Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom
28. Juni 2005
über
die Verfassungsbeschwerde
der
Frau B. H. in M. u. a.
gegen das Urteil des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Mai 2004 Az. 1Z RR 002/03,
Aktenzeichen:
Vf. 84-VI-04
L e i t s ä t z e :
1.
Das Grundrecht
auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV) gewährleistet nicht die
Benutzung privater Waldwege für gewerblich geführte Gruppenausritte.
2.
Die Erwartung
der Betreiber eines gewerblichen Reiterhofs, die im Umkreis des Hofs gelegenen Waldwege
könnten auf Dauer unentgeltlich genutzt werden, genießt
als bloße Erwerbschance nicht den Schutz des Eigentumsgrundrechts.
Entscheidung:
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts
vom 25. Mai 2004, Az. 1Z RR 002/03.
Gegenstand des
Ausgangsverfahrens war die Klage der Stadt Augsburg gegen die Beschwerdeführer
zu 1 und 2 auf Unterlassung der Nutzung bestimmter ungewidmeter Wege der Klägerin
für geführte Gruppenausritte.
Die Klägerin ist
Eigentümerin eines außerhalb der Gemeinde gelegenen Waldgebietes, das zu dem
als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Naturpark „Augsburger westliche
Wälder“ gehört. Es wird durch nicht gewidmete Wege in einer Länge von 8.930 m
durchzogen. Dabei handelt es sich um sandgebundene Schotterwege, naturbelassene Wege und Rückegassen.
Die Beklagten des
Ausgangsverfahrens und Beschwerdeführer zu 1 und 2 betreiben am östlichen Rand
dieses Waldgebietes einen Reiterhof. Sie bieten Pferdeferien, Reitschule,
Wanderreiten, Urlaub auf dem Bauernhof, Pferdelehrgänge unter Einbeziehung des
Geländerittes und Mehrtagesritte an. Auf ihrem Hof halten sie insgesamt ca. 150
Pferde. Es finden mehrfach wöchentlich Gruppenausritte mit 5 bis 8 Teilnehmern
in das Waldgebiet der Klägerin statt.
Die Klägerin
behauptete, die Gruppenausritte beschädigten unzumutbar ihre Privatwege.
Vorgerichtliche Verhandlungen über ein Nutzungsentgelt waren gescheitert.
Das Landgericht
Augsburg gab der auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Klage mit Endurteil vom 31.
August 2001 statt.
Im Berufungsverfahren
hob das Oberlandesgericht München das Endurteil des Landgerichts mit Urteil vom
25. März 2003 auf und wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass sich auch der
gewerbliche Begleiter des Erholungssuchenden in Form eines „Reflexes“ auf das
in Art. 22 ff. BayNatSchG normierte Betretungsrecht berufen
könne.
Auf die Revision der
Klägerin stellte das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem angegriffenen
Urteil vom 25. Mai 2004 das erstinstanzliche Urteil wieder her. Ein den Unterlassungsanspruch
der Klägerin ausschließendes Recht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB stehe den
Beschwerdeführern nicht zu. Ein solches Recht könne weder aus Art. 141 Abs. 3 Satz
1 BV, der gewerbliche Nutzung nicht erfasse, noch aus dem Gleichheitssatz noch
aus Vorschriften des einfachen Rechts abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer
zu 3 hat bisher regelmäßig an geführten Gruppenausritten von dem Reiterhof der
Beschwerdeführer zu 1 und 2 teilgenommen und ist seit dem angegriffenen Urteil
hieran gehindert.
II.
1. Mit der
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zu 1 und 2 die Verletzung der
Art. 101, 103 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 118 und 141 Abs. 3 BV.
a) Das angegriffene
Urteil verletze Art. 103 Abs. 1 BV, der auch den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb schütze. Auch wenn – nach Ansicht der Beschwerdeführer zu 1 und
2 – mit den Gruppenausritten keine gewerblichen
Zwecke verfolgt
würden, greife das Verbot trotzdem in ihren Gewerbebetrieb ein. Dieser verliere
nämlich hierdurch in erheblichem Maß an Attraktivität, weil er nicht wie alle
anderen Reiterhöfe der Umgebung sein Angebot vollständig aufrechterhalten könne.
b) Art. 118 Abs. 1 BV
sei in doppelter Hinsicht verletzt.
