicht
berührt sei. Zwar sei es möglich, daß die Bürger sich im eigenen Interesse
zukünftig auf kommunaler Ebene stärker in der Öffentlichkeit engagieren müßten;
auch seien Bürgerentscheide mit freiheitsbeschränkenden Auswirkungen denkbar.
Hierbei handle es sich jedoch um bloß denkbare mittelbare Auswirkungen des angegriffenen
Gesetzes, die für die Bejahung einer Grundrechtsverletzung nicht ausreichten.
Schließlich stelle das gestaffelte Quorum für das Bürgerbegehren keine
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, weil die vorgenommene Differenzierung
nach der Gemeindegröße durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sei.
Ob der Volksgesetzgeber damit die beste, zweckmäßigste und gerechteste Lösung
gewählt habe, sei nicht zu prüfen.
Die enge Fassung des Negativkatalogs in Art. 18 a Abs. 3 GO greife
nicht in die verfassungsmäßigen Rechte der Gemeinden gemäß Art. 11 Abs. 4 und 5
BV ein und habe keine verfassungswidrigen Auswirkungen auf den
Gemeindehaushalt. Insoweit sei auf die Zulässigkeitsprüfung nach Art. 18 a Abs.
9 GO und auf die rechtsaufsichtliche Kontrolle zu verweisen. Es liege auch kein
Verstoß gegen das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip vor, weil Maßnahmen
und Einzelfallentscheidungen von einer zuzuordnenden Verantwortung und Haftung
abgekoppelt würden; insoweit mache es keinen Unterschied, ob die Maßnahme auf
einem Gemeinderatsbeschluß oder auf einem Bürgerentscheid beruhe.
Bedenken im Hinblick auf das Demokratieprinzip bestünden jedoch im
Hinblick auf die in Art. 18 a Abs. 8 und 13 GO vorgesehene Regelung. Durch Art.
18 a Abs. 13 GO werde dem Bürgerentscheid im Verhältnis zu den Beschlüssen des
Gemeinderats eine höhere Legitimation zuerkannt, was im Hinblick auf die Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofs zur Gleichrangigkeit von Volksgesetzgebung und
parlamentarischer Gesetzgebung bedenklich sei. Im Hinblick auf das Demokratieprinzip
noch bedenklicher sei die in Art. 18 a Abs. 8 GO vorgesehene Blockade entgegenstehender
kommunaler Maßnahmen nach Abgabe von einem Drittel der für das Zustandekommen
eines Bürgerbegehrens erforderlichen Unterschriften; das sei mit dem
Mehrheitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV kaum zu vereinbaren. Demokratisch
bedenklich sei ferner der Verzicht auf eine Mindestbeteiligung oder ein
Zustimmungsquorum beim Bürgerentscheid. Damit erhielten kleine Gruppen die
Möglichkeit, Einzelinteressen zum möglichen Schaden der Mehrheit durchzusetzen.
Das Demokratieprinzip verlange Vorkehrungen, daß die plebiszitär getroffene
Entscheidung tatsächlich den Willen der Mehrheit widerspiegle. Daß es beim
Volksentscheid nach der Bayerischen Verfassung kein Zustimmungsquorum gebe, sei
historisch zu verstehen und kein Bezugsfall. Die Regelungen in Art. 18 a Abs. 8
und 13 GO seien im übrigen auch im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV bedenklich. Diese setze voraus, daß die gewählten
Organe der Gemeinde funktionsfähig seien, wohingegen die in Art. 18 a Abs. 8
und 13 GO geregelte Blockadewirkung die Gemeindetätigkeit weitgehend lahmlegen
könne. Schließlich bestünden unter rechtsstaatlichen und demokratischen
Gesichtspunkten Bedenken dagegen, daß das Gesetz zur Einführung des kommunalen
Bürgerentscheids das Sammeln von Unterschriften durch die jeweiligen
Initiatoren ermögliche.
3. Die Bayerische Staatsregierung hält die Zulässigkeit der
Popularklagen für
überwiegend zweifelhaft. Zwar komme dem Art. 7 Abs. 2 BV
Grundrechtscharakter zu. Das besage aber nicht, dass jede die einzelne
Ausgestaltung der Wahlen und Abstimmungen regelnde Norm - auch wenn sie in der
Verfassung selbst enthalten sei - am Grundrechtsschutz teilnehme. Art. 74 Abs.
7 BV berühre die Rechtssphäre des Bürgers im allgemeinen nur durch seine
Reflexwirkung. Vorliegend könne nur die Verletzung von Informationspflichten,
die aus Art. 74 Abs. 7 BV oder Art. 7 Abs. 2 BV hergeleitet würden, gerügt
werden. Damit sei fraglich, ob der behaupteten Informationspflicht des Staates
ein Grundrecht des Bürgers entspreche und die behauptete Verletzung der
Informationspflicht das Grundrecht auf effektive Teilnahme am Volksentscheid habe
beeinträchtigen können. Ebenso sei fraglich, ob die Rüge einer Verletzung des
Art. 101 BV zulässig sei. Die bloße Behauptung, das Gesetz sei nicht ordnungsgemäß
zustandegekommen, reiche nicht aus. Ob ein inhaltlicher Verstoß gegen die
Handlungsfreiheit darin liegen könne, daß der Bürger sich zukünftig in der
Öffentlichkeit stärker engagieren müsse, sei zweifelhaft. Die Möglichkeit, daß
es auf Grund kommunaler Bürgerentscheide zu Maßnahmen kommen könne, die die
Handlungsfreiheit beschränkten, begründe ebensowenig einen unmittelbaren
Verstoß gegen das Grundrecht gemäß Art. 101 BV wie die behauptete Möglichkeit,
daß die gemeindlichen Haushalte gefährdet sein könnten. Zulässig sei die auf
Art. 118 Abs. 1 BV gestützte Rüge, doch betreffe sie nur Art. 18 a Abs. 6 GO
und könne die Zulässigkeit der Popularklage im übrigen nicht rechtfertigen.
Art. 83 Abs. 2 Satz 1 BV in Verbindung mit Art. 78, 79 BV enthalte kein
Grundrecht.
Jedenfalls seien die Popularklagen unbegründet. Weder aus Art. 74
Abs. 7 BV noch aus Art. 7 Abs. 2 BV lasse sich eine Pflicht der Staatsregierung
entnehmen, in der Weisung nach Art. 74 Abs. 7 BV auf die bestehenden
Abstimmungsalternativen hinzuweisen. Es sei richtig, wenn die Antragsteller aus
Art. 7 Abs. 2 BV folgerten, daß die Staatsregierung weder über das Wesen der
Abstimmung täuschen noch Informationen so erteilen dürfe, daß die
offensichtliche Gefahr eines Mißverständnisses über das Wesen der Abstimmung bestehe.
Unabhängig davon, daß es an einem diesbezüglichen Vorsatz gefehlt habe, sei
aber auch objektiv durch die Staatsregierung weder eine falsche noch eine
offensichtlich mißverständliche Information gegeben worden.
Die enge Fassung des Negativkatalogs in Art. 18 a Abs. 3 GO
begründe keinen Verfassungsverstoß. Es unterliege der freien Entscheidung des
Gesetzgebers, ob innerhalb der Gemeinde der Gemeinderat als repräsentatives
Beschlußorgan oder die Gemeindebürger selbst und direkt über den Haushalt
entschieden. Zum anderen hätten die Gemeinderäte es im Rahmen ihrer
Zulässigkeitsprüfung nach Art. 18 a Abs. 9 GO und auch die
Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen ihres Beanstandungsrechts in der Hand zu
prüfen, ob ein beantragter Bürgerentscheid gegen die Grundsätze der sparsamen
und wirtschaftlichen Haushaltsführung verstoße.
Die Staffelung des Quorums für das Bürgerbegehren halte sich im
Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit. Der
Verfassungsgerichtshof habe eine Staffelung des Quorums nach der Gemeindegröße
im Fall des Art. 25 GLKrWG bereits für verfassungsrechtlich unbedenklich
erklärt.
Das Fehlen von Verfahrensregelungen für die Überprüfung der
Antragsberechtigung beim Bürgerbegehren (Art. 18 a Abs. 5 GO) sei
verfassungsrechtlich ohne Belang.
Das Fehlen eines Zustimmungsquorums beim Bürgerentscheid führe
nicht zur Verfassungswidrigkeit. Auch beim Volksentscheid sehe die Verfassung
kein Zustimmungsquorum vor. Es sei eine intensiv diskutierte politische Frage,
ob man sich mit der relativen Mehrheit der Abstimmenden begnüge.
Die in Art. 18 a Abs. 13 GO festgelegte dreijährige
Bindungswirkung liege im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit. Der
Volksgesetzgeber habe damit - ähnlich wie in anderen Bundesländern - den durch
Bürgerentscheid zustande gekommenen Entscheidungen einen höheren Stellenwert
beigemessen. Dies liege im gesetzgeberischen Ermessen.
