Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 28. Juni 2005

über die Verfassungsbeschwerde

der Frau B. H. in M. u. a.

 

gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Mai 2004 Az. 1Z RR 002/03,

 

Aktenzeichen: Vf. 84-VI-04

 

 

 

 

L e i t s ä t z e :

 

 

1.      Das Grundrecht auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV) gewährleistet nicht die Benutzung privater Waldwege für gewerblich geführte Gruppenausritte.

 

2.      Die Erwartung der Betreiber eines gewerblichen Reiterhofs, die im Umkreis des Hofs gelegenen Waldwege könnten auf Dauer unentgeltlich genutzt werden, genießt als bloße Erwerbschance nicht den Schutz des Eigentumsgrundrechts.

 

 

 

Entscheidung:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Mai 2004, Az. 1Z RR 002/03.

 

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Klage der Stadt Augsburg gegen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 auf Unterlassung der Nutzung bestimmter ungewidmeter Wege der Klägerin für geführte Gruppenausritte.

 

Die Klägerin ist Eigentümerin eines außerhalb der Gemeinde gelegenen Waldgebietes, das zu dem als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Naturpark „Augsburger westliche Wälder“ gehört. Es wird durch nicht gewidmete Wege in einer Länge von 8.930 m durchzogen. Dabei handelt es sich um sandgebundene Schotterwege, naturbelassene Wege und Rückegassen.

 

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens und Beschwerdeführer zu 1 und 2 betreiben am östlichen Rand dieses Waldgebietes einen Reiterhof. Sie bieten Pferdeferien, Reitschule, Wanderreiten, Urlaub auf dem Bauernhof, Pferdelehrgänge unter Einbeziehung des Geländerittes und Mehrtagesritte an. Auf ihrem Hof halten sie insgesamt ca. 150 Pferde. Es finden mehrfach wöchentlich Gruppenausritte mit 5 bis 8 Teilnehmern in das Waldgebiet der Klägerin statt.

 

Die Klägerin behauptete, die Gruppenausritte beschädigten unzumutbar ihre Privatwege. Vorgerichtliche Verhandlungen über ein Nutzungsentgelt waren gescheitert.

 

Das Landgericht Augsburg gab der auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Klage mit Endurteil vom 31. August 2001 statt.

 

Im Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht München das Endurteil des Landgerichts mit Urteil vom 25. März 2003 auf und wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass sich auch der gewerbliche Begleiter des Erholungssuchenden in Form eines „Reflexes“ auf das in Art. 22 ff. BayNatSchG normierte Betretungsrecht berufen könne.

 

Auf die Revision der Klägerin stellte das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Mai 2004 das erstinstanzliche Urteil wieder her. Ein den Unterlassungsanspruch der Klägerin ausschließendes Recht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB stehe den Beschwerdeführern nicht zu. Ein solches Recht könne weder aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, der gewerbliche Nutzung nicht erfasse, noch aus dem Gleichheitssatz noch aus Vorschriften des einfachen Rechts abgeleitet werden.

 

Der Beschwerdeführer zu 3 hat bisher regelmäßig an geführten Gruppenausritten von dem Reiterhof der Beschwerdeführer zu 1 und 2 teilgenommen und ist seit dem angegriffenen Urteil hieran gehindert.

 

 

II.

 

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 die Verletzung der Art. 101, 103 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 118 und 141 Abs. 3 BV.

 

a) Das angegriffene Urteil verletze Art. 103 Abs. 1 BV, der auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze. Auch wenn – nach Ansicht der Beschwerdeführer zu 1 und 2 – mit den Gruppenausritten keine gewerblichen

Zwecke verfolgt würden, greife das Verbot trotzdem in ihren Gewerbebetrieb ein. Dieser verliere nämlich hierdurch in erheblichem Maß an Attraktivität, weil er nicht wie alle anderen Reiterhöfe der Umgebung sein Angebot vollständig aufrechterhalten könne.

 

b) Art. 118 Abs. 1 BV sei in doppelter Hinsicht verletzt.

 

Zum einen komme es zu einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Reiterhöfe in der Umgebung, denen es unbenommen bleibe, weiterhin geführte Gruppenausritte anzubieten.

 

Zum anderen verstoße das Urteil auch hinsichtlich rein privater Ausritte gegen den Gleichheitssatz. Denn während es jedem beliebigen Reiter nach wie vor erlaubt sei, Ausritte allein oder in Gruppen durch den Wald der Klägerin durchzuführen, sei es den Beschwerdeführern zu 1 und 2 verwehrt, sich an solchen Ausritten in Gruppen zu beteiligen und die Führung zu übernehmen, selbst wenn diese rein privat wären.

 

c) Ein Verstoß gegen das Recht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur gemäß Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV sei schon darin zu sehen, dass das Urteil nicht zwischen – angeblich – gewerblich geführten und privaten Gruppenausritten der Beschwerdeführer zu 1 und 2 differenziere und somit auch letztere verbiete. Aber auch die im Rahmen des Gewerbebetriebes durchgeführten Gruppenausritte seien nicht gewerblich. Bei einem Ausritt könne den Beschwerdeführern zu 1 und 2 nicht das Recht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur genommen werden. Dieses Recht stehe jedermann zu, auch einer Person, welche eine Reitergruppe begleite.

 

d) Die in Art. 101 BV garantierte allgemeine Handlungsfreiheit sei insbesondere deshalb betroffen, weil das Urteil auch die Ausritte im privaten Bereich erfasse.

