Vf. 8-IX-08 München, 4. April 2008
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 4. April
2008
über die Vorlage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern,
betreffend den Antrag auf
Zulassung eines Volksbegehrens über den „Entwurf eines Gesetzes über eine
Nichtbeteiligung des Freistaates Bayern an der Finanzierung der
Transrapid-Magnetschwebebahn in München“
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Zulassung eines Volksbegehrens zur Finanzierung der
Transrapid-Magnetschwebebahn in München gegeben sind. Das Bayerische
Staatsministerium des Innern hat dies verneint und daher die Sache dem
Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 64
Landeswahlgesetz (LWG) vorgelegt.
II.
Das Bayerische Staatsministerium
des Innern ist der Auffassung, das Volksbegehren widerspreche Art. 73 Bayerische
Verfassung (BV), wonach über den Staatshaushalt kein Volksentscheid stattfinde.
Es wende sich gegen die im Nachtragshaushalt 2008 zur Förderung der Errichtung
einer Magnetschwebebahn enthaltenen Haushaltsansätze (Ausgabenansatz von 20
Mio. € und Verpflichtungsermächtigung von 470 Mio. €). Damit trete es erkennbar
in Konkurrenz zur parlamentarischen Budgetverantwortung und richte sich gezielt
gegen die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für ein bestimmtes Finanzierungskonzept.
Das Finanzierungsverbot betreffe einen Ansatz, der seiner Höhe und Art nach erhebliche
Bedeutung für die Planung der gesamten Staatsfinanzen besitze, zumal der
Freistaat Bayern für eine beschleunigte S-Bahn-Verbindung, die alternativ diskutiert
werde, erheblich höhere Mittel aufzuwenden hätte.
Die Beauftragte des Volksbegehrens
hält die Voraussetzungen seiner Zulassung für gegeben. Die vom
Staatsministerium des Innern vertretene Auffassung werde der
Grundsatzentscheidung der Bayerischen Verfassung für eine gleichwertig neben
die parlamentarische Gesetzgebung tretende Volksgesetzgebung nicht gerecht.
Haushaltsplan und Haushaltsgesetz seien nicht Gegenstand des Volksbegehrens. Es
gehe um ein „Ja“ oder „Nein“ zur Frage der finanziellen Beteiligung des
Freistaates Bayern am Transrapid-Projekt; hierin liege eine punktuelle
Sachentscheidung. Vom Volksentscheid ausgeschlossen sei nur der Haushaltsplan
„als solcher“ und nicht das möglicherweise haushaltsrelevante einzelne Gesetz,
selbst wenn es sich auf Teilbeträge aus dem Haushalt beziehe. Ein Verzicht auf
das Vorhaben bedeute keine Haushaltsbelastung, die zur Anwendung des Art. 73 BV
führen könnte.
III.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 4. April 2008 entschieden, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben
sind. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:
1. Aus Art.
73 BV ergibt sich, dass Volksbegehren über den Staatshaushalt nicht zulässig
sind.
2. Ein
Gesetzentwurf, wonach sich der Freistaat Bayern nicht an der Finanzierung einer
Transrapid-Magnetschwebebahn beteiligt, ist seiner funktionalen Bedeutung und
seinen rechtlichen Wirkungen nach als Akt der Haushaltsgesetzgebung zu
bewerten.
3. Art. 73
BV verbietet nicht nur Volksbegehren und Volksentscheide über den Staatshaushalt
im Ganzen, sondern auch über einzelne Haushaltsansätze. Dies gilt unabhängig
davon, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit Einsparungen oder Mehrausgaben verbunden ist und welchen
Umfang die finanziellen Auswirkungen haben.
Sondervotum:
Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs
ist der Auffassung, das Volksbegehren sei mit Art. 73 BV vereinbar.
Zur Entscheidung im Einzelnen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art. 67 BV i.
V. m. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 LWG über die Zulassung des Volksbegehrens zu
entscheiden. Dabei hat er zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit
der Bayerischen Verfassung – hier mit Art. 73 BV – im Einklang steht. Es ist
dagegen nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs darüber zu befinden, ob der
Bau einer Magnetschwebebahn sachgerecht, zweckmäßig und praktikabel ist oder ob
andere Lösungen zur Verkehrsanbindung des Flughafens München den Vorzug
verdienen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen stehen
im Widerspruch zu Art. 73 BV, wonach über den Staatshaushalt kein
Volksentscheid stattfindet. Art. 73 BV spricht zwar nur vom Volksentscheid,
schließt aber bereits ein Volksbegehren über den Staatshaushalt aus, weil das
Volksbegehren auf die Herbeiführung eines Volksentscheids abzielt.
2. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende
Gesetzentwurf ist seiner funktionalen Bedeutung und seinen rechtlichen Wirkungen
nach als Akt der Haushaltsgesetzgebung zu bewerten.
a) Gesetzesvorhaben können auf unterschiedliche Weise
Einfluss auf die öffentlichen Finanzen nehmen. Dabei ist nach dem
Regelungsgehalt zwischen der Haushaltsgesetzgebung einerseits und sonstigen finanzwirksamen
Gesetzesvorhaben andererseits zu unterscheiden:
aa) Finanzielle Auswirkungen haben zum einen
Gesetzesvorhaben, die unmittelbar den Haushalt im Ganzen oder einzelne
Haushaltsansätze betreffen, die also in erster Linie bestimmte Einnahmen oder
Ausgaben zum Gegenstand haben. Dabei liegt jedem Ausgabenposten insofern eine
„sachliche“ Entscheidung zugrunde, als der Haushaltsgesetzgeber darüber zu
befinden hat, ob und wofür Ausgaben getätigt werden. Damit wird zugleich über
die Realisierung bestimmter Anliegen und Projekte entschieden. Einen darüber
hinausgehenden, gesonderten sachpolitischen Inhalt hat die Einstellung eines
Ausgabenansatzes in den Staatshaushalt jedoch nicht.
bb) Andererseits können Gesetzentwürfe, die nicht den
Haushalt selbst betreffen, sondern einen an sich rein sachpolitischen
Regelungsgehalt aufweisen, dann finanzwirksam werden, wenn sie in der Praxis
vollzogen werden, weil ihre Umsetzung beispielsweise zusätzliches Personal
erfordert oder sonstige Ausgaben verursacht. In diesem Fall sind die finanziellen
Auswirkungen Folge eines konkreten inhaltlichen Regelungsvorschlags.
b) Für die verfassungsrechtliche Einordnung des dem
Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurfs sind folgende Gesichtspunkte
maßgeblich:
aa) Der Regelungsgehalt des Gesetzentwurfs erschöpft
sich darin, dass dem Freistaat Bayern untersagt wird, sich an der Finanzierung
einer Transrapid-Magnetschwebebahn zwischen dem Münchner Hauptbahnhof und dem
Flughafen München zu beteiligen. Der Gesetzentwurf bezweckt damit nicht die
Normierung eines – über die Ausgabenentscheidung und das damit verbundene
Verbot einer finanziellen Förderung des Projekts hinausgehenden – inhaltlichen
Anliegens. Mangels entsprechender Kompetenz des Landesgesetzgebers käme etwa
eine gesetzliche Bestimmung, den Bau der Bahn zu unterlassen, ohnehin nicht in
Betracht. Das Volksbegehren hat vielmehr schon dem Wortlaut nach in erster
Linie eine finanzpolitische Entscheidung zum Gegenstand.
bb) Zwar sieht es nicht unmittelbar eine Änderung des
formellen Haushaltsgesetzes oder des Haushaltsplans vor; im Hinblick auf seine
funktionale Bedeutung und seine rechtlichen Wirkungen stellt es sich jedoch der
Sache nach als Akt der Haushaltsgesetzgebung dar. Nach der Begründung des dem
Volksbegehren zugrunde liegenden Gesetzentwurfs soll „die von der
Staatsregierung angekündigte Verwendung von Privatisierungserlösen in Höhe von
490 Millionen Euro“ untersagt werden. Damit wendet sich das Volksbegehren faktisch
gegen die im Nachtragshaushalt 2008 zur Finanzierung des Transrapids enthaltenen
Haushaltsansätze.
cc) Für die verfassungsrechtliche Beurteilung kann es
keinen Unterschied machen, ob der Entwurf unmittelbar eine Änderung des
Haushaltsplans vorsieht oder ob mit Hilfe eines gesonderten Gesetzgebungsvorhabens
die gleiche Wirkung erzielt werden soll. Nicht entscheidend ist ferner, ob
durch das Volksbegehren für die Zukunft die Aufnahme bestimmter Ansätze in den
Haushalt verhindert oder ob bewirkt werden soll, dass bereits im Haushalt
enthaltene Ansätze gegenstandslos werden.
dd) Auch das in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfs
vorgesehene Verbot der Verwendung von Grundstockvermögen stellt der Sache nach
Haushaltsgesetzgebung dar, da insoweit die Art und Weise einer Finanzierung
Regelungsgegenstand ist.