IV.
1. Das angegriffene Gesetz zur Einführung des kommunalen
Bürgerentscheids ist eine Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts, die
jedermann mit Beschwerde (Popularklage) gemäß Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1
Satz 1 VfGHG angreifen kann. Daß das Gesetz verfassungsändernde Bestimmungen
enthält (Art. 1) und im Wege der Volksgesetzgebung beschlossen wurde, ändert
daran nichts.
2. Die Antragsteller machen geltend, daß das Gesetz Grundrechte
der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränkt. Auf das Gesetz
insgesamt bezieht sich die Rüge, es sei unter Verletzung des Art. 7 Abs. 2 BV
zustandegekommen. Es ist grundsätzlich nicht möglich, ein mehrere Vorschriften
umfassendes Gesetz im ganzen mit der Popularklage anzugreifen. Vielmehr muß der
Antragsteller bei einer Popularklage die einzelnen Vorschriften, gegen die sich
die Popularklage richten soll, genau bezeichnen. Zu den verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen gehört ferner, daß der Antragsteller angibt, inwiefern die
angefochtene Vorschrift Grundrechte verfassungswidrig einschränken soll.
Richtet sich die Popularklage gegen mehrere Vorschriften eines Gesetzes, so muß
diesen Erfordernissen bei jeder einzelnen von ihnen Genüge getan sein (ständige
Rechtsprechung; vgl. VerfGH 29, 191/200 f. m.w.N.; 38, 43/45). Eine Ausnahme
gilt jedoch, wenn - wie hier - ein Gesetz insgesamt mit der Rüge angegriffen
wird, es verletze das Grundrecht der Handlungsfreiheit, weil es nicht
ordnungsgemäß zustandegekommen sei und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen
Ordnung gehöre.
Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang als verletzt
gerügte Art. 7 Abs. 2 BV verbürgt das Grundrecht auf Teilhabe an der
Staatsgewalt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 27,139/142; 28, 222/229; 44,
23/25; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 zu
Art. 7). Die Antragsteller haben im einzelnen vorgetragen, in welchen Tatsachen
und Vorgängen sie einen Verstoß gegen dieses Grundrecht sehen. Damit haben sie
den Anforderungen genügt, die der Verfassungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung an die Substantiierung der Rüge einer Grundrechtsverletzung stellt
(vgl.VerfGH 38, 43/45; 42, 34/36; Meder, RdNr. 19 zu Art. 98). Der vorgetragene
Sachverhalt läßt es auch grundsätzlich möglich erscheinen, daß der
Schutzbereich des Art. 7 Abs. 2 BV berührt ist. Es erscheint nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass sich, wie die Antragsteller meinen, aus Art. 7 Abs. 2 BV
ein Recht der Stimmbürger ergibt, im Vorfeld eines Volksentscheids deutlicher
und intensiver, als dies beim Volksentscheid vom 1. Oktober 1995 nach dem
Vortrag der Antragsteller geschehen ist, auf die bestehenden Abstimmungsalternativen
hingewiesen zuwerden.
Bezüglich der einzelnen angegriffenen Gesetzesbestimmungen haben
die Antragsteller eine Verletzung des Art. 101 BV geltend gemacht. Es erscheint
grundsätzlich möglich, daß der Schutzbereich der in Art. 101 BV gewährleisteten
allgemeinen Handlungsfreiheit durch die angefochtenen Regelungen des Gesetzes
zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids berührt wird. Die Popularklagen
sind damit auch bezüglich der Rügen gegen Einzelbestimmungen des angegriffenen
Gesetzes zulässig.
3. Allerdings könnte einer Überprüfung der Rüge, beim
Zustandekommen des Gesetzes sei gegen das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 BV
verstoßen worden, entgegenstehen, daß für behauptete Mängel beim Zustandekommen
eines Volksentscheids das besondere Prüfungsverfahren nach Art. 81 LWG besteht.
Die Antragsteller sind der Auffassung, daß Grundrechtsverstöße im
Verfahren der Volksgesetzgebung auch im Rahmen eines Popularklageverfahrens
geltend gemacht werden können, weil das besondere Prüfungsverfahren nach Art.
81 LWG und das Popularklageverfahren unterschiedliche Gegenstände hätten.
Tatsächlich geht es bei dem besonderen Prüfungsverfahren nach Art.
81 LWG darum, ob der Volksentscheid ordnungsgemäß durchgeführt wurde und damit
gültig ist oder ob er zu wiederholen ist (Art. 81 Abs. 3 LWG i.V.m. Art. 54
LWG). Wird der Verfassungsgerichtshof nach Art. 81 Abs. 2 LWG angerufen, so hat
er die Durchführung des Volksentscheids in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht umfassend zu überprüfen, insbesondere auch daraufhin, ob das einfache
Recht beachtet worden ist; insoweit gilt nichts anderes als im Fall der
Wahlprüfung nach Art. 33 Satz 2 BV (dazu VerfGH 26, 45/47; vgl. auch Meder,
RdNr. 3 zu Art. 33; Schweiger in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, RdNr. 4 zu Art.
33). Am Ende steht die Entscheidung über die Gültigkeit oder die Ungültigkeit
des Volksentscheids. Demgegenüber geht es im Verfahren der Popularklage ausschließlich
darum, ob ein be-schlossenes Gesetz wegen eines Verstoßes gegen die Bayerische
Verfassung für nichtig zu erklären ist. Dem unterschiedlichen Gegenstand gemäß
entscheidet der Verfassungsgerichtshof in unterschiedlicher Besetzung (Art. 68
BV, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2, 3 VfGHG). Der unterschiedlichen Zielrichtung
beider Verfahren entspricht es, daß die Antragsberechtigung unterschiedlich
geregelt ist. Während Art. 81 Abs. 2 LWG die Antragsberechtigung auf eine
qualifizierte Minderheit des Landtags und die Beauftragten des Volksbegehrens
beschränkt, ist zur Popularklage jedermann berechtigt (Art. 55 Abs. 1 Satz 1
VfGHG).
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer im Jahre 1991 ergangenen
Entscheidung (VerfGH 44, 9/15 f.) die Auffassung vertreten, es sei sehr
zweifelhaft, ob Verfassungsverstöße, die Gegenstand einer Überprüfung nach Art.
81 LWG sein können, im Wege der Organstreitigkeit nach Art. 64 BV geltend
gemacht werden können. Er hat diese Auffassung damit begründet, es sei sinnvoll
und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Art. 81 LWG vorschreibe,
daß zunächst der Landtag die Durchführung des Volksentscheids zu prüfen habe
und erst anschließend eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofs möglich sei.
Das hänge unter anderem mit dem von der Verfassung vorgegebenen Zeitplan beider
Durchführung des Volksentscheids zusammen; seine Einhaltung wäre nicht
gewährleistet, wenn die nach Art. 64 BV antragsbefugten Organe schon vor der
Abstimmung die von ihnen geltend gemachten Verfassungsverstöße im Zusammenhang
mit der Vorbereitung des Volksentscheids zum Gegenstand von zahlenmäßig nicht begrenzten
Verfassungsstreitigkeiten machen könnten.
Gründe der Praktikabilität sprechen tatsächlich in hohem Maß
dafür, etwaige Grundrechtsverstöße beim Zustandekommen eines Volksentscheids -
ähnlich wie beim Verfahren der Wahlprüfung nach Art. 33 BV, Art. 50 LWG ff. -
im Verfahren nach Art. 81 LWG einer raschen und endgültigen Klärung zuzuführen.
Ebenso wie bei der Wahl besteht hier grundsätzlich das Bedürfnis, möglichst
zeitnah und abschließend eine Klärung über die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens
des durch Volksentscheid beschlossenen Gesetzes zu erhalten. Denn im Gegensatz
zum Parlamentsgesetz, dessen formelles Zustandekommen in aller Regel relativ
einfach überprüft werden kann, beruht das im Volksgesetzgebungsverfahren zustandegekommene
Gesetz - insoweit eben dem Wahlvorgang vergleichbar - auf einer Vielzahl von
Vorbereitungs- und Abstimmungsvorgängen, die im ganzen Land durchgeführt werden
und, müßten sie Jahre später in einem Popularkla-geverfahren überprüft werden,
kaum noch aufzuklären wären.
Letztlich können die damit zusammenhängenden Fragen jedoch offen
bleiben, weil die Rüge der Antragsteller, das angegriffene Gesetz sei wegen
verschiedener Fehler im Verfahren nicht verfassungsgemäß zustandegekommen,
jedenfalls unbegründet ist.
V.
A.
Das Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids ist
nicht unter Verletzung von Normen der Bayerischen Verfassung zustandegekommen.
Gegen Art. 7 Abs. 2 BV und gegen Art. 74 Abs. 7 BV wurde nicht verstoßen.