 

2. Der Beschwerdeführer zu 3 sei ebenfalls befugt, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts einzulegen, obwohl er nicht am Ausgangsverfahren beteiligt gewesen sei. Ihm sei es infolge des angegriffenen Urteils verwehrt, sich von den Beschwerdeführern zu 1 und 2 von deren Reiterhof aus wie bisher bei Ausritten in die freie Natur zum Zwecke der Erholung führen zu lassen. Er sei in seinen Grundrechten aus Art. 101 sowie 141 Abs. 3 BV unmittelbar und gegenwärtig betroffen.

 

 

III.

 

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3 für unzulässig, die der übrigen Beschwerdeführer für unbegründet.

 

 

IV.

 

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3 ist unzulässig.

 

Das durch die angegriffene Entscheidung bestätigte Urteil des Landgerichts vom 31. August 2001 verpflichtet lediglich die Beschwerdeführer zu 1 und 2. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3 fehlt es an der erforderlichen unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit (vgl. VerfGH vom 22.1.1988 = VerfG 41, 1/3).

 

V.

 

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

 

1. Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Naturgenuss  (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV).

 

a) Das Gericht hat diese Norm zutreffend dahin verstanden, dass das Recht auf Naturgenuss nur gewährleistet ist, soweit es der Erholung dient; wirtschaftliche oder ausschließlich sportliche Interessen werden daher nicht erfasst (VerfGH vom 29.9.1977 = VerfGH 30, 152/160; VerfGH vom 6.8.1981 = VerfGH 34, 131/134; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/102; VerfGH vom 18.11.2002 = VerfGH 55, 160/166 ff.).

 

Das Revisionsgericht hat – ebenso wie das Landgericht – ohne Verfassungsverstoß in den Gruppenausritten eine gewerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführer zu 1 und 2 gesehen. Diese Gruppenausritte gehören zum Angebot des von den Beschwerdeführern zu 1 und 2 gewerblich betriebenen Reiterhofs. Die Betriebsinhaber erheben für die Teilnahme ein Entgelt und begleiten die Gruppen überwiegend selbst oder stellen eine Hilfsperson dafür ab. Bei dieser Sachlage kann an der gewerblichen Tätigkeit kein Zweifel bestehen, zumindest ist eine derartige Feststellung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

 

Ob Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV das Recht umfasst, sich bei Ausritten allgemein von einem professionellen Führer begleiten zu lassen, kann dahinstehen.

 

b) Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 werden durch das angegriffene Urteil auch nicht gehindert, private Gruppenausritte unter ihrer Führung vorzunehmen. Richtig ist, dass sich dies nicht unmittelbar aus dem Tenor des vom Bayerischen Obersten Landesgericht bestätigten Urteils des Landgerichts ergibt. Beide Urteile lassen aber keine Zweifel daran aufkommen, dass nur die gewerblich geführten Gruppenausritte untersagt werden. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer zu 1 und 2 bereits vor dem Revisionsgericht hilfsweise eine einschränkende Klarstellung des Tenors des landgerichtlichen Urteils für den Fall ihrer Verurteilung beantragen können. Im Hinblick auf das in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG (Erfordernis der Rechtswegerschöpfung) zum Ausdruck kommende Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 24 zu Art. 120) können sie daher mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben.

 

Es kann somit dahinstehen, ob Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV überhaupt ein „Grundrecht auf Reiten“ oder auf ähnliche vergleichbare Erscheinungsformen der Nutzung der Natur enthält (vgl. VerfGH vom 18.11.2002 = BayVBl 2003, 269/
270).

 

2. Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum in der Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 103 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.

 

Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich nicht auf bloße Aussichten, Erwartungen oder Erwerbschancen (VerfGH vom 12.9.2001 = VerfGH 54, 85/94; VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/106 – Beschränkungen des Reitens im Nationalpark Bayerischer Wald).

 

Das Verbot der Wegbenutzung für Gruppenausritte nimmt den Beschwerdeführern zu 1 und 2 lediglich die bisher gegebene Möglichkeit, bestimmte Angebote des Reiterhofs aufrecht zu erhalten.

 

Soweit in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern zu 1 und 2 einerseits besonders betont wird, dass bei den Gruppenausritten der Erwerbszweck überhaupt nicht im Vordergrund stehe, dass diese andererseits aber die Attraktivität des Reiterhofs maßgeblich erhöht haben, können beide Gesichtspunkte nichts daran ändern, dass sich lediglich die Erwartung, die Waldwege könnten auf Dauer unentgeltlich genutzt werden, nicht erfüllt hat.

 

3. Der Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt.

 

Soweit die Beschwerdeführer zu 1 und 2 eine Differenzierung zwischen gewerblichen und privaten geführten Gruppenausritten vermissen, kann auf die Ausführungen unter V. 1. b) verwiesen werden. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Reiterhöfen ist nicht in einer dem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise dargetan.

 

4. Ein unzulässiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) liegt nicht vor.

 

Wie unter V. 1. b) bereits dargelegt, werden die Beschwerdeführer zu 1 und 2 durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht daran gehindert, private Gruppenausritte im Waldgebiet der Klägerin zu unternehmen.

 

Sonstige in Betracht kommende Verstöße gegen dieses Grundrecht sind weder durch die Beschwerdeführer aufgezeigt noch ersichtlich.

 

 

VII.

 

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).