Zum einen komme es zu
einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Reiterhöfe in der Umgebung, denen
es unbenommen bleibe, weiterhin geführte Gruppenausritte anzubieten.
Zum anderen verstoße
das Urteil auch hinsichtlich rein privater Ausritte gegen den Gleichheitssatz.
Denn während es jedem beliebigen Reiter nach wie vor erlaubt sei, Ausritte allein
oder in Gruppen durch den Wald der Klägerin durchzuführen, sei es den
Beschwerdeführern zu 1 und 2 verwehrt, sich an solchen Ausritten in Gruppen zu
beteiligen und die Führung zu übernehmen, selbst wenn diese rein privat wären.
c) Ein Verstoß gegen
das Recht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur gemäß Art. 141 Abs.
3 Satz 1 und 2 BV sei schon darin zu sehen, dass das Urteil nicht zwischen –
angeblich – gewerblich geführten und privaten Gruppenausritten der
Beschwerdeführer zu 1 und 2 differenziere und somit auch letztere verbiete.
Aber auch die im Rahmen des Gewerbebetriebes durchgeführten Gruppenausritte
seien nicht gewerblich. Bei einem Ausritt könne den Beschwerdeführern zu 1 und
2 nicht das Recht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur genommen
werden. Dieses Recht stehe jedermann zu, auch einer Person, welche eine Reitergruppe
begleite.
d) Die in Art. 101 BV
garantierte allgemeine Handlungsfreiheit sei insbesondere deshalb betroffen,
weil das Urteil auch die Ausritte im privaten Bereich erfasse.
2. Der
Beschwerdeführer zu 3 sei ebenfalls befugt, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Bayerischen Obersten Landesgerichts einzulegen, obwohl er nicht am
Ausgangsverfahren beteiligt gewesen sei. Ihm sei es infolge des angegriffenen
Urteils verwehrt, sich von den Beschwerdeführern zu 1 und 2 von deren Reiterhof
aus wie bisher bei Ausritten in die freie Natur zum Zwecke der Erholung führen
zu lassen. Er sei in seinen Grundrechten aus Art. 101 sowie 141 Abs. 3 BV
unmittelbar und gegenwärtig betroffen.
III.
Das Bayerische
Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 3 für unzulässig, die der übrigen Beschwerdeführer für unbegründet.
IV.
Die
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3 ist unzulässig.
Das durch die
angegriffene Entscheidung bestätigte Urteil des Landgerichts vom 31. August
2001 verpflichtet lediglich die Beschwerdeführer zu 1 und 2. Hinsichtlich des
Beschwerdeführers zu 3 fehlt es an der erforderlichen unmittelbaren rechtlichen
Betroffenheit (vgl. VerfGH vom 22.1.1988 = VerfG 41,
1/3).
V.
Im Übrigen ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet.
1. Das angegriffene
Urteil verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV).
a) Das Gericht hat
diese Norm zutreffend dahin verstanden, dass das Recht auf Naturgenuss nur
gewährleistet ist, soweit es der Erholung dient; wirtschaftliche oder
ausschließlich sportliche Interessen werden daher nicht erfasst (VerfGH vom
29.9.1977 = VerfGH 30, 152/160; VerfGH vom 6.8.1981 = VerfGH 34, 131/134;
VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/102; VerfGH vom 18.11.2002 = VerfGH 55,
160/166 ff.).