Art. 7 Abs. 2 BV verbürgt das Grundrecht auf Teilhabe an der
Staatsgewalt unter anderem durch Teilnahme an der Volksgesetzgebung. Beim
Volksentscheid erschöpft sich die grundrechtliche Gewährleistung nicht darin,
dem Bürger die Möglichkeit der Teilnahme an dem äußerlichen Vorgang der Abstimmung
zu sichern. Dem grundlegenden demokratischen Gehalt dieses Grundrechts
entsprechend (vgl. auch BVerfGE 89, 155/171 f.) wird dem Bürger vielmehr ein
echtes Mitwirkungsrecht am Legislativakt gegeben.
Echte Mitwirkung am Volksentscheid setzt voraus, daß der Bürger
bei der Abstimmung seinen Willen unverkürzt zum Ausdruck bringen kann, also
aussprechen kann, ob er die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe unterstützt
oder ablehnt; stehen zwei alternative Gesetzentwürfe zur Abstimmung wie in den
Fällen des Art. 74 Abs. 4 BV, muß der Bürger zum Ausdruck bringen können, ob er
einen der beiden Gesetzentwürfe unterstützt und gegebenenfalls welchen von
ihnen, oder ob er beide Gesetzentwürfe ablehnt. Diesem Verfassungsgebot trägt
Art. 76 Abs. 3 Satz 2 LWG Rechnung. Der nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 LWG vom
Staatsministerium des Innern festgelegte Stimmzettel, der beim Volksentscheid
vom 1. Oktober 1995 verwendet wurde, entsprach der gesetzlichen Regelung und
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. In der Abstimmungsbekanntmachung
der Gemeinden, deren Inhalt nach § 39 Abs. 3 LWO ebenfalls vom Staatsministerium
des Innern festgelegt wurde, ist auf alle bestehenden Abstimmungs-alternativen
vorweg hingewiesen worden.
Echte Mitwirkung an der Volksgesetzgebung setzt ferner voraus, daß
der Bürger die Möglichkeit hat, sich zur Vorbereitung auf die Abstimmung ein
Mindestmaß an Informationen zu verschaffen. Welche Konsequenzen sich daraus für
die Durchführung eines Volksentscheids im einzelnen entwickeln lassen, ist
vorliegend nicht abschließend zu entscheiden.
Art. 74 Abs. 7 BV legt fest, daß jeder dem Volk zur Entscheidung
vorgelegte Gesetzentwurf mit einer "Weisung" der Staatsregierung zu
begleiten ist, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller
wie die Auffassung der Staatsregierung über den Gegenstand darlegen soll.
Die Staatsregierung hat ihre Informationspflichten aus Art. 74
Abs. 7 BV nicht verletzt. Daß die Bekanntmachung der Staatsregierung vom 13.
Juli 1995 "Volksentscheid über neue kommunale Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte
der Bürgerinnen und Bürger", die den Stimmberechtigten vor dem
Volksentscheid über-sandt wurde, bündig und mit der gebotenen Sachlichkeit über
die Begründung der beiden Gesetzentwürfe, deren Text im vollen Wortlaut
mitgeteilt wurde, sowie über die Haltung der Staatsregierung dazu informiert
hat, ist nicht zweifelhaft. Die Antragsteller meinen vielmehr, daß die
Staatsregierung in der Bekanntmachung zusätzlich zu den Informationen, die die
zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe selbst betrafen, auf alle
Abstimmungsalternativen hätte ausdrücklich hinweisen müssen, insbesondere auch
auf die Möglichkeit, beide Gesetzentwürfe abzu-lehnen. Sie sind der Auffassung,
dies ergebe sich daraus, daß nach Art. 74 Abs. 7 BV die Staatsregierung ihre Auffassung
"über den Gegenstand" darlegen muß.
Aus Wortlaut und Satzzusammenhang ergibt sich jedoch, daß mit dem
"Gegen-stand", von dem Art. 74 Abs. 7 BV spricht, der Gegenstand der
zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe gemeint ist, also die Thematik dieser
Entwürfe und ihr Regelungsgegenstand. Über den so verstandenen Gegenstand hat
die Staatsregierung nämlich eine Auffassung, die sich möglicherweise
unterscheidet von derjenigen der Initiatoren des Volksbegehrens und die zu kennen
für den Staatsbürger wichtig ist. Nur bei einem solchen Verständnis des Wortes
"Gegenstand" macht es auch Sinn, daß die Weisung der Staatsregierung,
hier zu verstehen im Sinn von Hinweisen (Art. 75 Abs. 2 Nr. 3 LWG:
"Erläuterung"), bündig und sachlich sein soll. Die Entstehungsgeschichte
spricht ebenfalls für diese Auslegung (Stenographische Berichte Band I, S.
180,187, Band II S. 413).
Schließlich ergibt sich eine solche Auslegung des Wortes
"Gegenstand" auch aus dem Zweck der Vorschrift. Art. 74 Abs. 7 BV
will sicherstellen, daß der Bürger beim Volksentscheid "eine abwägende
Entscheidung" treffen kann (VerfGH 31, 77/91, 94). Dazu muß er Inhalt und
Tragweite der Entscheidung erkennen können, um die es bei der Abstimmung geht.
Dafür bedarf er der Information über die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe
und über die Argumente, die dafür und dagegen vorgebracht werden (vgl. VerfGH
47, 1/15).
Aus Art. 74 Abs. 7 BV läßt sich nicht entnehmen, daß die
Staatsregierung in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich über die Abstimmungsfrage
informieren muß, bei mehreren zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfen
insbesondere über die Möglichkeit der Gesamtablehnung. Art. 74 Abs. 7 BV sieht
einen ent-sprechenden Hinweis an die Stimmberechtigten im Rahmen des Volksgesetzgebungsverfahrens
ebensowenig vor wie einen Hinweis dahin, daß der Staatsbürger, der nicht am
Volksentscheid teilnimmt, keinen Beitrag zur Beibehaltung der bisherigen
Rechtslage leistet. Die Bayerische Verfassung geht davon aus, daß die Bürger
bei der Volksgesetzgebung ihre Stimmabgabe von der eigenen Beurteilung des zur
Entscheidung gestellten Gesetzesvorhabens abhängig machen und sich - wenn Unklarheiten bestehen - hierzu, auch
zu den Abstimmungsalternativen, selbst ausreichend informieren (vgl. VerfGH 47,
1/16; für das Wahlrecht entspre-chend VerfGH 37, 19/23; 46, 21/33).
Weder die Bekanntmachung der Staatsregierung vom 13. Juli 1995
noch die Wahlbenachrichtigung hatten die Funktion, endgültig über die
Abstimmungsmöglichkeiten zu unterrichten; dies erfolgte durch den Stimmzettel
und durch die vom Staatsministerium des Innern inhaltlich festgelegte
Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinden.
Wenn die Bekanntmachung der Staatsregierung vom 13. Juli 1995
einleitend ausspricht, daß die beiden Gesetzentwürfe "zur Entscheidung stehen",
so lehnt sich dies an den Sprachgebrauch der Bayerischen Verfassung (Art. 74
Abs. 4, 5 und 7 BV) an und bezeichnet korrekt, daß über beide Gesetzentwürfe
eine Entscheidung des Volkes herbeizuführen ist. Mit dieser Formulierung wird
nicht suggeriert, der Stimmbürger könne nur zwischen den beiden Gesetzentwürfen
wählen. Zwar sind die Erläuterungen der Staatsregierung unter Buchstabe D
dieser Bekanntmachung in ihrer Gesamtheit geprägt vom politischen Wettbewerb
der beiden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe. Die Staatsregierung hat
aber über die Begründung der beiden Gesetzentwürfe sowie ihre eigene Haltung
und die der gesetzgebenden Körperschaften sachlich informiert. Sie hat sich für
den Gesetzentwurf des Landtags ausgesprochen, aber an keiner Stelle ausgeführt,
angedeutet oder den Eindruck entstehen lassen, eine Ablehnung bei der
Gesetzentwürfe sei nicht möglich.
Auch die an die Bürger versandte Wahlbenachrichtigung enthielt
keine irreführende Information. Ihr Inhalt ist in § 16 Abs. 1 Satz 2 LWO
vorgeschrieben. Es geht bei der Wahlbenachrichtigung allein um den äußeren
Ablauf des Volksentscheids (Abstimmungszeit, Abstimmungsort, Briefwahlverfahren
und anderes). Inhaltliche Hinweise auf die Abstimmungsalternativen wären hier
fehl am Platz. Daß in der Benachrichtigung das Wort "Wahl" (Wähler,
Wählerverzeichnis, Briefwahl, Wahlschein) verwendet wurde, berücksichtigt
allerdings nicht, daß ein Volksentscheid etwas grundsätzlich anderes ist als
eine Wahl (VerfGH 47, 1/13). Dabei handelt es sich um eine sprachliche
Ungenauigkeit, die keine falsche Vorstellung vom Wesen des Volksentscheids entstehen
lassen kann.