3. Unzulässig ist nicht nur ein Volksbegehren über
den Staatshaushalt im Ganzen, sondern auch über einzelne Haushaltsansätze,
unabhängig von ihrer Höhe und ihrer Bedeutung für den Gesamthaushalt. Art. 73
BV trägt dem Budgetrecht (Haushaltsbewilligungsrecht) des Parlaments Rechnung,
das in dem durch die Dreiteilung der Gewalten geprägten demokratischen
Rechtsstaat von zentraler Bedeutung ist. Zwar unterliegt der finanzielle
Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Parlaments im Hinblick auf vorgegebene
rechtliche Verpflichtungen sowie mittel- und langfristige Planungen ohnehin
einer Vielzahl von Beschränkungen. Soweit solche Vorgaben nicht bestehen, muss
das Parlament jedoch die Möglichkeit haben, im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu
entscheiden, wo jeweils die Schwerpunkte des finanziellen Engagements des
Staates liegen sollen und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber
zurückzutreten haben.
Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der einem
Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf in den Haushaltsplan eingreifen
könnte. Ein solches Gesetzesvorhaben ist – anders als ein finanzwirksames Volksbegehren
mit sachpolitischem Inhalt – ausnahmslos unzulässig, ohne dass es auf den
Umfang der finanziellen Auswirkungen ankommt. Für die Beurteilung ist auch
nicht maßgeblich, ob das Gesetzesvorhaben Einsparungen oder Mehrausgaben zum
Gegenstand hat und ob günstigere Alternativen in Betracht kommen. Denn Art. 73
BV schließt Volksentscheide und Volksbegehren zur Haushaltsgesetzgebung generell
aus, da die Budgethoheit des Parlaments unabhängig von den konkreten
finanziellen Konsequenzen in jedem Fall beeinträchtigt wird. Insoweit ist der
Vorrang des parlamentarischen Budgetrechts im Verhältnis zur Volksgesetzgebung
in der Verfassung selbst angelegt.
Durch die Volksgesetzgebung soll dem Volk die
Möglichkeit gegeben werden, sachpolitische Anliegen der Landesgesetzgebung
aufzugreifen. Das Gesetzgebungsrecht des Volkes durch Volksbegehren und Volksentscheide
steht gemäß Art. 72 Abs. 1 BV – abgesehen vom Staatshaushalt (Art. 73 BV) –
gleichberechtigt neben der Gesetzgebungsbefugnis des Landtags. Soweit jedoch –
wie hier bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Gesetz
zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen – keine Kompetenz des
Landesgesetzgebers gegeben ist, kommt auch eine Volksinitiative nicht in
Betracht. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des Art. 73 BV, wenn fehlende
sachliche Regelungskompetenzen des Landesgesetzgebers durch die Eröffnung einer
Einflussnahme auf den Haushalt kompensiert würden.
Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs hat ein Sondervotum abgegeben:
Für die Auslegung des Art. 73 BV sei der klare und
eindeutige Wille des Verfassungsgebers maßgeblich. Aus der
Entstehungsgeschichte der Bayerischen Verfassung ergebe sich, dass nur über den
Staatshaushalt selbst kein Volksentscheid stattfinden könne. Die gebotene
restriktive Auslegung des Art. 73 BV verbiete eine Privilegierung des parlamentarischen
Budgetrechts zulasten der Volksgesetzgebung. Die Beteiligung des Freistaates
Bayern an der Finanzierung der Magnetschwebebahn in München sei sachpolitischer
Gegenstand der Landesgesetzgebung und, da keine Beschränkung nach Art. 73 BV vorliege,
auch möglicher Gegenstand eines Volksentscheids.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