Das Revisionsgericht
hat – ebenso wie das Landgericht – ohne Verfassungsverstoß in den
Gruppenausritten eine gewerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführer zu 1 und 2
gesehen. Diese Gruppenausritte gehören zum Angebot des von den Beschwerdeführern
zu 1 und 2 gewerblich betriebenen Reiterhofs. Die Betriebsinhaber erheben für
die Teilnahme ein Entgelt und begleiten die Gruppen überwiegend selbst oder
stellen eine Hilfsperson dafür ab. Bei dieser Sachlage kann an der gewerblichen
Tätigkeit kein Zweifel bestehen, zumindest ist eine derartige Feststellung aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Ob Art. 141 Abs. 3
Satz 1 und 2 BV das Recht umfasst, sich bei Ausritten allgemein von einem
professionellen Führer begleiten zu lassen, kann dahinstehen.
b) Die Beschwerdeführer
zu 1 und 2 werden durch das angegriffene Urteil auch nicht gehindert, private
Gruppenausritte unter ihrer Führung vorzunehmen. Richtig ist, dass sich dies
nicht unmittelbar aus dem Tenor des vom Bayerischen Obersten Landesgericht bestätigten
Urteils des Landgerichts ergibt. Beide Urteile lassen aber keine Zweifel daran
aufkommen, dass nur die gewerblich geführten Gruppenausritte untersagt werden.
Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer zu 1 und 2 bereits vor dem Revisionsgericht
hilfsweise eine einschränkende Klarstellung des
Tenors des landgerichtlichen Urteils für den Fall ihrer Verurteilung beantragen
können. Im Hinblick auf das in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG (Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung) zum Ausdruck kommende Prinzip der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern,
4. Aufl. 1992, RdNr. 24 zu Art. 120) können
sie daher mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben.
Es kann somit
dahinstehen, ob Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV überhaupt ein „Grundrecht auf
Reiten“ oder auf ähnliche vergleichbare Erscheinungsformen der Nutzung der
Natur enthält (vgl. VerfGH vom 18.11.2002 = BayVBl
2003, 269/
270).
2. Ein unzulässiger
Eingriff in das Eigentum in der Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
(Art. 103 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.
Der Schutzbereich
dieses Grundrechts erstreckt sich nicht auf bloße Aussichten, Erwartungen oder
Erwerbschancen (VerfGH vom 12.9.2001 = VerfGH 54, 85/94; VerfGH vom 30.6.1998 =
VerfGH 51, 94/106 – Beschränkungen des Reitens im Nationalpark Bayerischer
Wald).
Das Verbot der
Wegbenutzung für Gruppenausritte nimmt den Beschwerdeführern zu 1 und 2
lediglich die bisher gegebene Möglichkeit, bestimmte Angebote des Reiterhofs aufrecht
zu erhalten.
Soweit in diesem Zusammenhang
von den Beschwerdeführern zu 1 und 2 einerseits besonders betont wird, dass bei
den Gruppenausritten der Erwerbszweck überhaupt nicht im Vordergrund stehe,
dass diese andererseits aber die Attraktivität des Reiterhofs maßgeblich erhöht
haben, können beide Gesichtspunkte nichts daran ändern, dass sich lediglich die
Erwartung, die Waldwege könnten auf Dauer unentgeltlich genutzt werden, nicht
erfüllt hat.
3. Der
Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht verletzt.
Soweit die
Beschwerdeführer zu 1 und 2 eine Differenzierung zwischen gewerblichen und
privaten geführten Gruppenausritten vermissen, kann auf die Ausführungen unter
V. 1. b) verwiesen werden. Eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen
Reiterhöfen ist nicht in einer dem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise
dargetan.
4. Ein unzulässiger
Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) liegt nicht vor.
Wie unter V. 1. b)
bereits dargelegt, werden die Beschwerdeführer zu 1 und 2 durch das Urteil des
Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht daran gehindert, private
Gruppenausritte im Waldgebiet der Klägerin zu unternehmen.
Sonstige in Betracht
kommende Verstöße gegen dieses Grundrecht sind weder durch die Beschwerdeführer
aufgezeigt noch ersichtlich.
VII.
Das Verfahren ist
kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).