Auch aus dem Nebeneinander der Bekanntmachung der Staatsregierung
vom 13. Juli 1995 und der Wahlbenachrichtigung ergibt sich nichts anderes.
Maßgeblich für die Stimmabgabe sind vielmehr letztlich die
amtliche Abstimmungsbekanntmachung der Gemeinden zum Volksentscheid und der
Stimmzettel, die alle Abstimmungsmöglichkeiten aufführten. Damit ist auch den
Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 BV Genüge getan.
Da bei der Durchführung des Volksentscheids vom 1. Oktober 1995
weder Art. 7 Abs. 2 BV noch Art. 74 Abs. 7 BV verletzt wurden, muß es ohne
Einfluß auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bleiben, ob, wie die
Antragsteller vortragen, einzelne Bürger sich ihres Rechts, beim Volksentscheid
beide Gesetzentwürfe abzulehnen, nicht bewußt waren und aus diesem Grund nicht
am Volksentscheid teilgenommen haben. Der von den Antragstellern insoweit
angebotene Zeugenbeweis war deshalb nicht zu erheben. Dasselbe gilt für den von
den Antragstellern gebotenen Sachverständigenbeweis. Der Sachverständige soll
nach dem Vortrag der Antragsteller bekunden, daß "die überwiegende
Mehrheit der Abstimmungsbürger nach Erhalt der Abstimmungsunterlagen davon
ausgegangen ist, daß es sich um eine "Wahl" handelt und dabei eine
Abstimmungsmöglichkeit des "Nein" ausdrücklich im Stimmzettel nicht
vorgesehen ist." Auch dieses Beweisthema ist nicht entscheidungserheblich.
Wenn sich eine große Zahl von Bürgern in dem von den Antragstellern behaupteten
Irrtum befand, wäre dies zwar Anlaß, über eine intensivere
Öffentlichkeitsarbeit bei zukünftigen Volksentscheiden nachzudenken, könnte
aber keinen Verfassungsverstoß beim Zustandekom-men des Volksentscheids vom 1.
Oktober 1995 begründen.
Da ein Verfassungsverstoß beim Zustandekommen des Volksentscheids
nicht festgestellt wird, führt die darauf gestützte Rüge einer Verletzung des
Art. 101 BV schon deshalb nicht zum Erfolg.
Die Frage der Relevanz muß daher in diesem Zusammenhang nicht
erörtert werden. Es kommt damit hier nicht darauf an, daß es überprüfenswert
erscheint, ob Art. 80 Abs. 2 Satz 1 LWG für alle denkbaren Konstellationen eine
sachgerechte Lösung vorsieht. So erscheint fraglich, ob das bei der Feststellung
des Mehrheitswillens bewährte Prinzip hinreichend verwirklicht ist, dass bei Abstimmungen
über mehr als zwei Alternativen an erster Stelle über den weitestgehenden
Vorschlag abgestimmt und erst sodann - je nach dem Ergebnis dieser Abstimmung -
die weiteren Alternativen zur Abstimmung gestellt werden.
Da das Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids in
verfassungsmäßiger Weise zustandegekommen ist und inhaltliche Bedenken gegen
die Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 dieses Gesetzes nicht ersichtlich sind, ist
Prüfungsmaßstab für den Verfassungsgerichtshof die Bayerische Verfassung in
ihrer durch Art. 1 des angegriffenen Gesetzes geänderten Fassung.
B.
Die angegriffenen Bestimmungen des Gesetzes zur Einführung des
kommunalen Bürgerentscheids halten einer Prüfung am Maßstab der Bayerischen Verfassung
zum Teil nicht stand.
Art. 18 a Abs. 8 GO, Art. 25 a Abs. 8 LKrO (Sperrwirkung) sind
wegen Verstoßes gegen die Garantie der Selbstverwaltung der Gemeinden (Art. 11
Abs. 2 Satz 2 BV) und der Landkreise (Art. 10Abs. 1 BV) verfassungswidrig und
nichtig. Die Sperrwirkung ist damit ex tunc entfallen.
Die Regelungen der Art. 18 a Abs. 12 und Art. 18 a Abs. 13 Satz 2
GO sowie der Art. 25 a Abs. 11 und Art. 25 a Abs. 12 Satz 2 LKrO (Fehlen eines
Beteiligungs- oder Zustimmungsquorumsund Bindungswirkung) sind mit Art. 11 Abs.
2 Satz 2 BV und Art. 10 Abs. 1 BV nicht vereinbar. Der Gesetzgeber hat insoweit
spätestens bis zum 1. Januar 2000 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Bis dahin bleiben die genannten Vorschriften in Kraft, falls sie nicht vorher
durch eine gesetzliche Neuregelung ersetzt werden.
1. Zu Art. 18 a Abs. 8 GO, Art. 25 a Abs. 8 LKrO (Sperrwirkung des
Bürgerbegehrens)
Die in diesen Vorschriften angeordnete Sperrwirkung verstößt gegen
das den Gemeinden in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV und den Landkreisen in Art. 10
Abs. 1 BV verbürgte Selbstverwaltungsrecht und ist deshalb verfassungswidrig
und nichtig.
a) Eine Überprüfung am Maßstab des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV und
des Art. 10 Abs. 1 BV ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Popularklage
von Bürgern erhoben wurde. Zwar kann im Popularklageverfahren die Rüge, das
gemeindliche Selbstverwaltungsrecht sei verletzt, grundsätzlich nur von
Gemeinden, nicht da-gegen von Bürgern erhoben werden (vgl. VerfGH 36, 162/167
m.w.N.; VerfGHE vom 16. Oktober 1987 Vf. 16-VII-84 S. 39 f.).Von der Frage,
welche Rügen Bürger in zulässiger Weise mit der Popularklage geltend machen können,
ist jedoch die Frage zu unterscheiden, welcher Prüfungsmaßstab dem Verfassungsgerichtshof
zu Gebote steht, wenn eine Popularklage - wie im vorliegenden Fall mit der Rüge
einer Verletzung des Art. 101 BV - in zulässiger Weise erhoben worden ist. Der
Verfassungsgerichtshof vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
daß in Popularklageverfahren seine Prüfungsbefugnis in der Regel weiter reicht
als die Antragsbefugnis der Antragsteller (vgl. VerfGH 27, 139/143; 31,
138/141; 36, 162/167; VerfGHE vom 16. Oktober 1987 Vf. 16-VII-84 S. 39 f.).
Auszugehen ist demnach davon, daß der Verfassungsgerichtshof eine mit zulässigen
Rügen angefochtene Rechtsvorschrift umfassend am Maßstab aller Normen der
Bayerischen Verfassung, also auch anhand institutioneller Garantien wie dem
Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Landkreise (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und
Art. 10 Abs. 1 BV) oder dem akademischen Selbstverwaltungsrecht (Art. 138 Abs.
2BV) mißt (vgl. Meder, RdNr. 15 und 15 a zu Art. 98).
Lediglich in Fällen, in denen von Bürgern eine Popularklage gegen
Neugliederungsvorschriften erhoben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof die
angegriffene Vorschrift grundsätzlich nicht am Maßstab des Art. 11 Abs. 2 Satz
2 BV gemessen. Denn eine Gemeinde soll durch ihre Organe selbst entscheiden, ob
sie einen legislativen Organisationsakt, der ihren Status als
Selbstverwaltungskörperschaft betrifft, hinnehmen oder auf eine Verletzung
ihres Selbstverwaltungsrechts überprüfen lassen will (vgl. VerfGH 36, 162/167;
40, 154/160; VerfGHE vom 16. Oktober 1987 Vf. 16-VII-84 S. 39 f.; VerfGHE vom
27. Juni 1997 Vf.10-VII-95 S. 33).
Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es geht im vorliegenden
Verfahren nicht um eine Vorschrift, die spezifisch nur den Status einer
einzigen oder einer kleineren Anzahl konkretisierbarer Gemeinden betrifft; bei
den hier angegriffenen Vorschriften handelt es sich vielmehr um Regelungen, die
alle Gemeinden Bayerns betreffen und mithin generell für den Inhalt des
Selbstverwaltungsrechts von Bedeutung sein können. Die umfassende Überprüfung
an allen Normen der Bayerischen Verfassung einschließlich des gemeindlichen
Selbstverwaltungsrechts kann hier nicht zu einer möglichen Kollision zwischen
dem Willen der antragstellenden Bürger einerseits und dem Willen einer
bestimmten Gemeinde andererseits führen (vgl. VerfGH 36,162/168). Es bestehen
daher keine Bedenken dagegen, auch im Rahmen einer Bürgerklage - soweit sie im
übrigen in zulässiger Weise erhoben
ist - von Amts wegen eine Prüfung am Maßstab des
Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV vorzunehmen. Entsprechendes
gilt für Art. 10 Abs. 1 BV.
b) Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistet den Gemeinden das Recht,
ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu
verwalten. Das Selbstverwaltungsrecht sichert ihnen einen grundsätzlich alle Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich. Kennzeichnend für das
Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in jedem
einzelnen Tätigkeitsbereich des eigenen Wirkungskreises (vgl. VerfGH 45, 33/43;
47, 165/172 m.w.N.; VerfGH BayVBl 1996, 462/463). Zum Selbstverwaltungsrecht
gehört auch, daß die verfassungsmäßigen Organe der Gemeinde, ihre
Bür-germeister und "Vertretungskörper", funktionsfähig und in der
Lage bleiben müssen, eigenständig und selbstverantwortlich über die
Angelegenheiten der Gemeinde zu entscheiden (vgl. VerfGH 33, 87/95; Meder,
RdNr. 10 zu Art. 11). Entsprechendes gilt für die Organe der Landkreise, auch
wenn den Landkreisen keine All-zuständigkeit zukommt. Demgemäß hat der
Verfassungsgerichtshof mehrfach maßgebend auf die Funktionsfähigkeit der
Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Landkreise abgestellt (vgl. z.B.
