Vf. 84-VI-04 München, 4. Juli 2005
Pressemitteilung
Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
vom 28. Juni 2005
zur Unzulässigkeit gewerblicher Gruppenausritte auf
Privatwegen der Stadt Augsburg.
I.
Im
Ausgangsverfahren hatte die Stadt Augsburg gegen die Besitzer eines Reiterhofs
geklagt, bestimmte Wege in einem der Stadt gehörenden Waldgebiet nicht für
geführte gewerbliche Gruppenausritte zu benutzen. Die Stadt machte geltend, die
Ausritte beschädigten unzumutbar ihre Privatwege. Verhandlungen über ein
Nutzungsentgelt waren gescheitert.
Das
Landgericht Augsburg gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht München hob das
Urteil des Landgerichts auf.
Auf
die Revision der Stadt stellte das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem
durch Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil das erstinstanzliche Urteil
wieder her. Weder aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV (Grundrecht auf Naturgenuss),
der gewerbliche Nutzung nicht erfasse, noch aus dem Gleichheitssatz noch aus
Vorschriften des einfachen Rechts könnte ein Recht der Besitzer des Reiterhofs
gegen den Unterlassungsanspruch der Stadt abgeleitet werden.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügten die
Beschwerdeführer vor allem, ihr Eigentumsrecht (eingerichteter und ausgeübter
Gewerbebetrieb) werde verletzt. Dieser verliere in erheblichem Maß an
Attraktivität, weil er sein Angebot nicht vollständig aufrechterhalten könne.
Das Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur stehe jedermann
zu, auch einer Person, welche eine Reitergruppe begleite.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die
Verfassungsbeschwerde abgewiesen.
Die Gruppenausritte gehörten zum Angebot des von den
Beschwerdeführern gewerblich betriebenen Reiterhofs. Das Recht auf Naturgenuss
sei nur gewährleistet, soweit es der Erholung diene; wirtschaftliche Interessen
würden von diesem Recht nicht geschützt. Die Beschwerdeführer würden durch das
angegriffene Urteil nicht gehindert, private Gruppenausritte unter ihrer
Führung vorzunehmen. Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum in der Form des
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
liege nicht vor. Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstrecke sich
nicht auf bloße Aussichten, Erwartungen oder Erwerbschancen. Hier habe sich
lediglich die Erwartung der Beschwerdeführer, die Waldwege könnten auf Dauer
unentgeltlich genutzt werden, nicht erfüllt.