Vf. 84-VI-04                                                                                              München, 4. Juli 2005

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 28. Juni 2005

 

 

 

zur Unzulässigkeit gewerblicher Gruppenausritte auf Privatwegen der Stadt Augsburg.

 

 

 

I.

 

Im Ausgangsverfahren hatte die Stadt Augsburg gegen die Besitzer eines Reiterhofs geklagt, bestimmte Wege in einem der Stadt gehörenden Waldgebiet nicht für geführte gewerbliche Gruppenausritte zu benutzen. Die Stadt machte geltend, die Ausritte beschädigten unzumutbar ihre Privatwege. Verhandlungen über ein Nutzungsentgelt waren gescheitert.

 

Das Landgericht Augsburg gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht München hob das Urteil des Landgerichts auf.

 

Auf die Revision der Stadt stellte das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem durch Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil das erstinstanzliche Urteil wieder her. Weder aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV (Grundrecht auf Naturgenuss), der gewerbliche Nutzung nicht erfasse, noch aus dem Gleichheitssatz noch aus Vorschriften des einfachen Rechts könnte ein Recht der Besitzer des Reiterhofs gegen den Unterlassungsanspruch der Stadt abgeleitet werden.

 

II.

 

Mit der Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer vor allem, ihr Eigentumsrecht (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) werde verletzt. Dieser verliere in erheblichem Maß an Attraktivität, weil er sein Angebot nicht vollständig aufrechterhalten könne. Das Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur stehe jedermann zu, auch einer Person, welche eine Reitergruppe begleite.

 

 

III.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde abgewiesen.

 

Die Gruppenausritte gehörten zum Angebot des von den Beschwerdeführern gewerblich betriebenen Reiterhofs. Das Recht auf Naturgenuss sei nur gewährleistet, soweit es der Erholung diene; wirtschaftliche Interessen würden von diesem Recht nicht geschützt. Die Beschwerdeführer würden durch das angegriffene Urteil nicht gehindert, private Gruppenausritte unter ihrer Führung vorzunehmen. Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum in der Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs  liege nicht vor. Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstrecke sich nicht auf bloße Aussichten, Erwartungen oder Erwerbschancen. Hier habe sich lediglich die Erwartung der Beschwerdeführer, die Waldwege könnten auf Dauer unentgeltlich genutzt werden, nicht erfüllt.