VerfGH 45, 49/53; 46, 43/44; 48, 61/70).
Das Selbstverwaltungsrecht ist gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV nur
"im Rahmen der Gesetze" gewährleistet. Die Einzelausgestaltung von
Inhalt und Umfang des Selbstverwaltungsrechts unterliegt der Entscheidung des
Gesetzgebers; diesem steht dabei einweiter normativer Entscheidungsspielraum zu
(vgl. VerfGH 12, 48/56; VerfGH BayVBl 1997, 303/304). Die Grenzen der
gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ergeben sich daraus, daß das
Selbstverwaltungsrecht in seinem Wesensgehalt und Kernbereich unangetastet
bleiben muß (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 165/172 f. m.w.N.). Der
Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts würde es nicht gerecht, wenn seine
Reichweite einer allenfalls durch das Willkürverbot begrenzten staatlichen
Willensentscheidung überlassen bliebe (vgl. VerfGH 45, 157/162). Regelungen,
die die Selbstverwaltung berühren, hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur
daraufhin zu überprüfen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit
vertretbar sind und nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV)
verstoßen. Vielmehr müssen sich entsprechende gesetzliche Regelungen auch an
den Erfordernissen des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit orientieren. Es muß jeweils eine Abwägung zwischen den
Belastungen oder Beeinträchtigungen der gemeindlichen Selbstverwaltung und den
dafür maßgebenden, am öffentlichen Wohl orientierten, hinreichend sachlichen
Gründen erfolgen (vgl. VerfGH 45, 33/44 m.w.N.; VerfGH BayVBl 1997,303/305).
Das Selbstverwaltungsrecht ist nicht nur dann zu be-achten, wenn es um die den
Gemeinden zu überlassenden Aufgaben geht. Aus ihm ergeben sich auch Anforderungen
an die Regelung der Kommunalverfassung. Diese darf nicht so ausgestaltet
werden, daß die ernste Gefahr einer Lähmung der gemeindlichen Tätigkeiten
besteht.
Die Bayerische Verfassung hat, obzwar vom Gedanken der repräsentativen
Demokratie geprägt, den Volksstaatsgrundsatz nicht ausnahmslos im Sinn einer repräsentativen
Demokratie ausgestaltet; seit jeher räumt sie im Bereich der gesetzgebenden
Gewalt auch dem Volk eine unmittelbare Mitwirkungsmöglichkeit an der staatlichen
Willensbildung ein (VerfGH 27, 153/161; Meder, RdNr. 1 zu Art. 2; Schweiger,
a.a.O., RdNr. 5 zu Art. 2). Die Änderung der Art. 7 Abs. 2 BV und Art. 12 Abs.
3 BV durch das Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids hat Formen
der unmittelbaren Demokratie auch auf der kommunalen
Ebene in der Verfassung verankert. Der Gesetzgeber muß unter
Beachtung des Selbstverwaltungsrechts die die Kommunalverfassung nach wie vor
prägenden Elemente der repräsentativen Demokratie (VerfGH 37, 119/124; Meder,
RdNr. 10 zu Art. 11) mit den nunmehr auf kommunaler Ebene eingeführten
Elementen unmittelbarer Demokratie in einer Weise verbinden, die sicherstellt,
daß die Gemeinden handlungsfähig bleiben. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
haben nicht die Stellung eines Gemeindeorgans und können deshalb die gewählten
Gemeindeorgane nicht ersetzen. Sie werden nur aus einem bestimmten Anlaß eingeleitet
und sind außerdem ihrer Natur nach nur auf punktuelle Entscheidungen
ausgerichtet und können auch aus diesem Grund nicht an die Stelle der
kontinuierlich arbeitenden Repräsentativorgane der Gemeinden und Landkreise
treten. Der Gesetzgeber darf deshalb durch Regelungen über das Bürgerbegehren
die Befugnisse der gewählten Vertretungsorgane nicht so beschneiden, daß
dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird.
c) Diese Grenzen der gesetzgeberischen Ausgestaltung des
Selbstverwaltungsrechts werden durch Art. 18 a Abs. 8 GO, Art. 25 a Abs. 8 LKrO
überschritten.
aa) Nach Art. 18 a Abs. 8 GO, Art. 25 a Abs. 8 LKrO darf nach Abgabe
von einem Drittel der für ein Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften beim
Bürgermeister (Landrat) für einen Zeitraum von zwei Monaten eine dem Begehren
entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane (Landkreisorgane) nicht mehr getroffen
oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung begonnen werden (Sperrwirkung),
es sei denn, für die Gemeinde (Landkreis) hätten zum Zeitpunkt der Abgabe
bereits rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden. Gleiches gilt in der Zeit
von der Einreichung des Bürgerbegehrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids.
In der Begründung des Gesetzentwurfs des Volksbegehrens (LT-Drs.
13/1252) wird die Regelung vor allem auf die Behauptung gestützt, Erfahrungen
in Baden-Württemberg hätten gezeigt, ohne eine entsprechende Regelung könnten
die Kommunen ein Bürgerbegehren dadurch unterlaufen, daß sie vollendete Tatsachen
schaffen, z.B. einen rechtsverbindlichen Vertrag schließen, der dem Bürgerbegehren
den Boden entzieht. Die angegriffenen Regelungen wollen für Bürgerbegehren und
Bürgerentscheide trotz deren unvermeidlicher Schwerfälligkeit ein breites
Anwendungsfeld sichern und beschneiden zu diesem Zweck die Handlungsmöglichkeiten
der gewählten Gemeinde- und Landkreisorgane. Dies geht bis hin zu der
Konsequenz, daß im Einzelfall erhebliche Nachteile für die Gemeinde oder den
Landkreis in Kauf genommen werden.
bb) Die Regelungen in Art. 18 a Abs. 8 GO, Art. 25 a Abs. 8LKrO
können die Verwaltungstätigkeit der Gemeinden und Landkreise in Teilgebieten -
wenn auch zeitlich begrenzt - zum Erliegen bringen. In zeitlicher Hinsicht
gravierend ist die Sperrwirkung, die mit der Einreichung des Bürgerbegehrens
eintritt und bis zum Bürgerentscheid dauert. Dieser Zeitraum kann im Falle
verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens und über den Eintritt
oder die Fortdauer der Sperrwirkung lange dauern. Es kann deshalb
zu einem Stillstand der Verwaltungstätigkeit in der betreffenden Angelegenheit
kommen. Mag es auch Angelegenheiten in den Kommunengeben, die ohne Schaden aufgeschoben
werden können, so kann doch ein solcher Stillstand der Verwaltung zu erheblichen
Nachteilen für die Kommune führen, etwa weil günstige, nicht wie-derkehrende
Gelegenheiten versäumt werden. Es lassen sich auch Fälle denken, in denen das
Bürgerbegehren solchermaßen eine von der Vertretungskörperschaft der Kommune
beschlossene Maßnahme auf Dauer unmöglich macht, obwohl es beim Bürgerentscheid
letztlich erfolglos bleibt. Schwerwiegend ist auch, daß bereits nach Abgabe von
einem Drittel der für das Bürgerbegehren benötigten Unterschriften die zweimonatige
Sperrwirkung eintritt. Zu diesem Zeitpunkt ist nicht nur offen, ob das
verfochtene Anliegen bei einem Bürgerentscheid die Mehrheit findet, sondern es
ist noch nicht einmal gesichert, daß das Bürgerbegehren zustande kommt und daß
überhaupt ein Bürgerentscheid stattfindet. Verhältnismäßig kleine Minderheiten
können also weit im Vorfeldeiner Mehrheitsentscheidung der Gemeindebürger die
gemeindliche Tätigkeit blockieren. Gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO, Art. 25 a Abs. 6
LKrO können in großen Gemeinden und Landkreisen bereits 1 % der Wahlberechtigten
die Sperrwirkung auslösen. Dazu kommt, daß Art. 18 a Abs. 5 GO, Art. 25 a Abs.
5 LKrO das freie Einsammeln von Unterschriften nicht ausschließen.
Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die
gewählten Organe der Gemeinden und Landkreise funktionsfähig und in der Lage
bleiben müssen, eigenständig und selbstverantwortlich zu handeln. Diese
wesentliche Voraussetzung der kommunalen Selbstverwaltung ist bei der Sperrwirkung
der Art. 18 a Abs. 8 GO, Art. 25 a Abs. 8 LKrO nicht mehr gegeben. Sie bewirkt,
daß die gewählten Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Landkreise unter
den dort genannten Voraussetzungen mit dem Vollzug ordnungsgemäß zustandegekommener
Beschlüsse nicht mehr beginnen und auch sonst nicht mehr tätig werden können,
daß sie also ihre Aufgaben, zu deren Durchführung sie von den Bürgern gewählt
und demokratisch legitimiert worden sind, für eine möglicherweise längere Zeit
nicht erfüllen können. Gesichtspunkte, die dies rechtfertigen könnten, sind
nicht ersichtlich; insbesondere vermag das Anliegen, dem Bürgerbegehren und dem
Bürgerentscheid einen möglichst breiten Anwendungsbereich zu verschaffen, eine
solche Konsequenz nicht zu rechtfertigen. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht
ist mithin in seinem Kernbereich beeinträchtigt. Hierbei ist zu berücksichtigen,
daß wegen der engen Fassung des sogenannten Negativkatalogs nach Art. 18 a Abs.
3 GO, Art. 25 a Abs. 3 LKrO Bürgerbegehren und -entscheide in nahezu allen Bereichen
des eigenen Wirkungskreises der Kommunen, auch in solchen von großer Bedeutung,
wie z.B. der Bauleitplanung und dem Abgabenwesen, möglich sind.
2. Zu Art. 18 a Abs. 12 GO, Art. 25 a Abs. 11 LKrO (Fehlen eines
Quorums) und Art. 18 a Abs. 13 Satz 2 GO, Art. 25 a Abs. 12 Satz 2 LKrO
(Bindungswirkung des Bürgerentscheids)
Nach den dargelegten Grundsätzen zum Inhalt des Selbstverwaltungsrechts
nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und Art. 10 Abs. 1 BV sind auch die Regelungen der
Art. 18 a Abs. 12 GO, Art. 25 a Abs. 11 LKrO und Art. 18 a Abs. 13 Satz 2 GO,
Art. 25 a Abs. 12 Satz 2 LKrO, die in ihrem Zusammenwirken gesehen werden
müssen, verfassungswidrig.
Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung, die eine extrem lange,
durch keinerlei sachliche Ausnahmen gelockerte Bindungswirkung für den Bürgerentscheid
mit einem Verzicht auf jegliches Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum
verbindet, überschreitet jedenfalls in der Kombination der beiden Elemente den
dem Gesetzgeber bei der gebotenen Abwägung zustehenden Entscheidungsspielraum
und enthält einen Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht.
Die Bestimmungen über die Bindungswirkung bedeuten, daß die
kommunale Vertretungskörperschaft an den Inhalt eines einmal gefaßten
Bürgerentscheids für die lange Zeit von drei Jahren selbst dann gebunden ist,
wenn sich die Grundlagen und Rahmenbedingungen, die zu dem Bürgerentscheid
geführt haben, maßgeblich verändert haben. Der Gemeinderat und der Kreistag
können bei dieser Rechtslage nicht mehr angemessen handeln und auf veränderte
Umstände und neue Entwicklungen nicht mehr reagieren. Sie können ihrer
gesetzlichen Aufgabe, die örtlichen Angelegenheiten zu ordnen und zu verwalten
(vgl. Art. 1 Satz 1 GO, Art. 1 Satz 1 LKrO), insoweit nicht mehr gerecht
werden. Die in Art. 18 a Abs. 13 Satz 2 GO, Art. 25 a Abs. 12 Satz 2 LKrO
eröffnete Möglichkeit der Abänderung durch einen neuen Bürgerentscheid, den der
Gemeinderat oder Kreistag gemäß Art. 18 a Abs. 2 GO, Art. 25 a Abs. 2 LKrO mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln einleiten könnte, ist keine ausreichende
Abhilfe, da das Verfahren - auch weil es zeitaufwendig und kostenintensivist -
keinen Ersatz für die Entscheidungsmöglichkeit und -befugnis durch die gewählte
Vertretungskörperschaft darstellt.
Die Regelung über den Bürgerentscheid unterscheidet sich insoweit
maßgeblich von den Regelungen über die Volksgesetzgebung. Ein im Wege der
Volksgesetzgebung beschlossenes Gesetz kann jederzeit durch den Bayerischen
Landtag abgeändert oder aufgehoben werden. Damit ist sichergestellt, daß der
Gesetzgeber einer Veränderung der Verhältnisse jederzeit verantwortlich
Rechnung tragen kann.
Es ist im Ansatz verständlich, daß der Gesetzgeber die im
aufwendigen Verfahren des Bürgerentscheids getroffenen Entscheidungen davor
schützen will, daß sie alsbald durch einen Gemeinderats- oder Kreistagsbeschluß
wieder umgestoßen werden. Er muß dieses Interesse aber abwägen mit dem
Interesse daran, daß die gewählten Organe der Gemeinde und des Landkreises handlungsfähig
bleiben. Dabei wird dem Bestandsschutz der mit Bürgerentscheid getroffenen
Entscheidungen um so weniger Gewicht zukommen, je weniger gewährleistet ist,
daß diese Entscheidungen dem Mehrheitswillen der Bürger entsprechen.
Der Gesetzgeber hat für den Bürgerentscheid weder ein
Beteiligungs- noch ein Zustimmungsquorum vorgesehen, wie dies in den
entsprechenden Regelungen anderer Länder enthalten ist. Hierdurch wird es
möglich gemacht, daß bei beliebig geringer Beteiligung auch sehr kleine
Minderheiten über die Geschicke der Ge-meinde und des Landkreises bestimmen. Zu
bedenken ist dabei, daß die Beschlußfähigkeit von Gemeinderat und Kreistag nur
gegeben ist, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist (Art. 47 Abs. 2 GO,
Art. 41 Abs. 2 LKrO). In diesem Zusammenhang fällt noch dazu ins Gewicht, daß
Art. 18 a Abs. 5 GO, Art. 25 a Abs. 5 LKrO die Möglichkeit einräumen, die für
das Bürgerbegehren erforderlichen Stimmen frei einzusammeln. Vorkehrungen
dagegen, daß die Bürger dabei überredet oder bedrängt werden, sieht das Gesetz
nicht vor. Daraus, daß ein Anliegen beim Bürgerbegehren das gesetzliche
Unterstützungsquorum gemäß Art. 18 a Abs. 6 GO, Art. 25 a Abs. 6 LKrO erreicht,
läßt sich deshalb kein zuverlässiger Schluß auf eine entsprechende Unterstützung
beim Bürgerentscheid ziehen.
In der Gesamtschau entspricht dies nicht dem Sinn des kommunalen
Selbstverwaltungsrechts, das davon ausgeht, daß die Gemeinde und der Landkreis
durch demokratisch gewählte Repräsentanten kontinuierlich verwaltet werden, die
nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden und die ihre Entscheidungen politisch vor
dem Wähler zu verantworten haben.
Der Verfassungsgerichtshof hat hier nicht abschließend zu
entscheiden, ob der Verzicht auf ein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum vor
der Verfassung Bestand haben könnte, wenn Bürgerentscheide durch die gewählten
Gemeinde- und Landkreisorgane jederzeit korrigiert werden könnten, auf eine
Bindungswirkung insoweit also verzichtet würde. Die Tatsache allein, daß die
Verfassung für den Volksentscheid keine Bestimmung über ein Quorum aufweist,
führt angesichts der Unterschiede zwischen der Normgebung und der mehr
verwaltenden Tätigkeit auf Gemeinde- und Landkreisebene sowie des Umstandes,
daß die vorliegende Re-gelung an der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zu
messen ist, nicht dazu, diese Frage zu bejahen. Der Gesetzgeber darf bei einer
Neuregelung auch bedenken, daß es für die gewählten Gemeinde- und
Landkreisorgane kommunalpolitisch schwierig sein kann, die Ergebnisse von
Bürgerentscheiden zu korrigieren. Ebenso steht hier nicht zur Entscheidung, ob
der dreijährige- oder ein kürzerer - Bestandsschutz für den Bürgerentscheid mit
dem Selbstverwaltungsrecht in seiner Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art.
11 Abs. 2 und 4 BV) vereinbar sein könnte, wenn durch ein Beteiligungs- oder
Zustimmungsquorum sichergestellt wäre, daß dem Bürgerentscheid ein Mindestmaß
an Bürgerbeteiligung zugrunde liegt und eine gewisse Repräsentativität zukommt.
Den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Selbstverwaltungsrechts
in seiner Verbindung mit dem Demokratieprinzip nach Art. 11 Abs. 2 und 4 BV
entspräche am ehesten eine gesetzgeberische Lösung, die eine maßvolle
Bindungswirkung mit einem Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum verbindet. Der
Verfassungs-gerichtshof kann hier aber lediglich feststellen, daß der genannte
Normenzusammenhang zu einem verfassungswidrigen Zustand führt und daß der
Gesetzgeber verpflichtet ist, diese Situation durch eine verfassungsgemäße
Regelung zu ersetzen.
Erachtet der Verfassungsgerichtshof eine Rechtsvorschrift für
verfassungswidrig, so erklärt er sie zwar im allgemeinen rückwirkend auf den
Zeitpunkt des Erlasses für nichtig. Der Verfassungsgerichtshof hat aber, ebenso
wie das Bundesverfassungsgericht, schon wiederholt entschieden, daß in gewissen
Fällen die für verfassungswidrig erachtete Bestimmung für eine Übergangszeit
hingenommen werden muß. Das gilt unter anderem dann, wenn die erforderliche
Rechtsänderung grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt.
Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens können es deshalb
angesichts der Auswirkungen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
ausnahmsweise rechtfertigen, die Ungültigkeit der Rechtsvorschrift nicht mit
Wirkung ex tunc oder auch nur ex nunc, sondern erst mit Wirkung zu einem
späteren Zeitpunkt auszusprechen (vgl. VerfGH 28, 143/172; 34, 82/98; 38,
74/81; 40, 45/52; 45, 54/65 f.; 45, 85/88; BVerfGE 61, 319/356). Der
Verfassungsgerichtshof kann nach diesen Grundsätzen in einem solchen Fall
anordnen, daß die Ungültigkeit der genannten Rechtsvorschriften erst zu einem
späteren Zeitpunkt eintritt. Denn es ist Sache des Gesetzgebers, gemäß seinem
Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum die hier maßgebenden Fragen zu lösen
und dadurch seinem Verfassungsauftrag aus Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 BV
nachzukommen. Er hat für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands
grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, unter denen er im Rahmen seiner
Gestaltungsfreiheit auswählen kann. Für derartige politische Entscheidungen ist
der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig. Es erschien angemessen, dem
Gesetzgeber eine Frist spätestens bis zum 1. Januar 2000 für eine entsprechende
Neuregelung einzuräumen. Der Verfassungsgerichtshof sieht im Interesse der
Kontinuität der kommunalverfassungs-rechtlichen Rahmenbedingungen und der
Vielfalt der in Betrachtkommenden Regelungsmöglichkeiten davon ab, für die Zeit
bis dahin selbst eine Übergangsregelung zu treffen. Es verbleibt daher für die
Frage der Bindungswirkung und des fehlenden Quorums einstweilen bei den
bisherigen Regelungen, sofern nicht vor dem 1. Januar 2000 eine gesetzliche
Neuregelung geschaffen wird
C.
Die übrigen angegriffenen Bestimmungen sind verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
1. Zu Art. 18 a Abs. 3 GO (Negativkatalog)
Die Fassung des Negativkatalogs in Art. 18 a Abs. 3 GO, Art. 25 a
Abs. 3 LKrO verstößt nicht gegen Bestimmungen der Bayerischen Verfassung über
die Rechtsstellung und die innere Ordnung der Gemeinden und Landkreise in den
Art. 10, 11 und 83 BV. Sie verstößt auch nicht gegen das Demokratieprinzip
(Art. 2 BV) und das Rechtsstaatsgebot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).
Es kann zunächst nicht unbeachtet bleiben, daß der Gemeinderat und
der Kreistag nach Art. 18 a Abs. 9 Satz 1 GO, Art. 25 a Abs. 9 Satz 1 LKrO die
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zuprüfen haben. Es ist einfachrechtlich zwar
umstritten, ob diese Prüfung die gesamte Rechtsordnung zum Maßstab hat. Keine
Frage kann es aber sein, daß die Prüfungsbefugnis des Bürgermeisters und des
Landrats im Rahmen ihres Beanstandungsrechts nach Art. 59 Abs. 2 GO, Art. 54
Abs. 2 LKrO und die Prüfungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörden umfassend
sind, sich also auch auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO, Art. 55 LKrO (Grundsätze der
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung) erstrecken.
Verfassungsrechtlich ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, einen
Bürgerentscheid mit Auswirkungen auf den Haushalt zuzulassen. Eine Regelung
entsprechend Art. 73 BV, der den Staatshaushalt vom Volksentscheid ausnimmt,
sieht die Verfassung für die Haushalte der Gemeinden und Landkreise nicht vor.
Aus Art. 73 BV kann nicht der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass Fragen
des Haushalts immer, auch auf der kommunalen Ebene, der unmittelbaren Entscheidung
durch das Volk entzogen sein sollen.
Zwar beruht die Regelung des Art. 73 BV teilweise auf Erwägungen,
die auch zutreffen, wenn es um Entscheidungen über den Haushalt einer Gemeinde
oder eines Landkreises geht. Auch für Haushalte der Kommunen kann man der Meinung
sein, daß sich die Materie für eine Entscheidung unmittelbar durch das Volk nicht
eignet, daß es notwendig ist, die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Interessentengruppen
von vornherein auszuschließen (VerfGH 29, 244/267; vgl. hierzu ferner VerfGH 47,
276/305 f.), und daß Zweckmäßigkeitsgründe deshalb dafür sprechen, die
Entscheidung dem gewählten Beschlußorgan vorzubehalten. Die in Art. 73 BV
getroffene Entscheidung, den Staatshaushalt vom Volksentscheid auszunehmen,
beruht aber auch auf Besonderheiten, die bei den kommunalen Haushalten nicht
gegeben sind. Art. 73 BV steht im Zusammenhang mit dem Budgetrecht des Landtags
als klassischem Recht der Volksvertretung. Art. 73 BV will eine wesentliche
Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts (VerfGH 29, 244/269), eine
wesentliche Beeinflussung und Beeinträchtigung der vom Landtag auf Grund seines
Budgetrechts vorgenommenen Gesamtbeurteilung, Haushaltsplanung und
Prioritätensetzung (VerfGH 47, 276/305) ausschließen.
Diese Erwägungen, die auch die Machtbalance unter den
Verfassungsorganen zum Hintergrund haben (VerfGH 47, 276/304), lassen sich auf
das Verhältnis von Bürgerentscheid und kommunalen Haushalten nicht übertragen,
was schon daraus folgt, daß bei Bürgerentscheiden die Möglichkeiten einer
Beanstandung durch den Bürgermeister oder den Landrat sowie der
rechtsaufsichtlichen Überprüfung bestehen. Art. 73 BV ist also nicht
entsprechend anwendbar. Auch kann nicht unter unmittelbarem Rückgriff auf Art.
2 BV angenommen werden, die enge Fassung des Negativkatalogs in Art. 18 a Abs.
3 GO, Art. 25 a Abs. 3 LKrO verstoße gegen das Demokratiegebot.
Die enge Fassung des Negativkatalogs enthält auch keinen Verstoß
gegen Art. 83 Abs. 2 Satz 1 BV. Nach Art. 83 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 BV haben
die Gemeinden und die Landkreise einen Haushaltsplan aufzustellen. Sie sind
also dem Grundsatz nach ebenso zu einer vorausschauenden Planung ihres
Finanzgebarens verpflichtet wie der Staat nach Art. 78 Abs. 1 BV (Schweiger,
a.a.O., RdNr. 5 zu Art. 83). Dies wird, nachdem das Gesetz über die Einführung
des kommunalen Bürgerentscheids Bürgerentscheide mit Auswirkungen auf den
Haushalt zugelassen hat, in Zukunft schwieriger zu verwirklichen sein. Die
Schwierigkeiten erhöhen sich dadurch, daß das Gesetz für das Bürgerbegehren
keinen Kostendeckungsvorschlag verlangt. Daß damit eine dem Verfassungsauftrag
und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Haushaltsführung und
Finanzplanung der Gemeinden und Landkreise unmöglich geworden ist, ist derzeit
nicht festzustellen, wenn man die Beanstandungspflicht des ersten Bürgermeisters
und des Landrats sowie die Aufgaben und Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden
mitbedenkt.
Auch ist weder ein Verstoß gegen das kommunale
Selbstverwaltungsrecht nach Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV und gegen
Art. 11 Abs. 4 BV noch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf politische Gleichbehandlung
in den Gemeinden gemäß Art. 11 Abs. 5 BV ersichtlich. Gegen das
Rechtsstaatsprinzip verstößt die Fassung des Negativkatalogs ebenfalls nicht.
Das gilt auch insoweit, als weitere Bereiche, wie etwa die Bauleitplanung,
nicht in den Negativkatalog aufgenommen worden sind.
Da der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob die enge
Fassung des Negativkatalogs die zweckmäßigste Lösung ist, muß es ohne Einfluß
auf seine Entscheidung bleiben, wenn sich zwischenzeitlich in den Gemeinden und
Landkreisen herausgestellt hätte, daß die enge Fassung des Negativkatalogs zu
erheblichen praktischen Schwierigkeiten führt und als unzweckmäßig angesehen
werden muß. Ein Bericht des Staatsministeriums des Innern über die bisherigen
Erfahrungen mit der Fassung des Negativkatalogs, dessen Erholung die
Antragsteller beantragt haben, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
2. Zu Art. 18 a Abs. 5 GO, Art. 25 a Abs. 5 LKrO (Fehlen von
Verfahrensvorschriften bezüglich des Sammelns von Unterschriften)
Das Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids enthält
keine Verfahrensvorschriften, die sicherstellen könnten, daß beim Sammeln von
Unterschriften für ein Bürgerbegehren Mißbräuche verhindert werden. Das Gesetz
schließt insbesondere nicht aus, daß die Unterschriften für das Bürgerbegehren
von den Initiatoren auch auf der Straße, auf Veranstaltungen oder im privaten Bereich
gesammelt werden.
Damit ist eine Gefahrenquelle für das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2
BV eröffnet. Soweit es darum geht sicherzustellen, dass bei der Entscheidung
über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nur die Unterschriften von
antragsberechtigten Bürgern berücksichtigt werden, handelt es sich allerdings
um ein örtliches Vollzugsproblem, das grundsätzlich lösbar ist und deshalb ohne
verfassungsrechtliche Relevanz ist. Soweit es darum geht, den Bürger davor zu
schützen, daß er "überfallartig", etwa auf der Straße, bei
Veranstaltungen oder im privaten Bereich auf eine Unterzeichnung des
Bürgerbegehrens angesprochen, möglicherweise dazu gedrängt oder sonst
unzulässig beeinflußt wird, ist das Grundrecht aus Art. 7 Abs. 2 BV berührt,
das nunmehr auch das Recht auf Teilnahme am Bürgerbegehren enthält. Es
gewährleistet ein echtes Mitwirkungsrecht an gemeindlichen Entscheidungen (vgl.
oben), was bedeutet, daß der Bürger die Möglichkeit haben muß, ohne Zwang,
Druck oder sonstige unzulässige Beeinflussung über die Unterstützung eines
Bürgerbegehrens zu entscheiden. Die negative Freiheit, ein Bürgerbegehren nicht
zu unterstützen, ist von Verfassungs wegen mit geschützt.
Diese grundrechtlich gesicherte Freiheit des Bürgers wäre besser
gewährleistet, wenn die Unterschriftenlisten bei den Gemeinden ausgelegt
würden, wie dies nach Art. 68 Abs. 2 LWG für das Volksbegehren bestimmt ist.
Andererseits ist, wenn das Einsammeln von Unterschriften durch die Initiatoren
zugelassen wird, damit noch nicht vorgegeben, daß es zu einer Beeinträchtigung
der durch Art. 7 Abs. 2 BV geschützten Abstimmungsfreiheit kommt. Wird seitens
der Initiatoren auf aggressive Werbungverzichtet und wird der Bürger mit der
gebotenen Zurückhaltung und unter Achtung seiner Eigenverantwortung auf eine
Unterstützung des Bürgerbegehrens angesprochen, liegt, auch wenn dies an der
Haustür oder auf der Straße geschieht, eine Beeinträchtigung der
Mitwirkungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 2 BV nicht vor.
Im Ergebnis hat der Volksgesetzgeber das ihm zustehende
Beurteilungsermessen nicht überschritten. Es läßt sich nicht feststellen, daß
Art. 18 a Abs. 5 GO, Art. 25 a Abs. 5 LKrO - für sich gesehen - gegen Art. 7
Abs. 2 BV verstoßen. Auch ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip oder das
Rechtsstaatsprinzip liegt nicht vor.
3. Zu Art. 18 a Abs. 6, Art. 25 a Abs. 6 LKrO (Quorum für
Zustandekommen des Bürgerbegehrens)
Die Staffelung des Quorums für das Bürgerbegehren nach der Größe
der jeweiligen Gemeinde und des jeweiligen Landkreises kann auf sachliche
Gründe gestützt werden und ist damit nicht verfassungswidrig. Die im
Gesetzentwurf des Volksbegehrens angestellte Erwägung, in kleinen Gemeinden
lasse sich leichter als in großen ein bestimmter Prozentsatz der
Abstimmungsberechtigten für eine Unterschrift unter das Bürgerbegehren
gewinnen, hat eine gewisse Plausibilität. In größeren Gemeinden und Landkreisen
entspricht eine vergleichsweise niedrigere Quote von Unterstützern des
Bürgerbegehrens einer absolut größeren Zahl; es erscheint vertretbar, neben der
jeweiligen Quote auch die absolute Zahl der Befürworter eines Bürgerbegehrens
bei der Bestimmung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerentscheids zu
berücksichtigen. Eine Differenzierung nach der Größe der Gemeinden und
Landkreise hält danach einer Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 118
Abs. 1 BV) stand. Das Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge gemäß Art. 25
Abs. 2 GLKrWG, das bei kleinen Gemeinden relativ höher liegt als bei großen
Gemeinden, hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den Grundsatz der
Wahlgleichheit ebenfalls nicht beanstandet (VerfGH 48, 61/73 ff.).
Die Einzelausgestaltung der Quotenstaffelung in Art. 18 a Abs. 6
GO, Art. 25 a Abs. 6 LKrO hält sich in den Grenzen des dem Gesetzgeber
zustehenden Ermessens. Zwar führt die Staffelung des Quorums in den Randzonen
zu gewissen Friktionen. Dies liegt aber im Wesen einer typisierenden Regelung,
die auf starre Grenzen zurückgreifen darf; das ist, wie der
Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, verfassungsrechtlich
hinnehmbar, weil dem Gesetzgeber andernfalls eine systemgerechte Typisierung
nicht möglich und die mit einer typisierenden Regelung beabsichtigte
Vereinfachung und Praktikabilität des Gesetzesvollzugs nicht mehr erreichbar
wäre (vgl. VerfGH 41, 97/101; 42, 72/77; 48, 61/74). Ob es bei Einführung eines
Beteiligungs- oder Zustimmungsquorums, wie sie nach Auffassung des
Verfassungsgerichtshofs am ehesten der Selbstverwaltungsgarantie entspricht
(vgl. oben), nahe liegt, das "Begehrensquorum" zu erhöhen, muß der
Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben.
4. Auch in einer Zusammenschau verstoßen die angeführten
Vorschriften nicht gegen Bestimmungen der Bayerischen Verfassung, insbesondere
nicht gegen Art. 101 BV. Das angegriffene Gesetz enthält keine freiheitsbeschränkende
Regelung. Ziel des Gesetzes zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids ist
es nicht, regelnd in die Freiheitssphäre des Bürgers einzugreifen. Vielmehr
werden dem Bürger zusätzliche Mitwirkungsrechte auf kommunaler Ebene eingeräumt
und diese grundrechtlich verankert: Das Grundrecht auf Teilhabe an der
Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV wurde auf die Teilnahme an Bürgerbegehren
und Bürger-entscheiden ausgeweitet. Es läßt sich auch nicht feststellen, daß
das Gesetz in tatsächlicher Hinsicht Auswirkungen hat, die mit Art. 101 BV unvereinbar
sind. Es trifft zu, daß der Bürger sich zukünftig stärker engagieren muß als
bisher, wenn er verhindern will, daß auf kommunaler Ebene ihm unerwünschte
Entscheidungen gegebenenfalls von einer Minderheit seiner Mitbürger im Wege des
Bürgerentscheids durchgesetzt werden. Viele Bürger mögen dies als lästig
empfinden und sich im Einzelfallmöglicherweise auch überfordert fühlen. Eine
Verletzung der Handlungsfreiheit gemäß Art. 101 BV kann deswegen nicht
festgestellt werden. Ob sich diese Beurteilung ändern könnte, wenn das
Instrument von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einer Weise gebraucht
werden würde, daß die Grenze der Zumutbarkeit für die Bürger überschritten
wäre, weil sie in dichter Folge an Abstimmungen teilnehmen müssen, um die Ideen
von Minderheiten zu verhindern, die sich auf dem repräsentativ-demokratischen
Verfahrensweg nicht durchsetzen, kann derzeit offen bleiben. Die von den
Antragstellern gehegte Befürchtung, es werde zu Bürgerentscheiden kommen, die
ihrerseits freiheitsbeschränkenden Charakter haben, begründet nicht, daß das
Gesetz zur Einführung des kommunalen Bürgerentscheids gegen Art. 101 BV
verstößt. Es handelt sich dabei lediglich um mittelbare Auswirkungen des
Gesetzes, wie sie sich grundsätzlich auch aus Entscheidungen der gewählten
Organe der Gemeinde oder des Landkreises ergeben können.
VI.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Es
erscheint angemessen, den Antragstellern jeweils 1/3 der durch das Verfahren
entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.